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VG Koblenz 2. Kammer 2 K 801/10.KO Urteil Zur Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen - hier: Kindererziehungszuschlag und Mindestruhegehalt Art 157

Zur Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen - hier: Kindererziehungszuschlag und Mindestruhegehalt Leitsatz

  1. § 50a Abs.7 Satz 2 BeamtVG bewirkt eine mittelbare Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen und ist daher nicht mit dem primärrechtlich in Artikel 157 Abs.1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau vereinbar. (Rn.19)
  2. Lässt der eindeutige Wortlaut einer nationalen Norm eine europarechtliche Auslegung nicht zu, stellt die Nichtanwendung der nationalen Norm das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Anwendungsvorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen. (Rn.32) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2: Vergleiche EuGH, Urteil vom 12.01.2010 – C-341/08 – NJW 2010, 587-592; EuGH, Urteil 19.01.2010 – C-555/07 – NJW 2010, 427-430 f.; BVerwG, Urteil vom
  3. März 2010 - 2 C 72/08 - LKRZ 2010, 304-
  4. (Rn.32) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  5. Senat,
  6. Juli 2011, 10 A 10132/11, Urteil Tenor Der Änderungsbescheid der Beklagten vom
  7. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid der Beklagten vom
  8. September 2003 über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen ab dem
  9. Januar 2010 dahingehend abgeändert wird, dass das Mindestruhegehalt nicht um einen Kindererziehungszuschlag zu erhöhen ist. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  10. Juni 2010 wird vollständig aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wird. Randnummer 2 Die Klägerin trat zum
  11. April 1963 erstmals als Beamtin in den Dienst der Beklagten (erste Dienstzeit). Nachdem am ... Dezember 1967 ihre Tochter K. geboren worden war, wurde sie zum
  12. März 1968 auf eigenen Antrag (§ 30 Bundesbeamtengesetz – BBG – in der seinerzeit gültigen Fassung) aus dem Dienst entlassen und die davor liegende Dienstzeit durch Abfindung gemäß § 88 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – abgegolten. Randnummer 3 Im Jahr 1978 trat die Klägerin erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten (zweite Dienstzeit), wobei sie im Einzelnen zwischen dem
  13. September 1978 und dem
  14. Oktober 1985 in Teilzeit (50%), zwischen dem
  15. November 1985 und dem
  16. Juni 1994 in Vollzeit und zwischen dem
  17. Juni 1994 und dem
  18. Mai 1999 erneut in Teilzeit (50%) beschäftigt war. Mit Wirkung zum
  19. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A11) aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom
  20. Mai 1999 setzte die Wehrbereichsverwaltung V – Abschnitt Versorgung – in Stuttgart die Versorgungsbezüge erstmals fest. Diesen wurde ein Ruhegehaltsatz i. H. v. 31,91% zugrunde gelegt, da die erste Dienstzeit durch die Abfindungszahlung nicht ruhegehaltfähig war. Randnummer 4 Durch Bescheid vom
  21. September 2003 stellte die Beklagte fest, dass neben dem Ruhegehalt Kindererziehungszuschläge gemäß dem Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG – bzw. § 50a BeamtVG zu zahlen gewesen wären und zukünftig zu zahlen seien. Bei der Berechnung der Zuschläge wurde der Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter und dem Ausscheiden aus dem Dienst (drei Monate) aufgrund der gezahlten Abfindung nicht berücksichtigt, so dass der Zuschlag aus neun Monaten Kindererziehungszeit errechnet wurde. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wurden der Klägerin insgesamt 977,79 Euro erstattet. Randnummer 5 Ab dem
  22. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, da das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlages niedriger war. Allerdings wurde der Kindererziehungszuschlag neben dem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt weitergezahlt. Mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom
  23. November 2009 wurde die Klägerin zu einer möglichen Rückforderung des Kindererziehungszuschlags i. H. v. insgesamt 481,17 Euro angehört. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Verminderung des Kindererziehungszuschlags aufgrund des Bezugs der Mindestversorgung der Erstattung widersprochen hatte, erließ die Beklagte am
  24. März 2010 den streitgegenständlichen Änderungsbescheid, mit dem zwar einerseits auf die Rückzahlung des zwischen dem
  25. Januar 2008 und dem
  26. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschlages verzichtet wurde, andererseits jedoch der Bescheid der Beklagten vom
  27. September 2003 mit Wirkung zum
  28. Januar 2010 insoweit abgeändert wurde, als dass das Mindestruhegehalt nicht um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen sei. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den durch Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom
  29. Februar 2009 mit Wirkung zum
  30. März 2008 eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  31. März 2010 Widerspruch, soweit die Kürzung des Kindererziehungszuschlags Regelungsgegenstand des Bescheids war. Eine derartige Maßnahme entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nur eine gesetzgeberische Klarstellung zum Ziel gehabt hätte. Einer diesbezüglichen Interpretation habe aber eine einheitliche Rechtsprechung entgegengestanden. Erhöhungen und Kürzungen seien auf ein Mindestruhegehalt ebenso anwendbar wie auf das erdiente Ruhegehalt. Eine einseitige Anwendung nur auf die Mindestversorgung führte zu einer Ungleichbehandlung, die gegen Artikel 3 Grundgesetz – GG – verstoße und dem Alimentationsprinzip widerspreche. Die bestandssichernde Funktion des Kindererziehungszuschlages für die gesetzliche Altersvorsorge und die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln stehe einer Ungleichbehandlung von Mindestversorgung und erdientem Ruhegehalt entgegen. Die Bedeutung gerade der Erziehungsleistung rechtfertige es, die Bewertung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung des Dienstes vorliege und sie mit einem festen Wert zu versehen. Vor diesem Hintergrund müsse die Gewährung auch unabhängig von der Art des bezogenen Ruhegehalts gewährt werden. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Juni 2010 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung der Klägerin finde keine Stütze im Gesetz. Eine Überprüfung der verfassungsrechtlichen Konformität eines Gesetzes könne nicht von Seiten der Verwaltung erfolgen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am
  33. Juni 2010 zugestellt. Randnummer 8 Mit ihrer Klage vom
  34. Juni 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf die Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die wortgetreue Anwendung des § 50a Abs. 7 Satz 2 VwGO führe zu einer Ungleichbehandlung, die nicht nur gegen Artikel 3 GG verstoße, sondern auch Artikel 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verletze. Der Kindererziehungszuschlag sei als Entgelt bzw. finanzielle Besserstellung anzusehen, die nur denjenigen gewährt werde, die nicht auf ein Mindestruhegehalt angewiesen seien. Dies führe aber zu einer Schlechterstellung von Frauen, da in der Praxis fast ausschließlich diese den Kindererziehungszuschlag in Anspruch nähmen. Diese mittelbare Diskriminierung könne auch nicht gerechtfertigt werden, da die Gewährung des Zuschlags an einen Zustand anknüpfe, der außerhalb des Dienstes liege. Auch liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Rückwirkungsverbot vor. Die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung müsse sich an Artikel 33 Abs. 5 GG messen lassen, in dessen Rahmen der bestehende Versorgungsanspruch eines Beamten einen besonderen Vertrauensschutz genieße, und bedürfe eines zusätzlichen Grundes, anhand dessen eine Abwägung zwischen den Einzelinteressen des Betroffenen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erfolgen könne. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor, jedenfalls hätte es einer angemessenen Übergangsregelung bedurft. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Änderungsbescheid der Beklagten vom
  35. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  36. Juni 2010 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie verweist auf die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Randnummer 14 Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen (2 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheiden konnte, hat Erfolg. Randnummer 16 Der Klageantrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, als dass der Bescheid der Beklagten vom
  37. März 2010 nur soweit angegriffen wird, als dass hierdurch der Bescheid vom
  38. September 2003 über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen mit Wirkung zum
  39. Januar 2010 abgeändert wird, nicht jedoch der im gleichen Bescheid ausgesprochene Verzicht auf die Rückzahlung der zwischen dem
  40. Januar 2008 und
  41. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschläge. Dies entspricht nicht nur dem Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens, sondern auch dem offenkundigen Sinn der Klage und dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten. Randnummer 17 In diesem Umfang ist die Klage auch begründet. Der Änderungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Als Rechtsgrundlage für die Abänderung des Bescheides vom
  42. September 2003, die sich als teilweise Aufhebung darstellt, kommen in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften lediglich die §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Betracht (so auch VG Berlin, Urteil vom
  43. Juli 2009 – 26 A 263.05 – juris, Rn. 16). Indes liegen weder die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG noch für einen (teilweisen) Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor. Randnummer 19 Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG kommt nicht in Betracht, da die von der Aufhebung betroffenen Regelungen des Bescheids vom
  44. September 2003 rechtmäßig sind. Die Klägerin hat auch nach dem
  45. Januar 2010 einen Anspruch auf Gewährung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 BeamtVG. § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht mit dem primärrechtlich in Artikel 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden. Randnummer 20 Nach Artikel 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Nach Absatz 2 sind unter Entgelt alle aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen zu verstehen. Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (EuGH, Urteil vom
  46. September 1994 - C-57/93 - Slg. 1994, I-4541, EUR-lex; BVerwG, Urteil vom
  47. März 2010, LKRZ 2010, 304, 305). Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof die unmittelbare Geltung des Artikels 157 AEUV im öffentlichen Dienst und der Versorgung des öffentlichen Dienstes in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zuletzt, EuGH, Urteil vom
  48. Dezember 2010 – C-444/09 – [Gavieiro Gavieiro] – juris). Randnummer 21 Unter Anwendung dieser Kriterien stellen sich sowohl das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als auch der Kindererziehungszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG als Entgelt im Sinne des Artikels 157 Abs. 2 AEUV dar. Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG seit dem Randnummer 22
  49. Juni 1999 einen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt. Da das erdiente Ruhegehalt – einschließlich des durch Bescheid vom
  50. September 2003 zutreffend ermittelten und rückwirkend gewährten Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 bis 7 BeamtVG – seit dem
  51. Januar 2008 niedriger ist als das nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einem Ruhestandsbeamten mindestens zustehende Ruhegehalt, hat die Klägerin seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gewährung dieses amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Als versorgungsrechtliche Ansprüche knüpfen sowohl das Mindestruhegehalt als auch der Kindererziehungszuschlag entsprechend § 1 Abs. 1 BeamtVG an die frühere Stellung der Klägerin als Beamtin des Bundes an. Randnummer 23 Durch § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG wird die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift, also die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag für Empfänger des Mindestruhegehalts gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Zwar sieht diese Vorschrift keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor. Dem Gebot der Entgeltgleichheit nach Artikel 157 AEUV stehen jedoch auch Vorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und daher auf Frauen wie Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (EuGH, Urteil vom
  52. Dezember 2007 – C-300/06 – [Voß] – Slg. 2007, I-10573; BVerwG, Urteil vom
  53. Mai 2005, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10, S. 27; BVerwG, Urteil vom
  54. März 2008, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom
  55. März 2010, LKRZ 2010, 304, 305, jeweils zur Teilzeitbeschäftigung). Randnummer 24 Diese Voraussetzungen erfüllt § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, da der Kindererziehungszuschlag fast ausschließlich von Frauen geltend gemacht wird und diese daher im Vergleich zu Männern überproportional durch die Ausschlussregelung betroffen sind. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI – ist der Kindererziehungszuschlag dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Zwar sind verlässliche Zahlen über das Gesamtvolumen der in Anspruch genommenen Kindererziehungszuschläge und die Verteilung der Zuordnung nach Geschlechtern nicht vorhanden (vgl. hierzu auch den „Überblick über die familienbezogenen Leistungen und Maßnahmen des Staates im Jahr 2006“ im Anhang zur Antwort auf Frage 67 in BT-Drs. 16/10199 vom
  56. September 2008, S. 51, lfd. Nr. 77). Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und wird auch durch die Beteiligten vorausgesetzt, dass in der Vergangenheit zu einem weit überwiegenden Anteil die Mütter die Erziehung der Kinder übernommen haben. Modernere gesellschaftliche Entwicklungen, die eine ausgewogenere Aufgabenverteilung zwischen Vätern und Müttern bei der Kindererziehung hervorgebracht haben, dürften diesen Trend zwar für die Zukunft abschwächen. Da naturgemäß die weit überwiegende Mehrzahl der derzeit Versorgungsberechtigten und damit von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG unmittelbar Betroffenen die anspruchsbegründende Kindererziehung jedoch – wie die Klägerin – in den Sechziger-, Siebziger- und Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts vorgenommen haben müssen – also zu Zeiten eines traditioneller geprägten Familienbildes – können diese gesellschaftlichen Entwicklungen noch keine spürbare Auswirkung auf das aktuelle Geschlechterverhältnis der Empfänger des Kindererziehungszuschlags gehabt haben. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen fördern die Zuordnung des Zuschlags zur Mutter. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI erfolgt die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile aufgrund übereinstimmender Erklärung des Vaters und der Mutter. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Kindererziehungszuschlag der Mutter zuzuordnen. Damit erfolgt eine Zuordnung zum Vater ausschließlich bei alleiniger Erziehung durch diesen oder bei gemeinsamer Erziehung im Falle übereinstimmender Erklärung unter Benennung des Vaters. Da beide Fallkonstellationen aufgrund der vorstehend beschriebenen gesellschaftlichen Realität nur selten vorkommen dürften, spricht alles dafür, dass Frauen weit überproportional von der Ausschlusswirkung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG betroffen sind. Randnummer 25 Diese mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i. S. d. Artikel 157 Abs. 1 AEUV ist auch europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren begründet ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die Ungleichbehandlung für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  57. Juni 2001 – C-381/99 – [Brunnhofer], Slg. 2001, I-4961; BAG, Urteil vom
  58. April 2010 – 3 AZR 370/08 – juris, Rn. 27). Gründe, die die überproportionale Schlechterstellung der Empfänger des Mindestruhegehalts gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen, bestehen indes nicht. Randnummer 26 Fiskalische Erwägungen reichen grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil vom
  59. März 2010, LKRZ 2010, 304, 306). Ebenso wenig existiert ein allgemeiner Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht, der als Rechtfertigung dienen könnte. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" und damit grundsätzlich der Erhöhung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom
  60. Juni 2005 – 2 C 25.04 – juris, Rn. 20). Randnummer 27 Auch die Tatsache, dass dem Empfänger der beamtenrechtlichen Mindestversorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ein – im Vergleich zur erdienten Versorgung – bereits erhöhtes Ruhegehalt gewährt wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn Ziel des Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG ist – ebenso wie die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungsrecht (§§ 3 Nr. 1, 56 SGB VI) – nicht lediglich die Behebung einer Alterssicherungslücke. Die renten- und versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Kindererziehung sowohl für die gesetzliche Altersvorsorge als auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln bestandssichernde Funktion hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu – mit Blick auf die gesetzliche Altersvorsorge – ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  61. Januar 2006 – 1 BvR 756/96 – juris, Rn. 20): Randnummer 28 „Unter der Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens ist die gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen, dass eine Generation von Beitragszahlern nachrückt, welche die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt (vgl. BVerfGE 87, 1 <37>; 94, 241 <263>; vgl. auch BVerfGE 103, 242 <263 f.>). Diese bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden auszugestalten und mit einem festen Wert zu versehen. Denn der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 f.>; 103, 242 <265>) und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl. BVerfGE 94, 241 <264>) oder in welchem Umfang die Erziehungsperson überhaupt am Erwerbsleben teilgenommen hat.“ Randnummer 29 Diese Feststellungen zur rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten sind auf den beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlag ohne Einschränkungen übertragbar. Dies belegt bereits die zeitliche und inhaltliche Parallelität der legislativen Entwicklung der entsprechenden Vorschriften im Recht der gesetzlichen Altersvorsorge und der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. hierzu ausführlich: VG Potsdam, Urteil vom
  62. Dezember 2006 – 2 K 3619/03 – juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  63. Februar 2006 – 3 LA 89/09 – juris, Rn. 7). Die wechselseitige Beziehung beider Regelungskomplexe wird auch durch die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestätigt, wonach die versorgungsrechtliche Ausgleichsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn nicht bereits durch die rentenrechtliche Regelung ein Ausgleich geschaffen werden kann (Subsidiarität des Kindererziehungszuschlags, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  64. Februar 2006 – 3 LA 89/09 – juris, Rn. 7) sowie durch die Verweise auf das SGB VI in § 50a Abs. 3, 4 und 8 Satz 2 BeamtVG. Auch liegt § 50a BeamtVG der Sinn und Zweck zugrunde, Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser zu stellen als Beamte, die dieselbe "Versorgungsbiografie" aufweisen und keine Kinder erzogen haben. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund besonders kurzer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nur ein Anspruch auf Mindestversorgung besteht. Die Klägerin ist daher, da sie eine Tochter erzogen hat, durch Gewährung des Kindererziehungszuschlages besser zu stellen als ein Beamter mit identischer Erwerbsbiografie, der keine Kinder erzogen hat. Randnummer 30 Auch der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung rechtfertigt keine andere Bewertung. Diese Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis endet dort, wo sie sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt (BVerfGE 121, 241). Randnummer 31 Letztlich ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wonach das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom
  65. Oktober 1999 – C-333/97 – [Lewen] – Slg. 1999, I-7243; BAG, Urteil vom
  66. April 2010 – 3 AZR 370/08 – juris, Rn. 30 m. w. N.), nicht auf das Beamtenverhältnis übertragbar. Weder die Besoldung noch die Versorgung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Beides ist vielmehr Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 39, 196, 200 f.; 114, 258, 298; BVerfG, Beschluss vom
  67. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 7). Dieses besondere, herausgehobene Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt es aus, die gewährte Alimentation ohne weiteres proportional zur geleisteten Arbeitszeit zu berechnen (BVerfG, Beschluss vom
  68. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 10; BVerwG, NVwZ 2005, 594, 596). Randnummer 32 Da weitere objektive Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, bewirkt die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG daher eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Daher stellt die Nichtanwendung das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom
  69. Januar 2010 – C-341/08 – [Petersen], NJW 2010, 587, 592; EuGH, Urteil
  70. Januar 2010 – C-555/07 – [Kücükdeveci], NJW 2010, 427, 429 f.; BVerwG, Urteil vom
  71. März 2010, LKRZ 2010, 304, 307). Hat § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG daher bei der Bewilligung des Kindererziehungszuschlags außer Betracht zu bleiben, stellt sich der Bewilligungsbescheid vom
  72. September 2003 insgesamt als rechtmäßig dar. Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG ist daher nicht möglich. Randnummer 33 Auf die Frage eines Verstoßes von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG gegen das Grundgesetz kommt es aufgrund der europarechtlich gebotenen Nichtanwendung der Vorschrift nicht entscheidungserheblich an, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheiden muss. Randnummer 34 Auch die Voraussetzungen eines teilweisen Widerrufs (§ 49 Abs. 2 VwVfG) liegen nicht vor. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG außer Betracht bleiben muss, ist insbesondere der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht einschlägig. Randnummer 35 Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom
  73. März 2010 hinsichtlich der mit der Klage angegriffenen Regelungen aufzuheben. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Randnummer 38 Das Gericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 39 Beschluss Randnummer 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG] i. V. m. Ziffer II 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]), wobei entsprechend den Angaben der Beteiligten ein monatlicher Kindererziehungszuschlag i. H. v. 20,00 € der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Randnummer 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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