Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 3. November 2009, 3 Ca 3052/08, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2006 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu einem Grundgehalt von 8.350,-- € beschäftigt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien steht dem Kläger ein Dienstwagen mit Privatnutzungsrecht zur Verfügung, wobei die Beklagte die Kosten für die laufende Unterhaltung des Dienstwagens sowie die Treibstoffkosten für dienstliche wie auch private Fahrten übernahm. Ebenso war vereinbart, dass die Beklagte nach erfolgreicher Probezeit des Klägers die Beträge für eine Direktversicherung sowie die Beiträge des Klägers zu Berufsverbänden erstattet. Nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Entgeltfortzahlung im Falle der Erkrankung für die Dauer von bis zu 6 Monaten zu leisten. Randnummer 2 Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2008 gekündigt hatte, entzog sie dem Kläger mit Ablauf des 31.03.2008 den ihm überlassenen Dienstwagen. Nachdem im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 2 Ca 686/08 mit Urteil vom 16.07.2008 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden ist, nahm der Kläger am 28.07.2008 seine Tätigkeit wieder auf. Die Beklagte stellte dem Kläger am 26.07.2008 den Dienstwagen erneut zur Verfügung. Nach einem Erholungsurlaub vom 15.08. bis 29.08. führte der Kläger seine Tätigkeit am 01. und 02.09.2008 wieder aus. Ab dem 03.09.2008 bis zum 04.02.2009 arbeitete der Kläger nicht und legte für den vorgenannten Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vor. Seit dem 01.11.2008 erfolgten keine Gehaltszahlungen der Beklagten mehr an den Kläger. Am 05.02.2009 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung an. Nachdem die Beklagte die ausstehenden Vergütungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 nicht zahlte, verweigerte der Kläger unter Berufung auf ein deswegen bestehendes Zurückbehaltungsrecht die Arbeitsleistung bis zur Zahlung der ausstehenden Vergütung. Randnummer 3 Für das Jahr 2008 zahlte der Kläger Beiträge an die Steuerberaterkammer in Höhe von 306,00 EUR, deren Erstattung er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2008 ohne Erfolg geltend machte. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Des Weiteren zahlte der Kläger Beiträge an die Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2009 in Höhe von 470,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2009 zur Erstattung der Beiträge auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 10.02.2009 ab. Ferner beglich der Kläger seine Beitragsschuld gegenüber dem Institut der W. für das Jahr 2009 in Höhe von 120,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2.03.2009 zur Erstattung der Beiträge auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 05.03.2009 ab. Randnummer 4 Eine Bescheinigung über die Gesamtkosten der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zum Zwecke der Vorlage beim Finanzamt wurde dem Kläger für das Jahr 2008 trotz Aufforderung nicht erteilt. Randnummer 5 Die Kosten für die Betankung der Dienstwagen des Klägers beliefen sich im Zeitraum von Januar bis April 2009 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.297,86 EUR. Die Beklagte erstattete dem Kläger diese Kosten trotz dessen Geltendmachung nicht. Randnummer 6 Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Entgeltfortzahlung und Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.04.2009 nebst Zinsen, Schadenersatz für die Entziehung des Dienstwagens in der Zeit vom 01.04. bis 25.07.2008, die Erstattung von Kammerbeiträgen, Kosten für die Betankung der Dienstwagen sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Gesamtkosten seiner Dienstwagen für das Jahr 2008 geltend. Die Beklagte hat ihrerseits gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüchen die Aufrechnung mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt. Die von ihr für den Monat Oktober 2008 geleistete Entgeltfortzahlung sei zu unrecht erfolgt, weil tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08. Randnummer 8 Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, Randnummer 9 an den Kläger EUR 16.700 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.350 Euro seit dem 01.12.2008 und 01.01.2009 zu zahlen. Randnummer 10 an den Kläger EUR 1.827,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Randnummer 11 an den Kläger EUR 306,00 netto zu zahlen. Randnummer 12 an den Kläger das Gehalt für den Monat Januar in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen. Randnummer 13 an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 1.630,47 zu zahlen. Randnummer 14 an den Kläger das Gehalt für den Monat März in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 2.126,70 zu zahlen. Randnummer 15 an den Kläger das Gehalt für den Monat April in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 2.126,70 zu zahlen. Randnummer 16 an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.05.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen. Randnummer 17 an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.06.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen. Randnummer 18 an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.07.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen. Randnummer 19 an den Kläger EUR 470,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Randnummer 20 an den Kläger EUR 120,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen. Randnummer 21 dem Kläger die Bescheinigung über die Kosten seiner Dienstwägen für das Jahr 2008 zur Vorlage beim Finanzamt ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen. Randnummer 22 an den Kläger EUR 2.297,86 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen. Randnummer 23 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 24 Der Kläger habe für die Zeit vom 01.11.2008 bis 04.02.2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitsvertraglich bestehe dieser für eine Dauer von 6 Monaten. Im genannten Zeitraum habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei durch die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, deren Beweiswert nicht erschüttert worden sei, nachgewiesen. Randnummer 25 Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bestehe auch ein Vergütungsanspruch des Klägers vom 05.02.2009 bis 30.04.2009. Wegen der Nichtzahlung von Arbeitsvergütung in den Monaten November 2008 bis Januar 2009 habe der Kläger rechtswirksam ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, so dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs trotz Nichterbringung von Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet sei. Randnummer 26 Als Schadenersatz habe der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von 1.827,10 € brutto wegen unberechtigter Entziehung des Dienstwagens im Zeitraum 01.04. bis 25.07.2008. Arbeitsvertraglich bestehe ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger geleisteten Kammerbeiträge. Unstreitig sei die Beklagte auch zur Übernahme aller Treibstoffkosten, auch für private Fahrten mit dem Dienstwagen verpflichtet. Dieser Anspruch bestehe auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Geltend gemachte Zinsansprüche seien unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gegeben. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht bestehe auch ein Anspruch des Klägers auf Aushändigung einer Bescheinigung über die dem Arbeitgeber entstandenen Gesamtkosten hinsichtlich des ihm überlassenen Dienstwagens zu. Randnummer 27 Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten wegen angeblich rechtsgrundlos geleisteter Entgeltfortzahlung im Monat Oktober 2008 bestehe nicht, da der Kläger auch in diesem Monat tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Randnummer 28 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 16.11.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 7. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.12.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14.12.2009 begründet. Randnummer 29 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der weiteren Schriftsätze vom 19.01., 25.05., 08.06., 16.06. und 16.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 126 ff., 151 ff., 187 ff., 207 f., 212 ff., 217 d. A.), macht die Beklagte im Berufungsverfahren im wesentlichen geltend: Randnummer 30 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Zeitraum 01.11.2008 bis 04.02.2009 zu, weil er tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, was sich aus folgenden Umständen ergebe: Randnummer 31 Zum einen entsprächen die vom Kläger während der behaupteten Arbeitsunfähigkeit veranlassten Tankkosten einer Fahrleistung von 150 km pro Tag, wobei bestritten werde, dass auch dessen Ehefrau das Fahrzeug benutzt habe. Die Krankmeldung stehe auch im Zusammenhang mit der kündigungsschutzrechtlichen Auseinandersetzung. Nach gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.02.2008 und Zahlung der rückständigen Gehälter sei der Kläger der Arbeitsaufforderung der Beklagten nur wenige Tage gefolgt, um sich sodann krank zu melden. Weiterhin sei der Kläger vom 25.09. bis Oktober 2008 durch eine Detektei beobachtet worden. Er habe sich normal bewegt, in erheblichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen und Baumärkte und Banken besucht. Auch unter Zugrundelegung einer - bestrittenen - psychischen Erkrankung sei es ungewöhnlich, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer von der selben Allgemeinmedizinerin, deren Fachkompetenz auf psychische Störungen einfacher Art beschränkt sei, ausgestellt worden seien. Randnummer 32 Die vom Kläger im Berufungsverfahren geschilderten Symptome ließen sich mit der erheblichen Nutzung des Dienstwagens und diesen Beobachtungen der Detektei nicht vereinbaren. Hinzu komme, dass der Kläger nicht zeitnah einen Facharzt aufgesucht habe oder dorthin überwiesen worden sei. Auch die schriftliche Aussage im Berufungsverfahren der behandelnden Ärztin belege nicht ausreichend eine Arbeitsunfähigkeit. Diese habe § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nicht beachtet. Randnummer 33 Dem Kläger habe daher auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Randnummer 34 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Entziehung des Dienstwagens, Erstattung von Kammerbeiträgen und Beiträgen zum Berufsverband sowie von Erstattung von Betankungskosten bestünden nicht, da gegenüber diesen Ansprüchen wirksam die Aufrechnung erklärt worden sei: Auch im Oktober 2008 habe tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, so dass die für diesen Monat geleistete Entgeltfortzahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Randnummer 35 Gegenüber einem Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Kosten des Dienstwagens werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da der Kläger einen Teil des Oktobergehalts zurückerstatten müsse. Randnummer 36 Zinsansprüche bestünden nicht, da zu keinem Zeitpunkt Zahlungsverzug bestanden habe. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.12.2009 sowie der weiteren Schriftsätze vom 04.02., 29.03., 10.06., 16.06. und 08.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff., 156 ff., 175 ff., 200 ff., 209 ff., 215 ff. d. A.), als zutreffend, macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und macht ergänzend geltend: Randnummer 42 Die Berufung sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert sei. Der Dienstwagen sei auch von der Ehefrau genutzt worden. Er habe nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auch im Zeitraum vom 28.07. bis 15.08.2008 sowie am 01. und 02. September 2008 gearbeitet. Der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Beobachtungen der beauftragten Detektei sei unsubstantiiert. Zudem seien die Beobachtungen auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum erfolgt. Krankschreibungen seien unter Einbeziehung von 2 Fachärzten erfolgt. Randnummer 43 Nach entsprechender gerichtlicher Auflage im Berufungsverfahren gemäß Beschluss vom 16.04.2010 (Bl. 167 d. A.) hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe an einer Depression aufgrund einer akuten Belastungsreaktion, ausgelöst durch die schwere Erkrankung seines Vaters mit längerer Leidenszeit und anschließendem Tod gelitten. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich auf etwas zu konzentrieren, sei antriebs- und freudlos gewesen, habe an Einschlaf- und Durchschlafstörungen und Albträumen gelitten, sich in einer tiefen Verzweiflung befunden, sei nicht in der Lage gewesen, schriftliche Angelegenheiten zu erledigen. Randnummer 44 Die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich überzeugend auch aus den Aussagen der schriftlich vernommenen Zeugen. Randnummer 45 Die Berufungskammer hat zur Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum gem. Beschluss vom 16.04.2010 (Bl. 167 d. A.) Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Ärzte Dr. A., Dr. B. und Dr. C.. Auf die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen (Bl. 182, 185 und 190 f. d. A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 46 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1, 2
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