← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Ta 226/10 Beschluss Zulässigkeit des Rechtswegs für Hilfswiderklage und Drittwiderklage § 2 Abs 3 Arb

Zulässigkeit des Rechtswegs für Hilfswiderklage und Drittwiderklage Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,

  1. Juli 2010, 7 Ca 1191/10, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
  2. Juli 2010 - 7 Ca 1191/10 - aufgehoben. Der Rechtsweg für die Hilfswiderklage und Drittwiderklage zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine - abgetrennte - Hilfswiderklage und Drittwiderklage. Randnummer 2 Der Kläger und Hilfswiderbeklagte war Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen W U GmbH in G. Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte, ist Eigentümerin der Fabrikationshallen mit Bürogebäude dieser Gesellschaft. Die Beklagte und Widerklägerin stellt wie die insolvente W U GmbH Kammerfilterpressen her. Randnummer 3 Die Parteien führten im Februar und März 2009 Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit und deren Formen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es unter dem
  3. April 2009 zur Unterzeichnung eines Anstellungsvertrages (Bl. 12 d. A.). Die Ehefrau des Klägers und die Beklagte schlossen unter dem
  4. April 2009 einen Mietvertrag über die in G gelegene Produktionshalle mit Verwaltungstrakt (Bl. 18 ff d. A.). Beide Verträge wurden am
  5. September 2009 von der Beklagten fristlos gekündigt. Randnummer 4 Der Kläger wandte sich mit seiner am
  6. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages, forderte seine Weiterbeschäftigung und die Zahlung rückständiger Vergütung. Die Beklagte wehrte sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung, die gekündigten Verträge seien pro forma - Verträge für die Banken gewesen. Randnummer 5 Die Beklagte erhob Hilfswiderklage auf Rückzahlung in Höhe von 9.365,14 € (Bl. 56 d. A.). Zur Begründung führte sie aus, sie habe an den Kläger Zahlungen in Höhe von 19.077,95 € erbracht, wobei es sich um á-Kontozahlungen auf zukünftige Provisionen, die Bezahlung zweier Rechnungen über die Lieferung von Waren (Plattenpaket und Hydraulikzylinder) einen Betrag von 4.040,-- € für rückständige Raten/Zinsen und rückständige Leasingraten für das Fahrzeug des Klägers gehandelt habe. Tatsächlich habe der Kläger im Zeitraum von April bis Dezember 2009 lediglich Provisionen in Höhe von 9.712,81 € verdient, da er nur Verkäufe in Höhe eines Auftragswertes von 97.128,14 € netto vermittelt habe. Randnummer 6 Die Ehefrau des Klägers wurde mit einer Drittwiderklage mit folgenden Anträge überzogen: Randnummer 7 die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 12.815,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Randnummer 8 3.877,00 € seit dem 23.04.09; 1.428,00 € seit dem 05.05.09; 3.000,00 € seit dem 26.05.09; 4.040,00 € seit dem 30.06.09 und 470,05 € seit dem 31.07.09 Randnummer 9 zu zahlen. Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagte an die Drittwiderbeklagte unter dem 25.03.09 kein Plattenpaket (14 Kammerfilterplatten, 1 Kopfplatte und 1 Endplatte) geliefert hat und demgemäß auch keine Verrechnung mit dem nicht bestehenden Provisionsanspruch der Drittwiderbeklagten aus ihrer Rechnung vom 21.04.09 über 1.428,00 € (Anlage K15) stattgefunden hat; Randnummer 11 festzustellen, dass die Beklagte an die Drittwiderbeklagte am 07.04.09 keinen Hydraulikzylinder geliefert hat und die Beklagte von der Drittwiderbeklagten kein pneumatisches Hydraulikaggregat erhalten hat. Randnummer 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Drittwiderbeklagte habe keinerlei Vermittlungsgeschäfte, Tausch-, Verrechnungsgeschäfte oder Übersetzungsarbeiten für die Beklagte getätigt. Die Zahlungen seien aufgrund vermittelter Aufträge des Klägers erfolgt. Sie - die Beklagte - sei bei ihren Zahlungen davon ausgegangen, dass es sich bei einem angegebenen Konto um ein solches des Klägers gehandelt habe. Die Lieferung eines Plattenpaketes vom
  7. März 2009 und des Hydraulikzylinders vom
  8. April 2009 seien an den Kläger erfolgt. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom
  9. Juli 2010 hinsichtlich der Hilfswiderklage und der Drittwiderklage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet gehalten und den abgetrennten Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Randnummer 14 Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
  10. Juli 2010 - 7 Ca 1191/10 - Bezug genommen. Randnummer 15 Gegen den am
  11. September 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  12. September 2010 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Randnummer 16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergäbe sich aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Ansprüche, die Gegenstand der Drittwiderklage seien, unterlägen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichtes. Die Parteien der Zusammenhangsklage müssten nicht die gleichen sein, wie die der Hauptklage. Zwischen der Klageforderung und den Drittwiderklageanträgen bzw. den Hilfswiderklageanträgen bestünde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, da sie einem einheitlichen Lebenssachverhalt entsprängen. Es ginge um Zahlungen, die die Widerklägerin an die Hilfswiderbeklagten erbracht habe bzw. habe erbringen wollen und von denen die Drittwiderbeklagte behauptet, die Zahlungen bzw. Lieferungen seien für sie bestimmt gewesen. Auch für die Hilfswiderklage ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf der gleichen Rechtsgrundlage Es bestünde ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen der Hauptsachenklage, mit der der Hilfswiderbeklagte Zahlungsansprüche geltend mache und der Einwendung der Beklagten, dass sie an den Kläger Zahlungen in Höhe von 19.077,95 € erbracht habe. Randnummer 17 Die Drittwiderbeklagte und der Hilfswiderbeklagte haben die Zulässigkeit der Klagen gerügt und sich auf die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte berufen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Beschluss vom
  13. September 2009 wird Bezug genommen (Bl. 298 ff d. A.). Randnummer 19 Im abgetrennten Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht nach Beweisaufnahme durch Urteil vom
  14. September 2010 - 7 Ca 1914/09 - die Hauptsacheklage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerseite am
  15. Januar 2011, der Beklagtenseite am
  16. Februar 2011 zugestellt. Randnummer 20 Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 281 - 285 d. A.), die Stellungnahme der Klägerseite vom 16.9.2010 (Bl. 294 d. A.) und die Aktenlage wird Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist b e g r ü n d e t. Randnummer 22 Für die vorliegend erhobenen Hilfswiderklage und Drittwiderklage der Beklagten ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Randnummer 23 Nach der vorerwähnten Bestimmung können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 fallenden Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreit der in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Absatz 3 des § 2 ArbGG erstreckt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten, die nicht in den Katalog der Absätze 1 und 2 fallen und daher an sich in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Solche ursprünglich rechtswegfremde Streitigkeiten können dann vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, wenn sie mit einer dort anhängigen Streitigkeit in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Rechtswegzuständigkeit für Zusammenhangsklagen hat den Sinn, die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen in gebotenem Umfang zu verhindern (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz
  17. Aufl., § 2 ArbGG Rz. 199 m. w. N. auf BAG
  18. Februar 1975 - 3 AZR 136/74 = AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953). Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammen gehören, mithin einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen. § 2 Abs. 3 ArbGG darf allerdings keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten (vgl. hierzu BVerfG
  19. August 1999 - 1 BvR 1389/79 = AP Nr. 6 zu § 2 Zuständigkeitsprüfung ArbGG 1979). Randnummer 24 Die vorliegende Hilfswiderklage gegen den Kläger wurde von der Beklagten aus dem zwischen ihm und ihr bestandenen Rechtsverhältnisse erhoben, auf deren Grundlage die Beklagte an den Kläger Leistungen in Höhe von 19.077,95 € in Form von Provision erbracht haben will. Die Beklagte behauptet mit ihrer Hilfswiderklage, dass der Kläger lediglich Provisionsansprüche in Höhe von 9.712,81 € verdient habe und ihr mithin einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 9.375,14 € zustünde. Dass die Hilfswiderklage im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Klage steht, in welcher der Kläger aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis eine Bestandsschutzklage mit Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte erhoben hat und für die das Arbeitsgericht den Rechtsweg angenommen hat, steht für die Beschwerdekammer außer Zweifel (vgl. zur Widerklage: Schwab/Weth, a. a. 0., § 2 Rz. 213). Randnummer 25 Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Klage ist auch im Hinblick auf die Drittwiderklage der Beklagten gegeben. Grundsätzlich ist eine Drittwiderklage, die isoliert gegen einen Nichtkläger erhoben wird, zulässig (vgl. Zöller Zivilprozessordnung,
  20. Aufl., § 33 ZPO Rz. 23; Thomas/Putzo. Zivilprozessordnung,
  21. Aufl., § 33 Rz. 8, 10) Randnummer 26 Die Drittwiderklage ist auch sachdienlich, da sie unmittelbar mit der Hilfswiderklage und dem vom Kläger behaupteten Rechtsverhältnis mit der Beklagten und seinen behaupteten Ansprüchen im Zusammenhang steht. Zahlungen sind von der Beklagten auf das Konto der Drittwiderbeklagten überwiesen worden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass sie mit den Zahlungen auf das Konto der Drittwiderbeklagten Provisionsvorauszahlungen des Klägers habe erbringen wollen im Hinblick auf das mit ihm bestandene Rechtsverhältnis; sie sei von der Drittwiderbeklagten aufgefordert worden, die Zahlungen auf ihr Konto zu leisten, anstatt an ein solches des Klägers. Randnummer 27 Damit steht hinreichend fest, dass die Ansprüche innerlich im Zusammenhang stehen und nicht nur rein zufällig in Verbindung gebracht wurden. Randnummer 28 Die erstinstanzlich angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97 -) verhilft nicht weiter, da es dort ausschließlich um die Frage geht, ob der Kläger zu Unrecht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen wollte. Diese Entscheidung ist für den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig; denn der Kläger hat Ansprüche aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend gemacht für die das Ausgangsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat (Urteil vom
  22. September 2010 - 7 Ca 1914/09). Hiermit stehen die von der Beklagten verfolgten Gegenansprüche in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf Nr. 8614 KV GKG. Randnummer 30 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Randnummer 31 Gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.