Prozesskostenhilfe Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 19. November 2010, 4 Ca 927/10, Beschluss Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2010, Az. 4 Ca 927/10, teilweise abgeändert und dessen Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 13.07.2010 unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. bewilligt für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift den Antrag gemäß Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.09.2010 den Antrag gemäß Klageerweiterung im Schriftsatz vom 06.10.2010, beschränkt allerdings auf den Betrag von 793,- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,- EUR ab dem 01.08.2010 und aus jeweils 31,- EUR seit 01.09., 01.10. und 01.11.2010. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die dem Kläger zur Last fallende Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 2 1. Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit der Kläger sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag zu 3) aus der Klageschrift wendet. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nicht-Abhilfebeschluss vom 28.12.2010 wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Insbesondere ist es zutreffend, dass ausgehend von den eigenen Lohnberechnungen des Klägers eine Berufung des Klägers auf eine eventuelles Aufrechnungsverbot rechtsmissbräuchlich wäre, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot. Randnummer 3 2. Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 6.10.2010 richtet. Allerdings bestehen hinreichende Erfolgsaussichten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Ansprüche fehlt es hingegen an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.