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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 TaBV 1/10 Beschluss Durchführung einer Betriebsvereinbarung § 77 Abs 1 BetrVG

Durchführung einer Betriebsvereinbarung Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,

  1. Dezember 2009, 3 BV 23/09, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.12.2009 - 3 BV 23/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, wie im Falle der Abwesenheit einer Verkaufsstellenverwalterin mit der Personalbesetzung bezüglich der ausfallenden Arbeitsstunden umzugehen ist. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der bei ihr für den Bezirk T. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten haben am 28.07.2003 eine "Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Regelung von Vertretungsgeld" (im Folgenden: BV-Vertretungsgeld) abgeschlossen, die u. a. folgende Regelung enthält: Randnummer 3 "
  2. Unter VVW-Vertretungen sind Verkaufskräfte zu verstehen, die in Abwesenheit der VVW mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden deren Aufgabengebiet übernehmen. Randnummer 4
  3. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei eintägiger Vertretung kein Anspruch auf Vertretung besteht, sondern erst ab dem zweiten zusammenhängenden Tag innerhalb einer Woche, dann aber bereits rückwirkend ab dem ersten Tag (die ausgefallenen Arbeitsstunden der VVW müssen vollständig durch die VVW-Vertretung ersetzt werden)." Randnummer 5 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Regelung wird auf Bl. 11, 12 d. A. Bezug genommen. Randnummer 6 Der Antragssteller hat vorgetragen, Randnummer 7 vorliegend sei die wiederholte Verletzung der zuvor zitierten Betriebsvereinbarung gegeben; dies sei zu unterbinden. So habe in der Kalenderwoche (KW) 24/2009 die Arbeitnehmerin K. M. mit 34 Stunden als Ersatz für Frau C. M. gearbeitet, die eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden habe. In den KW 17 bis 19/2009 habe die Arbeitnehmerin G. lediglich 30 Stunden als Vertretung für die Verkaufsstellenverwalterin B. gearbeitet, die ebenfalls eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden habe. In der KW 29/2009 habe die Arbeitnehmerin Ge. mit nur 18 Stunden als Vertretung für die Verkaufsstellenverwalterin S. gearbeitet, die eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden aufweise. Randnummer 8 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 9 die Antragsgegnerin im Beschlussverfahren zu verpflichten, im Fall der Abwesenheit einer Verkaufsstellenverwalterin (VVW) die ausgefallenen Arbeitsstunden der Verkaufsstellenverwalterin (VVW) ab dem ersten Tag vollständig durch die Verkaufsstellenverwalterin-Vertretung zu ersetzen, wenn spätestens am Vortag der Abwesenheit der Verkaufsstellenverwalterin der Antragsgegnerin bekannt ist, dass die Abwesenheit der Verkaufsstellenverwalterin mindestens zwei zusammenhängende Tage innerhalb einer Woche andauern wird; Randnummer 10 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 12 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht Trier hat darauf hin durch Beschluss vom 17.12.2009 - 3 BV 23/09 - die Antragsgegnerin verpflichtet, im Fall der Abwesenheit einer Verkaufsstellenverwalterin (VVW) die ausgefallenen Arbeitsstunden der VVW ab dem ersten Tag vollständig durch die VVW-Vertretung zu ersetzen, wenn spätestens am Vortag der Abwesenheit der VVW der Antragsgegnerin bekannt ist, dass die Abwesenheit der Verkaufsstellenverwalterin mindestens zwei zusammenhängende Tage innerhalb einer Woche andauern wird. Randnummer 14 Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 39 bis 41 d. A. Bezug genommen. Randnummer 15 In dem am 24.12.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 04.01.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 23.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Die Beschwerdeführerin trägt vor, mit der streitgegenständlichen Regelung sei vereinbart gewesen, dass eine VVW-Vertretung für die zu vertretene VVW allein eingesetzt werde und nicht etwa mehrere Arbeitnehmerinnen die VVW-Vertretung übernehmen würden mit der Folge, dass an mehrere Vertretungen das Vertretungsgeld zu zahlen sei. Sinn und Zweck der Regelung (Zusatz in Ziffer 3) sei, dass die Vertretung auch die Verantwortung einer VVW alleine übernehmen und tragen solle; gerade auch deshalb werde das Vertretungsgeld freiwillig bezahlt. Damit sei aber nicht geregelt gewesen, dass eine bestimmte Personalstärke im Falle der Vertretung gesichert und gewährleistet sein solle oder müsse. Randnummer 17 Im Übrigen handele es sich um einen Globalantrag. Randnummer 18 Nicht nachzuvollziehen sei auch, in wieweit der Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 1.000,00 angedroht haben werden können. Randnummer 19 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 22.02.2010 (Bl. 61 bis 66 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beschwerdeführerin beantragt, Randnummer 21 der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.12.2009 - 3 BV 23/09 - wird abgeändert. Randnummer 22 Die Anträge werden zurückgewiesen. Randnummer 23 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ihr geltend gemachter Anspruch ergebe sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, aus der BV-Vertretergeld. Randnummer 26 Es handele sich auch nicht um einen Globalantrag, denn der Antrag sei bestimmt gefasst und auf Fälle bezogen, klar abgrenzbar seien. Es sei Sache des Arbeitgebers, z. B. einen entsprechenden Pool an Vertretungen zu bilden, um flexibel reagieren zu können und die Betriebsvereinbarung umzusetzen. Randnummer 27 Des Weiteren verstoße die Beschwerdeführerin auch nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts permanent gegen die BV-Vertretungsgeld. Randnummer 28 Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 25.03.2010 (Bl. 76 bis 79 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 80 bis 84 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 30 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.07.
  4. II. Randnummer 31
  5. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 32
  6. Das zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 33 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl in dem Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner der geltend gemachte Anspruch zusteht. Randnummer 34 Denn Betriebsvereinbarungen hat der Arbeitgeber durchzuführen, unabhängig davon, ob man diese Pflicht aus § 77 Abs. 1 BetrVG oder der Vereinbarung unmittelbar ableitet. Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Beschwerdeführerin der ihr aus Ziffer 3 der BV-Vertretungsgeld folgenden Pflicht zur vollständigen Ersetzung der ausgefallenen Arbeitsstunden einer VVW mehrfach nicht nachgekommen ist, warum auch immer. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 4 = Bl. 41 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 35 Auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebensachverhalts. Randnummer 36 Was immer die Motivation der Beschwerdeführerin bei Abschluss der Betriebsvereinbarung gewesen sein mag, der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus dem Wortlaut der hier streitgegenständlichen Regelung. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner die Regelung so verstanden haben könnten, wie von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommen, ergeben sich daraus nicht. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelung, die die Beschwerdeführerin weiterhin anführt, waren bei Abschluss der Regelung für das normale Tagesgeschäft absehbar, hätten also, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen hätte, dies, so wie vereinbart, umzusetzen, einer Regelung in ihrem Sinne zugeführt werden müssen. Dieses mögliche Versäumnis kann aber durch eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut nicht zum Nachteil des Beschwerdegegners behoben werden. Randnummer 37 Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Androhung von Zwangsgeld bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beschwerdeführerin zudem nicht erhoben. Randnummer 38 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 39 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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