Schulverband aus Landkreis und ihm angehörender Verbandsgemeinde; Trägerschaft einer Realschule plus Leitsatz Aus einem Landkreis und einer ihm angehörenden Verbandsgemeinde kann kein Schulverband im
§ 76Abs. 2 Schul
G vor. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bezogen auf den gesetzlichen Regelfall des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG ein "besonderer Fall" im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG nicht vorliege. Das Gesetz sehe für Realschulen plus neben den "kleinen" Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte) zusätzlich den Landkreis als möglichen Träger vor. Da der Landesgesetzgeber eine möglichst einheitliche Schulträgerschaft wolle, sei hinsichtlich einer Realschule plus vorrangig zu prüfen, ob eine der in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG genannten Gebietskörperschaften als alleiniger Schulträger in Betracht komme. Erst wenn dies zum Beispiel zu verneinen sei, weil sehr viele Schüler nicht im Zuständigkeitsbereich des potentiellen Schulträgers wohnten, könne
§ 76Abs. 2 Satz 1 Schul
G vorliegen. Allerdings sei auch unter dieser Voraussetzung die Bildung von Schulverbänden aus Mitgliedern, die zueinander in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stünden, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Randnummer 11 Soweit Verbandsgemeinden gemäß § 76 Abs. 3 SchulG Mitglied eines Schulverbandes als Träger einer Integrierten Gesamtschule sein könnten, werde auch insoweit ein "besonderer Fall" vorausgesetzt. Außerdem erweitere die Vorschrift lediglich den Kreis der möglichen Mitglieder eines Schulverbands, weil die in § 76 Abs. 3 SchulG genannten Gebietskörperschaften gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG nicht allein Träger einer Integrierten Gesamtschule sein könnten. Schließlich stehe die Auslegung des Begriffs "besonderer Fall" im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Einklang. Randnummer 12 Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, dass nach der Gesetzeslage Landkreise einerseits und Verbandsgemeinden sowie verbandsfreie Gemeinden andererseits gleichberechtigt als Schulträger für die Realschulen plus in Betracht kämen. Das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG habe das Kultusministerium im Jahre 1977 bei hoher finanzieller Belastung des Schulträgers durch die vermehrte Inanspruchnahme ihrer Schule durch Schüler aus benachbarten Gebietskörperschaften anerkannt. Diese Voraussetzungen lägen bei ihr - der Klägerin - unstreitig vor. Deshalb könne sie mit einem anderen für diese Schulart in Frage kommenden Schulträger einen Schulverband bilden. Mit welchem sie dies tue, unterliege ihrer politischen Willensbildung, die zu akzeptieren sei, soweit - wie im vorliegenden Fall - rechtliche Gründe nicht entgegen stünden. Randnummer 13 Die Klägerin und der Beigeladene, der sich dem Vorbringen der Klägerin anschließt, beantragen, Randnummer 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom
- April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Schulverband für die Trägerschaft der "G-T-Realschule plus O-E", bestehend aus der Klägerin und dem Beigeladenen, zu errichten. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Ergänzend zur Klageerwiderung und zu den Gründen des angefochtenen Urteils macht er geltend, dass das Gesetz einen Schulverband aus zwei Gebietskörperschaften, die im Verhältnis der Über-/Unterordnung zueinander stünden, gerade nicht vorsehe. Die Absicht, wegen fehlender Finanzkraft der lokalen Gebietskörperschaften eine kreisweit einheitliche Schulträgerstruktur hinsichtlich der Realschulen plus durch die Einbeziehung der Beigeladenen in Schulverbände zu schaffen, richte sich nach dem Kriterium, welches bereits für die Wahl des Schulträgers im Rahmen des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG maßgeblich sei. Unter diesen Voraussetzungen liege kein besonderer Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG vor. Vielmehr könne das angestrebte Ziel ohne weiteres durch die Übernahme der Realschulen plus in die Trägerschaft des Beigeladenen erreicht werden. Randnummer 18 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält die Errichtung eines Schulverbandes aus einer Verbandsgemeinde und einem Landkreis ebenso wie der Beklagte für nicht zulässig. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Errichtung eines Schulverbandes als Träger der „G-T-Realschule plus O-E“, bestehend aus der Klägerin und dem Beigeladenen, zu Recht abgewiesen. Denn das Schulgesetz sieht einen Schulverband aus einer Verbandsgemeinde und einem Landkreis nicht vor (I.). Dies ist weder mit Blick auf die Regelung über die Bildung eines Schulverbandes für Integrierte Gesamtschulen willkürlich (II.) noch liegt hierin ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung (II.). I. Randnummer 22 Gemäß § 76 Abs. 2 SchulG kann in „besonderen Fällen“ als Schulträger ein Schulverband aus Gebietskörperschaften, die nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Schulart als Schulträger vorgesehen sind, festgelegt werden. Schulträger u.a. bei Realschulen plus ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis. Obwohl somit u.a. eine Verbandsgemeinde und ein Landkreis alleinige Träger einer Realschule plus sein können, sieht das Gesetz einen Schulverband aus diesen beiden Gebietskörperschaften nicht vor. Denn nach dem Zweck und der Systematik der Regelungen über die Schulträgerschaft liegt der die Errichtung eines Schulverbandes rechtfertigende besondere Fall im Verhältnis zwischen einer Verbandsgemeinde und dem Landkreis von vornherein nicht vor. Vielmehr regelt bereits § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG - vorbehaltlich der Schulträgerschaft eines Schulverbandes aus benachbarten Gebietskörperschaften - abschließend, dass entweder die kreisangehörige Standortgemeinde oder der Landkreis Schulträger einer Realschule plus wird. Randnummer 23 Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Schulträgerschaft durch den mit § 76 SchulG im wesentlichen identischen § 62 des Schulgesetzes vom
- November 1974 - SchulG a. F. - (GVBl- S. 487) war die Vereinheitlichung der Schulträgerschaft. Die Hauptgesichtspunkte waren dabei der regionale Einzugsbereich der Schule und die im Verhältnis zu der Größe der Schule ausreichende Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 61, 77 zu § 62 SchulG a.F.). Als im Allgemeinen ausreichend leistungsfähige Schulträger sieht der Gesetzgeber die in § 62 Abs. 1 SchulG a.F. bzw. § 76 Abs. 1 SchulG für die jeweilige Schulart vorgesehenen Gebietskörperschaften an. Dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinheitlichung der Schulträgerschaft entspricht es zusätzlich, dass diese Gebietskörperschaften grundsätzlich alleiniger Schulträger sind. Lediglich beim Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG soll ein Schulverband Schulträger sein können. Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - hinsichtlich der Realschulen plus unter besonderer Beachtung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG - eng auszulegen. Randnummer 24 Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörigen Stadt oder kreisfreie Stadt Träger einer Realschule plus wird, zunächst vom Standort der Schule ab. Ist zusätzlich die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Standortgebietskörperschaft vorhanden, kann sie die Schulträgerschaft allein übernehmen. Vom gesetzlichen Regelfall der alleinigen Schulträgerschaft ausgehend, liegt
§ 76Abs. 2 Schul
G , der die Errichtung eines Schulverbands rechtfertigt, vor, wenn die in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG genannten Standortgemeinde entgegen der gesetzlichen Vermutung für die Schulträgerschaft einer Realschule plus finanziell nicht ausreichend leistungsfähig ist. Des Weiteren kommt die Errichtung eines Schulverbandes als Schulträger in Betracht, wenn die Inanspruchnahme einer Schule durch Schülerinnen und Schüler aus Nachbargebietskörperschaften ein unverhältnismäßiges Ausmaß angenommen hat (vgl. bezogen auf eine Berufsschule: Antwort des Kultusministeriums auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Schalk, LT-Drucks. 8/1696). In beiden Fällen besteht das Bedürfnis, die Schulträgerschaft an die vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Umstände anzupassen. Randnummer 25 Allerdings ist § 76 Abs. 2 SchulG wegen des in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG festgelegten Vorrangs der alleinigen Schulträgerschaft einer in dieser Vorschrift genannten Gebietskörperschaften sowie im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Vereinheitlichung der Schulträgerschaft einschränkend auszulegen. Danach kann ein Schulverband bei Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Abs. 1 und 2 des § 76 SchulG nur aus benachbarten Gebietskörperschaften, nicht hingegen aus einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Landkreis gebildet werden. Denn soweit § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG neben einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde und einer großen kreisangehörigen Stadt auch den Landkreis als Schulträger vorsieht, soll dies die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis lediglich dann ermöglichen, wenn die kreisangehörige Standortgemeinde hierzu finanziell nicht in der Lage ist und zudem die Errichtung eines Schulverbandes aus benachbarten Gebietskörperschaften ausscheidet. In einem solchen Fall übernimmt der Landkreis anstelle der Standortgebietskörperschaft dem Regelfall des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG entsprechend die alleinige Trägerschaft der Realschule plus. Insoweit besteht kein Bedarf für die Errichtung eines Schulverbandes aus einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Landkreis, weil bereits § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG mit Blick auf die kreisangehörigen Gebietskörperschaften einerseits und den Landkreis andererseits eine abschließende Regelung der Trägerschaft von Realschulen plus enthält. Deshalb scheidet unter diesen Voraussetzungen der für einen solchen Schulverband erforderliche besondere Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG von vornherein aus. Randnummer 26 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die Klägerin wegen ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit und dem hohen Anteil auswärtiger Schülerinnen und Schüler zwar auf das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 76 Abs. 2 SchulG berufen kann. Jedoch scheidet die Errichtung eines Schulverbandes als Träger der G-T-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsieht, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten Gebietskörperschaften nicht möglich ist. II. Randnummer 27 Der gesetzliche Ausschluss eines Schulverbandes, bestehend aus der Klägerin und dem Beigeladenen, ist weder angesichts des § 76 Abs. 3 SchulG willkürlich (1.) noch verstößt er gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (2.). Randnummer 28
- Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SchulG können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte Mitglieder eines Schulverbandes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG sein, der Träger einer Integrierten Gesamtschule ist. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Integrierte Gesamtschulen. Die Schulträgerschaft für diese Schule unterscheidet sich maßgeblich vom System der Trägerschaft bei Realschulen plus. Denn als Träger einer Realschule plus kommen außer den hierfür finanziell nicht leistungsfähigen Ortsgemeinden sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften in Betracht. Ihnen ist es - unter Ausklammerung der Landkreise - darüber hinaus möglich, untereinander einen Schulverband zu bilden, um die einzelnen Gebietskörperschaften finanziell zu entlasten. Demgegenüber können gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG alleiniger Schulträger einer Integrierten Gesamtschule nur kreisfreie Städte und Landkreise sein. Hiervon ausgehend konnte es der Gesetzgeber Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten, die jedenfalls partiell durchaus bereit und in der Lage wären, Träger einer Integrierten Gesamtschule zu sein, im Einzelfall ermöglichen, sich über die Mitgliedschaft in einem Schulverband an der Schulträgerschaft für eine Integrierte Gesamtschule zu beteiligen (vgl. LT-Drucks. 12/7016, S. 41). Sofern hierin eine Bevorzugung der Gebietskörperschaften zu sehen sein sollte, in deren Bereich eine Integrierte Gesamtschule ansässig ist, wäre § 76 Abs. 3 SchulG vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Randnummer 29
- Soweit das Schulgesetz einen Schulverband, bestehend aus einer Verbandsgemeinde und einem Landkreis, ausschließt und die Klägerin deshalb nicht Schulträger der G-T-Realschule plus sein kann, verstößt dies auch nicht gegen die bundes- und landesverfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltung. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz haben die Gemeindeverbände, zu denen die Klägerin als Verbandsgemeinde gehört, im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Auch die rheinland-pfälzische Landesverfassung gewährleistet in Art. 49 Abs. 2 den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten lediglich insoweit, als die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. Deshalb ist die Klägerin an die gesetzlichen Regelungen über die Schulträgerschaft, die - wie bereits ausgeführt - insbesondere mit Blick auf § 76 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht willkürlich sind, bei der Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts gebunden. Im Übrigen beruht der Ausschluss der Schulträgerschaft der Klägerin für die Realschule plus auf ihrer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und deshalb auf einem sachlichen Grund. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Randnummer 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 711 Zivilprozeßordnung. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).