Tarifgebundenheit und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Orientierungssatz Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, seinen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern das zu gewähren, was er aufgrund eines Tarifvertrages den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren verpflichtet ist. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 20. Januar 2010, 3 Ca 2272/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.01.2010 - Az: 3 Ca 2272/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 589,12 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist seit dem 05.04.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger in der Vergangenheit bis einschließlich 2008 ein Urlaubsgeld in der Höhe gezahlt, die sich aus § 25 Ziffer 5 i.V.m. § 25 Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie West ergibt (MTV Papierindustrie vom 07.02.1997/15.01.2001, Bl. 8 ff. d.A.) ergibt. Am 20.02.2009 hat die Beklagte unter Beteiligung der C. Papier Holding GmbH mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie, Hauptvorstand H. (IG BCE), den aus Blatt 31 ff. der Akte ersichtlichen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Dort heißt es u.a. in Teil 1 Randnummer 2 "… § 3 - Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld wird nur an die am 19.01.2009 in der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie organisierten Mitarbeiter bezahlt. …". Randnummer 3 In Teil 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 - Vermeidung von Entlassungen - wird die Beschränkung bzw. der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2009 geregelt. Randnummer 4 Die Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2009 kein Urlaubsgeld gezahlt. Der Kläger gehört der Gewerkschaft (IG BCE) nicht an. Mit der Klageschrift vom 05.10.2009, die der Beklagten am 15.10.2009 zugestellt wurde, beansprucht der Kläger die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2009 in Höhe von 589,12 EUR brutto (nebst Zinsen). In der Klageschrift führt der Kläger u.a. aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der MTV Papierindustrie vom 07.02.1997 in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung finde. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Anspruchsbegründung des Klägers wird Bezug genommen auf Randnummer 5 - die Klageschrift vom 05.10.2009 (Bl. 1 ff. d.A.) und - den Schriftsatz vom 11.01.2010 (Bl. 58 ff. d.A.). Randnummer 6 Die Beklagte hat sich mit dem Schriftsatz vom 07.12.2009 (Bl. 50 ff. d.A.) gegen die Klage verteidigt. Randnummer 7 Mit dem Urteil vom 20.01.2010 - 3 Ca 2272/09 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (Urteil = Bl. 67 ff. d.A.). Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 07.04.2010 blieb erfolglos. Randnummer 8 Gegen das am 06.04.2010 zugestellte Urteil vom 20.01.2010 - 3 Ca 2272/09 - hat der Kläger am 26.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2010 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 07.06.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.06.2010 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 9 Dort bezeichnet es der Kläger als unstreitig, dass die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis den MTV Papierindustrie vom 07.02.1997 in der jeweils aktuellen Fassung angewendet habe. Soweit das Arbeitsgericht im zweiten Absatz des Urteils-Tatbestandes ausführe Randnummer 10 "… Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien entsprechend dem für den Bereich der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifverträgen behandelt …" Randnummer 11 finde dies - so macht der Kläger geltend - im Vortrag der Parteien keine Stütze. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, Tarifvertragsrecht rechtsfehlerhaft angewandt zu haben. Das Urteil sei in sich widersprüchlich und verkenne die Zulässigkeit und Reichweite von dynamischen Verweisungen. Da ihm, dem Kläger, kein Urlaubsgeld gezahlt werde, werde er - so bringt der Kläger insbesondere vor - gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich behandelt. Vor dem Hintergrund - so macht der Kläger weiter geltend -, dass lediglich der MTV Papierindustrie auf das Arbeitsverhältnis angewandt worden sei, könne es nicht überzeugen, dass ein im Jahre 2009 neu abgeschlossener Haustarifvertrag unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden solle, - dies insbesondere im Hinblick darauf, dass erstmalig eine Durchbrechung der Gleichbehandlung von organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern habe erreicht werden sollen. Unabhängig von der Frage, ob die im Haustarifvertrag enthaltene Differenzierung dem strengen Maßstab des BAG gerecht werde, scheitert nach Ansicht des Klägers eine Anwendung (des Haustarifvertrages) bereits an einer fehlenden dynamischen Verweisung auf Tarifvertragsrecht im Arbeitsverhältnis der Parteien. Weshalb der Haustarifvertrag den aufgrund jahrelanger betrieblicher Übung entstandenen Anspruch des Klägers habe beseitigen können, werde vom Arbeitsgericht nicht beantwortet. Der lapidare Hinweis auf eine Gleichbehandlung von organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu verfangen. Eine Regelung in der Rechtsqualität eines Haustarifvertrages könne den wirksam begründeten Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers, den dieser Tarifvertrag nicht binde, nicht entziehen. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen rügt der Kläger weiter Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der negativen Koalitionsfreiheit, - auch meint er, der Haustarifvertrag sei ein Vertrag zu Lasten Dritter. Randnummer 12 Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 10.08.2010 (Bl. 130 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 589,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 01.07.2009 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 05.07.2010 (Bl. 117 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Randnummer 18 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf den erstinstanzlichen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 07.04.2010 (Bl. 80 f. d.A.) sowie auf den diesbezüglichen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 - 3 Ca 2272/09 - (Bl. 85 f. d.A.), verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2a ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. II. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 21 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2009 ein Urlaubsgeld in Höhe 589,12 EUR brutto zu zahlen. Randnummer 22 1. Kein tarifvertraglicher Anspruch: Randnummer 23 Zwar enthält der MTV Papierindustrie in den vom Kläger in der Klageschrift zitierten tariflichen Bestimmungen eine entsprechende Regelung. Auch ist die Beklagte aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (Verband Papierindustrie/Papierverband Rheinland-Pfalz) tarifgebunden. Trotz dieser in Bezug auf den MTV Papierindustrie gegebenen Tarifgebundenheit der Beklagten ergibt sich daraus kein tariflicher Anspruch des Klägers. Da der Kläger unstreitig kein Mitglied der IG BCE ist, fehlt es an dem Erfordernis der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§§ 3 und 4 TVG). Randnummer 24 2. Vorliegend ergibt sich auch kein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2009. Die einzelvertragliche Abrede der Parteien über die Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen erfasst nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen auch die Bestimmung des § 3 des Firmentarifvertrages (Haustarifvertrages) vom 20.02.2009, wonach das Urlaubsgeld 2009 eben nur an die am 19.01.2009 in der IG BCE organisierten Mitarbeiter bezahlt wird. An der Mitgliedschaft des Klägers in der IG BCE fehlt es unstreitig. Randnummer 25
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