Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling - Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL Leitsatz 1. Der KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), eine Nachfolgeorganisation der PKK, ist eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.26) 2. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nach § 25 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Anwendung. (Rn.22) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1: So auch VG München, Urteil vom 16.02.2009 - M 25 K 08.5807 -; VGH München, Beschluss vom 10.07.2009 - 10 ZB 09.950 -; VGH Mannheim, Urteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - und Beschluss vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - AuAS 2010, 268-270. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 19. November 2010, 2 K 629/10.NW, Urteil nachgehend BVerwG, 22. Mai 2012, 1 C 8/11, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. November 2010 wird der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) stellte mit Bescheid vom 12. Februar 1996 fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Nachdem der Widerruf dieser Feststellung mit Bescheid vom 15. März 2005 vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgehoben worden war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Randnummer 3 Am 3. Juni 1996 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert wurde. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 wurde ihm am 2. August 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, die bis zum 1. August 2008 gültig war. Randnummer 4 In einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen ein Betätigungsverbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18 Satz 2 Vereinsgesetz, weil er die sogenannte PKK-Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK' ler" unterzeichnet hatte, sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. November 2004 wegen geringen Verschuldens nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Verfolgung ab. Randnummer 5 Unter dem 3. November 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 7. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Erteilung der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegenstehe, da der Kläger eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Sie bezog sich hierbei auf die Mitteilungen des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. Juli 2006, 8. Oktober 2007 und 11. Januar 2008, wonach Erkenntnisse vorlägen, dass der Kläger seit Mitte des Jahres 2004 als KONGRA-GEL-Aktivist bekannt geworden sei. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und dort an zahlreichen Veranstaltungen - Gedenkfeiern, Volksversammlungen und internen Sitzungen (sogenannten Frontarbeitertreffen) - teilgenommen. Im Rahmen von Gedenkfeiern werde an im Kampf mit dem türkischen Militär gefallene PKK-Kämpfer (sogenannte Märtyrer) erinnert und die "ruhmreiche" Vergangenheit der Organisation ins Gedächtnis gerufen. Volksversammlungen würden regelmäßig von hochrangigen Funktionären der Organisation dazu benutzt, um die aktuelle politische Lage darzustellen und die Anhängerschaft gegebenenfalls auf ein verändertes Verhalten einzuschwören. Frontarbeiter unterstützten die PKK, indem sie insbesondere Publikationen verkauften und/oder Spenden sammelten. Darüber hinaus habe der Kläger sich an regionalen, bundes- und europaweiten Propagandaveranstaltungen des KONGRA-GEL beteiligt. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen wird auf die Mitteilungen des Ministeriums (Bl. 299 bis 307, 413 - 419 und 435 - 437 der Behördenakte) verwiesen. Randnummer 6 Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2009 - 2 K 952/08.NW - und Beschluss des Senats vom 28. Januar 2010 - 7 A 11075/09.OVG -). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr "über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 1. August 2008 hinaus" zu entscheiden. Randnummer 8 Den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2010 ab. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gelte uneingeschränkt für alle Aufenthaltstitel, mithin auch für die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 9 Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010) hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat: Nach § 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur ausgeschlossen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. Diese Vorschrift stelle im Verhältnis zu § 5 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Regelung (lex specialis) dar, so dass der allgemeine Versagungsgrund nicht anwendbar sei. Da er nicht ausgewiesen worden sei, sei ihm als anerkanntem Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte hat ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. November 2010 vorgelegt, wonach Erkenntnisse vorliegen, dass der Kläger zwischenzeitlich an drei weiteren Veranstaltungen teilgenommen habe. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen wird auf Blatt 58 f. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, dass dieser Versagungsgrund von der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle Regelung verdrängt werde, könne es sich nicht anschließen. Dem Wortlaut der genannten Vorschriften sei dies nicht zwingend zu entnehmen. Die differenzierte Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen sei, ein Hinweis auf Absatz 4 des § 5 AufenthG jedoch fehle, könne nur so verstanden werden, dass die Erfordernisse des § 5 Abs. 4 - anders als die der Absätze 1 und 2 des § 5 - AufenthG auch bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu prüfen seien. Hierfür spreche auch, dass der Gesetzgeber den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG hinter die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestellt habe und in § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine eigenständige Ausnahme vom Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen habe. Etwas anderes lasse sich nicht aus der Vorgängerregelung in §§ 68, 70 AsylVfG herleiten. Die Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG bei anerkannten Flüchtlingen sei auch mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vereinbar. Randnummer 12 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine erstinstanzlich vertretene Auffassung. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. November 2010 den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 952/08.NW verwiesen, deren Inhalt der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist begründet. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 20 Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Randnummer 21 Da das Bundesamt mit bestandskräftigen Bescheiden vom 12. Februar 1996 und 23. September 2005 festgestellt hat, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. § 3 Abs. 4 AsylVfG). Ob die Ausschlussgründe für die Feststellung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG bzw. § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gegeben sind, ist vom Bundesamt im Rahmen der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit nicht von der Ausländerbehörde und dem Senat im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. §§ 5 Abs. 1, 13 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Der mithin nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegebene Anspruch ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ausgewiesen worden ist. Randnummer 22 Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen. Zwar liegen dessen Voraussetzungen vor (1.). § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet aber im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Asylbewerber oder Flüchtling nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG keine Anwendung, weil die Vorschrift durch die spezielle Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 auch für anerkannte Flüchtlinge gilt - verdrängt wird (2.). Randnummer 23 1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG vorliegt. Randnummer 24 Im Fall des Klägers liegt der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass der Kläger seit dem Jahr 2004 als KONGRA-GEL-Aktivist tätig ist. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorangegangenen Rechtsstreit betreffend die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 - 2 K 952/08.NW - und im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2010 - 7 A 11075/09.OVG - Bezug genommen. Diese sind lediglich noch wie folgt zu ergänzen: Randnummer 26 Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans) eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG (ebenso: VG München, Urteil vom 16. Februar 2009 - M 25 K 08.5807 -; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 - 10 ZB 09.950 -; VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2010 - 11 S 541/10 - und Beschluss vom 28. September 2010 - 11 S 1978/10 -, alle in juris). Hierfür spricht, dass die PKK und ihre im November 2003 gegründete Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL seit 2002 in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates der Europäischen Union über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (vgl. zuletzt die Aktualisierung der Liste im Beschluss 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, ABl. L 28, S. 57). Darüber hinaus hat die PKK (bzw. ihre Nachfolgeorganisationen) nach den vorliegenden Erkenntnissen in der hier maßgeblichen Zeit nach 2004 zahlreiche terroristische Anschläge verübt. In den Jahren 2005 und 2006 hat sie folgende Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei ausgeführt: Am 16. Juli 2005 in Kusadasi mit fünf Todesopfern, am 2. April 2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28. August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte. Auch in der Folgezeit hat sie ihre terroristischen Handlungen fortgesetzt. Am 22. Mai 2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3. Januar 2008 wurden sieben Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22. Mai 2007 neun Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8. Juli 2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich, so zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22. Juni 2010 mit fünf Todesopfern (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2010, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.). Randnummer 27 Der Einordnung der PKK bzw. des KONGRA-GEL als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2010, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Randnummer 28 Nach alledem ist der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG und damit auch der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegeben. Ein Ausnahmefall gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Der Kläger behauptet selbst nicht, sich offenbart und von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben. Er bestreitet lediglich pauschal und damit nicht hinreichend substantiiert an den vom Ministerium des Innern und für Sport im Schreiben vom 12. November 2010 angegebenen Veranstaltungen - ebenso wie an den zahlreichen anderen vom Ministerium im vorangegangenen Streitverfahren aufgelisteten Veranstaltungen - teilgenommen zu haben. Randnummer 29 2. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG aber nicht entgegen, weil dieser entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling - wie den Kläger - nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG keine Anwendung findet. Denn die Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für anerkannte Asylberechtigte, die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge gilt, ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als lex specialis anzusehen und schließt daher dessen Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die genannten Personengruppen aus. Der Senat folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 -, juris; Burr, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: HK-AuslR, 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28; anderer Ansicht: Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 5 AufenthG Rn. 195 ff.; Wenger, in: Storr/Wenger u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; AVwV vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 878, Nr. 5.4.2 und Nr. 25.1.3). Randnummer 30
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