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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 167/10 Urteil Beschädigung eines PKW des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände § 831 BGB

Beschädigung eines PKW des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände Orientierungssatz Beruht die Annahme eines Sachverständigen, Schäden an einem Fahrzeug seien durch Steinschlag entstanden, vor allem auf den Angaben des Geschädigten, so ist die Verursachung eines Schadens nicht ausreichend nachgewiesen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 3. März 2010, 6 Ca 1694/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3.3.2010, Az.: 6 Ca 1614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Straßenmeisterei W des beklagten Landes als Straßenwärter beschäftigt. Am 11.11.2008 parkte er seinen PKW auf dem Hof der Straßenmeisterei, der mit Wissen und Wollen des beklagten Landes von den Beschäftigten als PKW-Stellplatz genutzt wird. Am selben Tag war ein weiterer Mitarbeiter des beklagten Landes, der Zeuge A., damit beschäftigt, in Ausführung eines arbeitgeberseitigen Auftrages den betreffenden Parkplatz mit einem Laubblasgerät zu säubern. Dieser bat den Kläger vor Beginn der Reinigungsarbeiten, seinen PKW umzuparken. Der Kläger sicherte zu, das Fahrzeug einige Minuten später wegzufahren. Der Zeuge A. wartete jedoch dies nicht ab und reinigte den Hof auch an der Stelle, an der der PKW des Klägers geparkt war. Randnummer 3 Nach Behauptung des Klägers wurden während der Reinigung des Parkplatzes durch den Einsatz des Laubblasgerätes Steine und Schotter an seinen PKW geschleudert und dadurch Schäden an dem Fahrzeug verursacht. Ein vom Kläger beauftragter Kfz-Sachverständiger hat in seinem Gutachten vom 28.11.2008 ausgeführt: "Das Fahrzeug wurde nach Angabe und aus dem Schadensbild zu folgern durch von einem Laubgebläse aufgewirbelte Stein- und Schmutzpartikel seitlich rechts und im Frontbereich zum Teil erheblich in der Lackoberfläche und an der Verglasung beschädigt." Der Gutachter beziffert den Reparaturschaden auf 1.986,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 - 23 d.A. Bezug genommen wird, wurden dem Kläger 405,79 Euro in Rechnung gestellt. Randnummer 4 Mit seiner am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land Schadensersatz in Höhe des vom Gutachter bezifferten Reparaturschadens zuzüglich der ihm durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.391,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen. Randnummer 7 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2010 (Bl. 70 - 75 d.A.). Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2010 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 11 dieses Urteils (= Bl. 75 - 79 d.A.) verwiesen. Randnummer 11 Gegen das ihm am 11.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 12.04.2010, Berufung eingelegt und diese am 29.04.2010 begründet. Randnummer 12 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Entstehung des Schadens in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Arbeitsgericht überspanne insoweit die Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die von ihm angebotenen Beweise ohne nähere Begründung nicht erhoben. Randnummer 13 Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.04.2010 (Bl. 96 - 98 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. Randnummer 16 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 01.06.2010 (Bl. 105 - 107 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Randnummer 19 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., B., D. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2010 (Bl. 129 ff d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. II. Randnummer 21 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Randnummer 22 Zwar trifft es zu, dass der Zeuge A., der am 11.11.2008 den Parkplatz der Straßenmeisterei mit einem Laubblasgerät gereinigt hat, als Verrichtungsgehilfe des beklagten Landes im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB anzusehen ist und das beklagte Land daher zum Ersatz eines Schadens verpflichtet wäre, den der Verrichtungsgehilfe widerrechtlich am PKW des Klägers herbeigeführt hat. Dem Kläger ist jedoch der Beweis für eine solche Schadenszufügung nicht gelungen. Randnummer 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass bei der vom Zeugen A. mit einem Laubblasgerät durchgeführten Reinigung des Betriebsgeländes der Straßenmeisterei W Steine und Schotter an den PKW des Klägers geschleudert wurden. Randnummer 24 Zwar hat der Zeuge C. bei seiner Vernehmung ausgesagt, er habe wahrgenommen, dass "Dreck (Blätter und Schmutz)" beim Einsatz des Laubblasgeräts an das Fahrzeug des Klägers geschleudert worden sei und dass er - zusammen mit dem Kläger - danach kleine Steinschläge am Fahrzeug festgestellt habe. Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet, es sei sowohl am Bordstein als auch ansonsten ersichtlich gewesen, dass Dreck aus den Fugen herausgeblasen worden sei. Demgegenüber hat jedoch der Zeuge B. ausgesagt, dass er nach Beendigung der Reinigungsarbeiten durch den Zeugen A. keine Lackschäden am PKW des Klägers habe feststellen können (außer einem Kratzer im oberen Bereich, der wohl nicht von einem bloßen Aufwirbeln von Dreck durch ein Laubblasgerät herrühren konnte). Die Vertiefung der Fuge am Bordstein beruhte nach Erinnerung des Zeugen B. auf dem Umstand, dass die Fuge bereits einige Zeit davor mit einer Wildkrautbürste gereinigt worden war. Der Zeuge A. hat schließlich bekundet, dass er im Bereich des Fahrzeugs des Klägers den Luftstrom des Laubblasgeräts verringert, die Blätter vom Fahrzeug weggeblasen sowie im Zwischenraum zwischen dem PKW des Klägers und dem Bordstein keine Blätter entfernt habe. Der Zeuge D. konnte zum Beweisthema keine näheren Angaben machen. Randnummer 25 Diese Aussagen und deren Würdigung rechtfertigen nicht die Annahme, dass der PKW des Klägers am 11.11.2008 infolge eines Hochwirbelns von Steinen und Schotter mittels eines Laubblasgerätes beschädigt wurde. Auch unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen C. wurden lediglich Blätter und Schmutz an das Fahrzeug geschleudert. Bezüglich der Frage, ob der PKW des Klägers durch den betreffenden Vorgang überhaupt beschädigt wurde, stehen sich die insoweit widersprechenden Aussagen der Zeugen C. und B. gegenüber, wobei keiner dieser Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit der Vorzug gegeben werden könnte. Schließlich erscheint eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen A. nahezu ausgeschlossen. Randnummer 26 Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen Marenbach vom 28.11.2008 lässt sich die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht herleiten. Ausweislich dessen Inhalts beruht die Annahme des Gutachters, dass Schäden am Fahrzeug durch aufgewirbelte Stein- und Schmutzpartikel entstanden sind, nicht zuletzt auf den Angaben des Klägers selbst. Darüber hinaus beschreibt das Gutachten Schäden (u.a. "Kühlergrill gebrochen"), die wohl ohnehin nicht durch den vom Kläger geschilderten Vorgang verursacht sein können. Von einer Vernehmung des Kfz-Sachverständigen konnte daher, sowie auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vernommenen Zeugen, in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO abgesehen werden. Randnummer 27 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge A. als Verrichtungsgehilfe des beklagten Landes den Pkw des Klägers am 11.11.2008 beschädigt hat. III. Randnummer 28 Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 29 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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