Informationsrecht des Betriebsrats - Einsichtnahme in den Mietvertrag einer Verkaufsstelle Orientierungssatz 1. Die Informationsrechte des Betriebsrats aus § 80 Abs 2 S 1 und S 2 BetrVG erfüllen eine Hilfsfunktion für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben. Der Aufgabenbezug ist Grund und Grenze für die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu überlassen (hier: Keine Erforderlichkeit der Einsichtnahme in den Mietvertrag zu dem begehrten Zeitpunkt). (Rn.22) 2. Zur Frage, ob es der Einsichtnahme eines Betriebsrates in einen Mietvertrag für die Prüfung des § 613a Abs 1 S 1 BGB bedarf, um zu klären, ob der neue Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, ob also ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Betriebsteil" bei dem neuen Betriebsinhaber anzunehmen ist oder nicht (hier verneint). (Rn.24) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 20/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 30. Juli 2010, 2 BV 35/09, Beschluss nachgehend BAG, 19. April 2011, 1 ABN 20/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - vom 30.07.2010 - Az: 2 BV 35/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) hält nach näherer Maßgabe seines Antragsbegehrens die Beteiligte zu 2 für verpflichtet, ihm Einsicht in den Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle Münstermaifeld zu gewähren. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2 ist ein deutschlandweit tätiges Drogerieunternehmen. Die Beteiligte zu 2 hat mit der damaligen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" den Tarifvertrag (vom 07.04.1995) nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG (a.F.) abgeschlossen. Nach diesem Zuordnungs-TV ist der Beteiligte zu 1 der für den Bezirk D-Stadt gewählte Betriebsrat. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1 war er bis zum Jahre 2008 für 30 Verkaufsstellen mit ca. 110 Mitarbeitern zuständig. Im November 2010 soll noch eine Zuständigkeit für ca. 22 Verkaufsstellen mit ca. 90 Mitarbeitern gegeben gewesen sein. Randnummer 3 Bezüglich der Verkaufsstelle in M. heißt es in dem "Kurzprotokoll der BR-Sitzung vom 02.04.09" (Bl. 15 ff. d. A.), dort zu "TOP 22": Randnummer 4 "Der BR, Bez. D-Stadt beschließt einstimmig die Einleitung eines Beschlussverfahren wegen dem Betriebsübergang der VST M.. Randnummer 5 Der BR. Bez. D-Stadt stellt fest, dass in den Nebenräumen der VST M. bereits gravierende Umbauarbeiten begonnen haben. Weiterhin stellt der BR fest, dass es sich hierbei um einen Betriebsübergang handelt und beauftragt den RA. St. W. in D-Stadt mit der Interessenvertretung des BR und der Einleitung eines Beschlussverfahrens. Randnummer 6 Die Kostenübernahme gem. § 40 BetrVG wird einstimmig beschlossen…." (s. Bl. 17 d. A. - unten - ). Anfang Juni 2009 leitete der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren mit der Antragsschrift vom 02.06.2009 und mit den aus Bl. 1 f. d. A. ersichtlichen Anträgen ein. In einem weiteren Beschlussverfahren (- 2 BV 38/09 - ArbG Koblenz = - 7 TaBV 42/10 - LAG Rheinland-Pfalz) begehrt der Beteiligte zu 1 nach näherer Maßgabe seines dortigen Antragsbegehrens die Feststellungen, Randnummer 7 dass es sich bei den von der bzw. dem Beteiligten zu 2 betriebenen "A.-Verkaufsstellen" und den von der A. XL-GmbH betriebenen "A. XL-Verkaufsstellen", die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 befinden, um einen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG handelt, und dass sich das Mandat des Beteiligten zu 1 auch auf die entsprechenden "A. XL-Verkaufsstellen" bezieht. Randnummer 8 Außerdem ist es zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen (vgl. dazu das Sitzungsprotokoll der Einigungsstelle vom 26.01.2010, Bl. 135 d. A.). Randnummer 9 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 155 ff. d. A.). In dem vorbezeichneten Beschluss vom 30.07.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Randnummer 10 Im Sitzungsprotokoll des Betriebsrates vom 24.08.2010 heißt es u. a. "zu TOP 25": Randnummer 11 "Der BR, Bezirk D-Stadt beschließt einstimmig, das Verfahren Betriebsübergang M. bis auf den Punkt: Herausgabe des Mietvertrages fallen zu lassen. Der BR beschließt einstimmig, RA. St. W. aus D-Stadt mit der Weiterführung des Verfahrens vor das LAG zu beauftragen. Der BR, Bezirk D-Stadt beschließt einstimmig die Kostenübernahme gemäß § 40 BetrVG…." (s. Bl. 218 d. A.). Randnummer 12 Gegen den am 23.09.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - hat der Beteiligte zu 1 am 21.10.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 22.11.2010 mit dem Schriftsatz vom 22.11.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2010 (BL. 196 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren auf Einsichtnahme in den Mietvertrag bezüglich der Verkaufsstelle M. weiter. Zur Beschwerdebegründung führt der Beteiligte zu 1 im Schriftsatz vom 22.11.2010 u. a. aus: Die Begründung des Arbeitsgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht verkenne den Umfang der Auskunftsrechte des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Insbesondere werde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem kein eigener Wirtschaftsausschuss bestehe, die Rechte des Betriebsrates auch die Informationsrechte entsprechend § 106 BetrVG umfassten. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, demzufolge nach der Kenntnis des Betriebsrates die Räumlichkeiten in M. von der Beteiligten zu 2 angemietet seien, obschon sich dort zwischenzeitlich eine Verkaufsstelle der "A. XL-GmbH" befinde, macht der Beteiligte zu 1 geltend, dass die Einsichtnahme in den Mietvertrag und darauf beruhende etwaige Folgeverträge unbedingt notwendig sei, um den entsprechenden Vorgang genau bewerten zu können. Der Beteiligte zu 1 verweist u. a. auf BAG vom 31.01.1989, AP Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972. Der Beteiligte zu 1 verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag dahingehend, dass der geschilderte Vorfall in M. eine Abspaltung im Sinne von § 21a BetrVG darstellen könnte mit den entsprechenden Folgen die Zuständigkeiten des Beteiligten zu 1 betreffend. Tatsache sei - so argumentiert der Beteiligte zu 1 weiter -, dass entweder zwischen der Beteiligten zu 2 und der A. XL-GmbH praktisch kein Unterschied bestehe oder aber, dass es des Abschlusses weiterer Verträge zwischen diesen beiden Unternehmen bedürfe, um den Betrieb der A. XL-Verkaufsstelle in M. zu regeln, - sofern die Räume tatsächlich noch von der Beteiligten zu 2 gemietet seien. In diesem Fall bestünde zweifellos ein Einsichtnahmerecht des Beteiligten zu 1 und zwar sowohl in den Mietvertrag wie auch in die entsprechenden notwendigen Folgeverträge. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung in Fitting, 23. Auflage, BetrVG, Rz. 51 verweist der Beteiligte zu 1 darauf, dass nach h. M. der gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvertrag (Verschmelzungsvertrag, Spaltungsvertrag, Umwandlungsbeschluss) spätestens einen Monat vor Abschluss dem jeweiligen Betriebsrat zuzuleiten sei. Schließlich sei es auch für die Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens von besonderer Bedeutung, ob neben dem eigentlichen bisherigen Unternehmensziel weitere Geschäftsfelder eröffnet würden, - zum Beispiel die Untervermietung an "konkurrierende Unternehmen". Zusammenfassend stellt der Beteiligte zu 1 fest, dass es diverse Möglichkeiten gebe, die das geltend gemachte Einsichtnahmerecht des Beteiligten zu 1 begründeten. Randnummer 14 Der Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - abzuändern und die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1 den aktuellen Mietvertrag (Zeitraum ab Juli 2009), betreffend die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle M.im Original zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Randnummer 16 Die Beteiligte zu 2 beantragt Randnummer 17 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 15.12.2010 (Bl. 210 ff. d. A.), worauf verwiesen wird. Randnummer 19 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 20 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Randnummer 21 2. Das Arbeitsgericht hat (auch) den im Beschwerdeverfahren alleine noch verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einsichtnahme in den Mietvertrag zu Recht zurückgewiesen. Dieser Antrag ist unbegründet. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.