Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
- Mai 2010, 6 Ca 2225/07, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
- Mai 2010 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom
- Juli 2010 - Az: 6 Ta 168/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren bestimmte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom
- Mai 2010, dass der beschwerdeführende Kläger 225,00 EUR an monatlichen Raten auf angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,61 EUR an die Landeskasse zu zahlen habe. Randnummer 2 Gegen den am
- Juni 2010 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit Schreiben vom
- Juni 2010 (Bl. 63 d. A.) unter Aufforderung zur Berücksichtigung der Lohnabrechnung Mai 2010 gewandt. Dies führte zur Teilabänderung der Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom
- Juli
- Danach wurde die Zahlungsbestimmung des Beschlusses vom
- Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger am
- Juli 2010 einen einmaligen Betrag in Höhe von 95,00 EUR und ab
- August 2010 monatliche Raten in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen habe. Auf die Berechnung im Nichtabhilfebeschluss vom
- Juli 2010 (Bl. 72 d. A.) wird verwiesen. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Randnummer 4 Im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeverfahrens, wies der Kläger mit Fax vom
- August 2010 daraufhin, dass sein monatlicher Lohn aufgrund von möglichen Zuschlägen großen Schwankungen unterläge und er in seinem Brief vom
- April 2010 einige Fragen u. a. nach der Höhe des Gesamtbetrages gestellt habe. Randnummer 5 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers, welches am
- Juni 2010 einging, zu Recht als sofortige Beschwerde gewertet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da es unbegründet ist. Randnummer 7 Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 ZPO. Danach kann das Gericht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Zahlungen auf von der Staatskasse gewährte Rechtsanwaltsvergütung verlangen oder ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Randnummer 8 Die festgesetzten Ratenzahlungen erweisen sich als zutreffend. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Randnummer 9 Einkommen: Lohn: 1.419,52 EUR Ausgaben: Freibetrag Erwerbstätige: 180,00 EUR Freibetrag Partei: 395,00 EUR Wohnkosten (hälftig): 308,85 EUR Einzusetzendes Einkommen: 535,67 EUR Rate: 200,00 EUR Randnummer 10 Die Rate für Juli 2010 beträgt lediglich 95,00 EUR, da in diesem Monat eine letzte Darlehensrate (241,35 EUR) zu berücksichtigen war. Die behaupteten Schwankungen des Einkommens hat der Kläger weder konkret begründet noch nachgewiesen. Sie wirken sich daher nicht auf die - geänderte - Festsetzung aus. Randnummer 11 Soweit der Kläger - unabhängig von einer rechtlichen Relevanz für das Beschwerdeverfahren - die Beantwortung von drei gestellten Fragen in seinem Schreiben als unterlassen moniert, sind diese nach der Aktenlage (Bl.70 bis 70 R d. A.) umfassend und ausreichend bearbeitet. Randnummer 12 Die Kosten der erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gemäß § 97 Abs 1 ZPO tragen. Randnummer 13 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen keine gesetzlichen Gründe vor.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.