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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Ta 214/10 Beschluss Änderung der Zahlungsbestimmung § 120 ZPO

Änderung der Zahlungsbestimmung Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 13. August 2010, 2 Ca 527/09, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 527/09 - die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 - 2 Ca 527/09 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde: Randnummer 2 Einkommen/Nettoverdienst 995,65 EUR Abzüge insgesamt 923,50 EUR ergibt ein einzusetzendes Einkommen von 72,15 EUR Die Abzüge setzen sich zusammen aus Freibetrag der Parteien 395,00 EUR Erwerbstätigen-Freibetrag 180,00 EUR anteilige Miete 287,00 EUR Wohnkosten/Gas anteilig 61,50 EUR ergibt zusammen 923,50 EUR Randnummer 3 Gegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 627/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 4 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 - 2 Ca 527/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 5 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Randnummer 6 Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist. Randnummer 7 Die nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert. Randnummer 8 Die Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an. Randnummer 9 Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Randnummer 10 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.