(2)Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hätte. ... Randnummer 44 Nach Meinung der Berufungskammer bedarf es an dieser Stelle noch keiner Entscheidung, welche Rechtsqualität die vom Kläger gegenüber den Beklagten verfolgten Ansprüche haben, denn sowohl bei selbständiger als auch bei abhängiger Tätigkeit liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor. Randnummer 45 Die Übernahme von Aufträgen zum Transport von Wein hat nach dem berufungsrechtlich relevanten Vorbringen in A stattgefunden. Dort sind die Auslieferungsaufträge an den Kläger vom Beklagten zu 2), der Ansprechpartner der im K Stadtanzeiger geschalteten Anzeige gewesen ist, veranlasst worden. Damit läge die besondere Zuständigkeit des Artikel 5 Ziffer 1 b EuGVVO vor; denn die Dienstleistung des Klägers bestand in der Übernahme von Fahraufträgen in A. A liegt in einem Mitgliedsstaat der Union, so dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für den Beklagten zu 2). Bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung folgt die Zuständigkeit aus Artikel 18 Abs. 2 EuGVVO. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Begriff "sonstige" Niederlassung im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmung vertragsautonom weit auszulegen ist (vgl. Zöller/Geimer Zivilprozessordnung
- Aufl. Anh. I Art. 5 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rz. 44). Dafür spricht insbesondere auch der Sinn der Regelung. Nimmt jemand außerhalb seines Wohnsitzes von einer Niederlassung bzw. Agentur am Geschäftsverkehr teil und entsteht aus dieser Betätigung ein Rechtsstreit, so muss auch dort ein Gerichtsstand aufgetan werden. Es wäre unausgewogen, der Partei, welche die Vorzüge der Teilnahme am Rechtsverkehr im Staate ihrer Betätigung nutzt, den Einwand zu gestatten, sie sei dort nicht gerichtspflichtig, sondern könne nur im Staat ihres Wohnsitzes bzw. Firmensitzes verklagt werden. Deshalb begründet Art. 18 Abs. 2 EuGVVO eine Erweiterung gegenüber dem Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO, indem auf eine "sonstige" Niederlassung abgestellt wird. Das Tätigwerden des Klägers von A aus genügt, um die internationale Zuständigkeit zu begründen. Gleiche Grundsätze gelten für die ebenfalls die internationale Zuständigkeit begründende Regelung in Art 5 Ziffer 1EuGVVO. Nimmt man in diesem Zusammenhang weitergehend an, (vgl. mittelbar auch Zöller/Volk a. a. O., § 21 Rz. 9 ZPO) dass eine Scheinniederlassung als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit genügt (vgl. OLG Düsseldorf NJW- RR 88, 1260), würde auch dies eine Entscheidungskompetenz begründen. Hierfür spricht, dass der Kläger seine Fuhraufträge bei der Fa. B in A - wohl überwiegend - angenommen und zuvörderst von dort aus seine Fahrten angetreten hat, schließlich auch, dass der Beklagte zu 2) gewissermaßen als "Vertreter" der Beklagten zu 1) vor Ort aufgetreten und die Rechtsbeziehung mit dem Kläger eingegangen ist. Feststellungen zu irgendwelchen Aktivitäten der Beklagten zu 1) oder Rechtshandlungen gegenüber dem Kläger sind nicht auszumachen. Randnummer 46 Die gleichen Erwägungen gelten, wenn man anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom
- Mai 1995 5 AZR 15/94 = EzA Art. 30 EGBGB Nr. 3 und Urteil vom
- Juli 1997 8 AZR 328/95 - = AP ZPO § 38 internationale Zuständigkeit Nr. 13) die internationalen Zuständigkeit von der örtlichen Zuständigkeit abhängig macht. Hier spielt durchaus § 48 Abs. 1 a ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom
- März 2008 eine Rolle. Ist ein bestimmtes Arbeitsgericht nach den Vorschriften der §§ 12 ff ZPO oder des § 48 a Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, so ist dessen Kompetenz nicht nur im Verhältnis zu anderen deutschen Arbeitsgerichten, sondern auch zu ausländischen Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Die internationale Zuständigkeit wird durch die örtliche Zuständigkeit indiziert. Die Berufungskammer hält die Gerichtspflichtigkeit der Beklagten jedenfalls auch nach § 48 Abs. 1 a ArbGG für gegeben, denn diese Bestimmung sieht vor: Randnummer 47 Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Randnummer 48 Bei der Übernahme von Aufträgen für eine Fahrtätigkeit - wie vorliegend - ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer zumindest, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 des Abs. 1 a von § 48 ArbGG vorliegen, wonach die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bereits dann gegeben ist, wenn es in dem Bezirk liegt, von welchem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Vorliegend ist nach dem Sachstand des Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger zumindest von Orten aus seine Tätigkeit verrichtet hat, die im Gerichtsbezirk das Arbeitsgerichts Koblenz liegen. Randnummer 49 Auch insoweit bedurfte das vorliegende Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nach entsprechender Beantragung der Zurückverweisung. Sie ist aus den dargetanen Gründen nicht ausgeschlossen (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG
- Aufl., § 68 Rz. 5 ff).