Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen DSK-Gesundheitsdienste gGmbH und Gewerkschaft ÖTV Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
- März 2010, 5 Ca 927/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4.3.2010 - 5 Ca 927/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung. Randnummer 2 Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem
- Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v § 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt: Randnummer 3 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft (Ö ), Bezirksverwaltung R-P, in Kraft seit
- Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Randnummer 4 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, der Fa. D Gesundheitsdienste gGmbH W und der Gewerkschaft Ö. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 ff d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 5 Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 €. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
- September 2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum
- März
- Sie schloss mit der V D , die Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum
- Januar 2005 in Kraft trat. Auf den Inhalt dieses Manteltarifvertrages wird verwiesen. In § 23 dieses Tarifvertrages ist folgendes festgeschrieben: Randnummer 7 "§ 23 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Randnummer 8 Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt". Randnummer 9 Der Klägerin wurde seitens der Lebensversicherung mitgeteilt, dass die Versicherung seit dem
- Dezember 2006 seitens der Beklagten beitragsfrei gestellt worden sei. Randnummer 10 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, Randnummer 11 die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung verpflichtet. Dies ergäbe sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung befände sich weiterhin in der Nachwirkung. Randnummer 12 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 2.945,16 € an die G -Lebensversicherungs AG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 81,81 € an die G -Lebensversicherungs AG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin 81,81 € an G -Lebensversicherungs aG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte hat erstinstanzlich Randnummer 17 Klageabweisung Randnummer 18 beantragt und die Auffassung vertreten, Randnummer 19 bei dem Manteltarifvertrag, der ab
- Mai 2005 Wirkung entfalte, handele es sich um eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, die den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Jahre 1998 abgelöst habe. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens hat durch Urteil vom
- März 2010 - 5 Ca 927/09 - dem Klagebegehren voll entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Randnummer 21 der Anspruch ergäbe sich aus § 4 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin könne den dort enthaltenen Durchführungsweg einklagen. Die Beklagte sei ihrer Beitragsentrichtungsverpflichtung seit
- Dezember 2006 nicht nachgekommen. Der Tarifvertrag entfalte Nachwirkung. Mit der Klägerin selbst sei keine neue Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG geschlossen worden. Der Manteltarifvertrag vom
- September 2009 stelle keine solche andere Abmachung dar, da der klare Wortlaut von dessen § 23 entgegenstünde. Der Regelungskomplex einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sei ausdrücklich aus der im Manteltarifvertrag geregelten Materie ausgenommen. Ausschlussfristen griffen nicht ein. Randnummer 22 Gegen das der Beklagten am
- April 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am
- Mai 2010 eingelegte und am
- Juli 2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Randnummer 23 Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom
- Juli 1998 sei durch den Manteltarifvertrag vom
- September 2004 vollständig abgelöst worden. Die in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Bestimmungen des Tarifvertrages sollten arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein, mithin nur bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Dies folge auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
- April 2009-3 Sa 716/08-. Randnummer 24 Weil es zu dem in § 23 MTV erwähnten Alterssicherungstarifvertrag nicht gekommen sei, habe man sich gegen eine entsprechende Regelung entschieden. Ein neu in Kraft getretener Tarifvertrag beende die Nachwirkung älterer Tarifnormen. Durch Stillschweigen könne es zu einer ersatzlosen Aufhebung kommen. Der Neuabschluss des Manteltarifvertrages habe alles das, was nicht angesprochen sei, aber im vorangegangenen Tarifvertrag geregelt gewesen sei, ersatzlos aufgehoben. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
- Juli 2010 (Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
- März 2010 - 5 Ca 927/09 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Randnummer 28 Die Klägerin hat Randnummer 29 Zurückweisung der Berufung Randnummer 30 beantragt und erwidert, die Voraussetzungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung lägen nach wie vor vor. Bei Berücksichtigung der Auffassung der Beklagten wäre § 23 MTV sinnwidrig. Im Übrigen zitiere die Beklagte aus der Entscheidung des BAG vom 21.Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - nur unvollständig. Eine Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sei im MTV gerade nicht erfolgt. Randnummer 31 Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
- August 2010 (Bl. 106 - 109 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom
- Oktober 2010 (Bl. 112 - 114 d. A.) und sämtliche vorgelegten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom
- März 2010 - 5 Ca 927/09 - zutreffend entschieden, dass die die Beklagte zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.945,16 € sowie zur Zahlung in Höhe von 2 x 81,81 € an die G-Lebensversicherungs aG verpflichtet ist. Randnummer 34 Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. III. Randnummer 35 Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 36
- Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft (Ö) sollten arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein und hierzu auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom
- April 2009 - 3 Sa 716/08 - verwiesen wird, steht dies dem rechtlichen Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht entgegen; denn die tatbestandlich wiedergegebene arbeitsvertragliche Regelung spiegelt den in § 4 Abs. 5 TVG vorgesehenen gesetzlichen Regelungsmechanismus wieder, der darauf abstellt, dass nach Ablauf eines Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Ein ausdrücklich befristeter Nachwirkungsausschluss ist in § 14 des in der mündlichen Verhandlung eingeforderten Arbeitsvertrages (Bl. 119 d. A.) gerade nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Däubler/Bepler Tarifvertragsgesetz
- Aufl., § 4 Rz. 897). Randnummer 37 Dem steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom
- April 2009 - 3 Sa 716/08 - nicht entgegen. Diese befasst sich nämlich mit Vergütungsdifferenzansprüchen, die im vorliegenden Fall nicht in Rede stehen. Randnummer 38 Im Übrigen gilt, dass das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrages, der auf ein Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend wirkt, nicht bedeutet, dass dort keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betreffen. Richtig ist zwar die Auffassung der Berufung, dass durch ein Stillschweigen eine ersatzlose Aufhebung einer Tarifregelung in Betracht kommt. Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages gewesen ist (vgl. BAG Urteil vom
- Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 m. w. N. auf BAG Urteil vom
- November 1985 - 4 AZR 478/84 und vom
- Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - = EzA TVG § 4 Ablösungsprinzip Nr. 2). Vorliegend zeigt § 23 des Manteltarifvertrages vom
- September 2004 deutlich, dass es sich mit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht befassen wollte, denn dort ist für diesen Regelungskomplex ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag ex pressis verbis vorgesehen. IV. Randnummer 39 Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.