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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 25/10 Urteil Fehlende Schlüssigkeit einer Schadenersatzklage - Schätzungsermessen § 287 ZPO, § 280

Fehlende Schlüssigkeit einer Schadenersatzklage - Schätzungsermessen Orientierungssatz Die der Beweiserleichterung dienende Vorschrift des § 287 ZPO gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schadensfolge. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist jedoch unzulässig, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - mangels greifbarer, vom Anspruchsteller vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. November 2009, 4 Ca 1199/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.11.2009 - 4 Ca 1199/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, als Niederlassungsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers zum 28.02.
  2. Randnummer 3 In seiner Eigenschaft als Niederlassungsleiter oblag dem Kläger unter anderem die Leergut-Buchhaltung, insbesondere die Dokumentation und Verbuchung des Palettenbestandes. Randnummer 4 Mit seiner am 20.05.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger u.a. seine Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2009 in Höhe von 9.801,96 Euro brutto geltend gemacht. Insoweit wurde die Klage mit Teil-Versäumnisurteil vom 09.10.2009 abgewiesen. Gegen dieses, ihm am 20.10.2009 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat der Kläger am 26.10.2009 Einspruch eingelegt und seine Zahlungsklage auf 2.799,77 Euro netto reduziert. Randnummer 5 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.10.2009 im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Randnummer 6 Die Nebenintervenientin, die in der vom Kläger geleiteten Niederlassung ebenfalls mit der Leergut-Buchhaltung betraut war, ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 9.10.2009 aufzuheben, soweit die Klage hinsichtlich des klägerischen Anspruchs in Höhe von 2.799,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2009 abgewiesen wurde. Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.799,77 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.
  3. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten Randnummer 12 und widerklagend, Randnummer 13 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 45.215,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 den Kläger zu verpflichten, die Beklagte von Forderungen ihrer ehemaligen Subunternehmer sowie sonstiger Transportunternehmen in Höhe von insgesamt 110.831,17 € freizustellen. Randnummer 15 Der Kläger und die Nebenintervenientin haben beantragt, Randnummer 16 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Widerklage im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bezüglich der Leergut-Buchhaltung ein Chaos hinterlassen. Er habe ihr - der Beklagten - stets falsche Palettenbestände mitgeteilt. Er habe es auch unterlassen, die insbesondere gegenüber den Subunternehmern bestehenden positiven und negativen Paletten-Außenstände anzugeben. Insoweit habe er auch unberechtigt Belastungen vorgenommen und es andererseits unterlassen, Entlastungen gutzuschreiben bzw. überhaupt zu dokumentieren. Zu Gunsten der Subunternehmer habe er fiktive Buchungen in die von ihm zu führende Paletten-Buchhaltung eingefügt und dementsprechend falsche Angaben getätigt. Ohne eine entsprechende Erlaubnis habe er mit den Subunternehmern Vereinbarungen über die Anlieferung von Paletten getroffen. Entsprechende Gutschriften seien insoweit nicht vermerkt worden. Die Nebenintervenientin habe im Auftrag des Klägers fiktive Buchungen getätigt. So seien etwa einem Subunternehmer Gutschriften erteilt worden, obwohl dieser überhaupt keine Paletten abgegeben habe. Infolge der fehlerhaften Führung des Leergutkontos sei sie - die Beklagte - verpflichtet gewesen, erhebliche Außenstände in Form sog. Palettenschulden gegenüber Auftraggebern und Subunternehmern in einer Gesamthöhe von 45.215,68 Euro, die ihr in Rechnung gestellt worden seien, zu begleichen. Des Weiteren sehe sie sich entsprechender außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachter Forderungen zahlreicher Unternehmen in einer Gesamthöhe von 110.831,17 Euro ausgesetzt. Randnummer 18 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.11.2009 (Bl. 248 - 252 d.A.). Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.11.2009 den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 9 dieses Urteils (= Bl. 252 - 255 d.A.) verwiesen. Randnummer 20 Gegen das ihr am 14.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 15.02.2010, begründet. Randnummer 21 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht eine Haftung des Klägers wegen fehlerhafter Führung des Leergutpalettenkontos verneint. Insbesondere habe das Arbeitsgericht die Substantiierungspflicht bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche überspannt und den vorgetragenen Streitstoff nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger habe im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Palettenbuchführung vorsätzlich gegen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Hierdurch sei ihr - der Beklagten - der geltend gemachte Schaden entstanden. Randnummer 22 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.02.2010 (Bl. 297 - 302 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2010 (Bl. 413 - 420 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 09.10.2009 aufrechtzuerhalten. Randnummer 25 Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 45.215,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 26 den Kläger zu verpflichten, die Beklagte von Forderungen ihrer ehemaligen Subunternehmer sowie sonstiger Transportunternehmen in Höhe von insgesamt 110.831,17 Euro freizustellen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Nebenintervenientin beantragt, Randnummer 30 die Berufung insoweit zurückzuweisen, als das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen hat. Randnummer 31 Der Kläger und die Nebenintervenientin verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 33 Soweit das Arbeitsgericht der Klage (unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 09.10.2009) auf Zahlung von 2.799,77 Euro netto stattgegeben hat, so erweist sich die (auch) hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig. Die Berufungsbegründung entsprich insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Randnummer 34 Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Vorliegend ist aus der Berufungsbegründung der Beklagten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der zu Gunsten des Klägers ausgeurteilten Geldsumme fehlerhaft sein soll. Das gesamte Berufungsvorbringen des Beklagten enthält insoweit keinerlei Ausführungen. Randnummer 35 Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. Randnummer 36 Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Widerklage abgewiesen. II. Randnummer 37 Die Widerklage ist weder hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches noch hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruches begründet. Randnummer 38 Es kann offen bleiben, ob der Kläger arbeitsvertragliche Pflichten im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Leergut-Buchhaltung verletzt hat und ob hieraus möglicherweise nach § 280 BGB Schadensersatzansprüche resultieren, die einen Zahlungs- oder Freistellungsanspruch der Beklagten begründen könnten. Es fehlt nämlich an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers und dem behaupteten Schaden. Einen solchen Kausalzusammenhang hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund welchen konkreten Fehlverhaltens des Klägers zur Begleichung der ihr von Auftraggebern und Subunternehmern in Rechnung gestellten Beträgen (Anlagen B 5 - B 42 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2009 (Bl. 89 - 138 d.A.) verpflichtet war bzw. verpflichtet sein könnte. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche konkrete Pflichtverletzung des Klägers (Falschbuchung, fiktive Buchung, unberechtigte Erteilung von Gutschriften usw.) jeweils zu welcher ihr gegenüber erhobenen Forderung geführt hat und weshalb. An einem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten fehlt es. Die Widerklage erweist sich daher als unschlüssig. Auch über eine Anwendung des § 287 ZPO lässt sich vorliegend der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden nicht bejahen. Zwar gilt diese, der Beweiserleichterung dienende Vorschrift auch für die Frage der Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schadensfolge. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist jedoch unzulässig, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - mangels greifbarer, vom Anspruchsteller vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
  4. Aufl., § 287 Rz. 4 m.w.N.). Die Unschlüssigkeit der Widerklage zeigt sich u.a. auch darin, dass die Beklagte - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat - sogar eine von ihr selbst gegenüber einem Dritten erstellte Rechnung (Bl. 132 d.A.) in ihre Schadensersatzforderung einbezieht bzw. von einer diesbezüglichen Forderung freigestellt werden will. Randnummer 39 Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, mit der Firma W pflichtwidrig eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach für eine beschädigte Palette drei Paletten gutzuschreiben gewesen seien und ihr dadurch ein Schaden in Höhe von 95.298,00 Euro entstanden sei, so war hierüber nicht zu befinden. Eine diesbezügliche Forderung der Beklagten ist nämlich im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Die Beklagte hat nämlich hierzu bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.11.2009 (dort Seite 7 f. = Bl. 226 f. d.A.) ausdrücklich vorgetragen, dass sie sich vorbehalte, den betreffenden Betrag gegen den Kläger oder die Nebenintervenientin geltend zu machen. Der betreffende Betrag ist daher nicht Teil der ansonsten in Einzelbeträgen aufgegliederten Schadensersatzforderung. Etwas anderes lässt sich auch dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entnehmen. III. Randnummer 40 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Kosten der Nebenintervention waren gemäß § 101 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 41 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Beklagte hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.