G (juris: StrG RP) besteht nur dann, wenn der Radweg dieselben Verkehrsfunktionen erfüllt, wie die Kreisstraße. (Rn.35)
der Quelle bis zur Mündung in den Rhein ein insgesamt 245 km langer Fernradweg. Er ist als sogenannter Flusswanderweg ausgestaltet, der ohne gravierende Steigungen überwiegend in Ufernähe entlang der Lahn verläuft. Lediglich in dem Bereich zwischen den Ortsgemeinden Geilnau und Laurenburg wird der Radweg nicht entlang des Lahnufers, sondern auf einer Länge
ca. 7 km über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 durch die Orte Scheidt und Holzappel geführt, wobei ein Höhenunterschied
ca. 200 m zu bewältigen ist. Randnummer 3 Der beigeladene Rhein-Lahn-Kreis beabsichtigt, die verbleibende Lücke zu schließen und einen etwa 7,5 m langen Radweg zwischen Laurenburg und Geilnau entlang der Lahn zu schaffen. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen den Bau-km 3 + 720 und 4 + 580 soll der Radweg auf der linken Seite des Flusses geführt werden. Dazu ist der Bau zweier neuer Lahnbrücken vorgesehen. Randnummer 4 Das vom Rhein-Lahn-Kreis mit der Durchführung der Planung beauftragte Straßenverkehrsamt Diez legte die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal zwischen Laurenburg und Geilnau mit einem nicht datierten, am
der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liege nicht vor. Die Substanz beider Kreisstraßen, insbesondere Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen seien nicht geändert oder ergänzt worden. Darüber hinaus solle auch die Funktion beider Straßen nicht geändert werden, denn der Radverkehr
Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und
Holzappel nach Geilnau (K 25) solle weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße verbundenen Radverkehrs
und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau sei weder beabsichtigt noch sei dies die notwendige Folge der Planung. Randnummer 9 Selbst wenn man eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf den K 23 und K 25 annehmen wolle, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S. des § 1 Abs.3 Nr. 2 LStrG und damit um einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten seien selbständige Radwege sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig im Sinne
G seien Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Bezüglich des hier geplanten Radweges bestehe jedoch kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25. Randnummer 10 Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folge die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehe und insofern ein verkehrstechnischer Zusammenhang bestehe. Eine räumliche Trennung
Fahrbahn und Radweg sei daher nur möglich, wenn die Trennung rechtlich geboten, oder bautechnisch bedingt sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur Straße verliere, indem er eine Erschließung oder Führung vornehme, die die Fahrbahn nicht teile. Diese funktionsbezogene Rechtsprechung könne im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Der geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße sei hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Radweg auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich laufe. Randnummer 11 Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stelle einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertige. Der Beklagte habe den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben könne, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlägen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre. Für eine gerichtliche Umdeutung lägen die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG könne ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet sei,
der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt seien. Hier liege aber kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens könne nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis sei nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Der größte Teil der geplanten Trasse laufe über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur. Randnummer 12 Dem Kläger stehe auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2007, die hier zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts könne die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft
dem Kläger als anerkannten Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft sei. Gleiches sei hinsichtlich des § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen, da nach dessen Satz 2 bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und nach Satz 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einzubeziehen seien. Damit habe die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug. Randnummer 13 Mit der durch das Verwaltungsgericht Koblenz zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend. Die Einstufung des Radweges als unselbständiger Teil der K 23 und K 25 sei rechtsfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend
der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, habe aber unzutreffenderweise angenommen, die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne
SchG 2007. § 5 Abs. 1 LStrG eröffne nicht gleichsam generell ein Rügerecht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 sondern nur insoweit, als die fehlerhafte Abwägung
Naturschutzbelangen selbst in Rede stehe. Das Abwägungsgebot vermittele jedoch gerade kein Rügerecht, wenn es um die vermeintlich fehlerhafte Würdigung, nicht originär dem Naturschutz dienender Belange gehe. Randnummer 14 Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolgte Einstufung des Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne
G sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die heutige Wegeführung über die Fahrbahn der Kreisstraßen 22 und 25 zwischen Laurenburg und Geilnau über die Ortslagen
Scheidt und Holzappel sei nicht radfahrergerecht und stelle auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine akzeptable Wegeführung für den Radfahrer dar. Sie entspreche überdies nicht den Zielsetzungen eines Radfernweges, wie sie insbesondere durch den nationalen Radverkehrsplan 2002-2012 der Bundesregierung sowie das Programm des großräumigen Radwegenetzes des Landes Rheinland-Pfalz formuliert würden. Diesen Zielsetzungen werde die bisherige Wegeführung über die Kreisstraße K 23 und K 25 nicht gerecht. Soweit das Verwaltungsgericht einen „unselbständigen“ Radweg deshalb verneine, weil die Substanz der beiden Kreisstraßen im Zuge der Baumaßnahmen nicht verändert würde, verkenne es, dass eine substantielle Veränderung der Fahrbahn keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Änderung sei. Jede bauliche Änderung der vorhandenen baulichen Substanz einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße in Gestalt der Änderung oder Erweiterung einzelner Straßenbestandteile stelle im Rechtssinne eine Änderung dar. Eine Änderung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Funktion der beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 nicht geändert werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bezwecke und verfolge die festgestellte Radwegeplanung sehr wohl eine Entflechtung des Radverkehrs und des motorisierten Verkehrs auf der Fahrbahn der K 23 und K 25. Dabei könne der Planung nicht entgegengehalten werden, dass auf der vorhandenen Trasse der beiden Kreisstraßen nur geringer Fernradverkehr festzustellen sei und daher allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf der K 23 und K 25 erreicht werden könne. Die Fahrbahn der beiden Kreisstraßen werde
Radfahrern zurzeit doch gerade deshalb gemieden, um den beschwerlichen und unzumutbaren Steigungen in diesem Streckenbereich zu entgehen. Soweit das Verwaltungsgericht den „Zusammenhang“ mit den Kreisstraßen 23 und 25 verneine, sei zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang in Gestalt einer Verbindung des festgestellten Radweges zu den Kreisstraßen 23 und 25 sowohl an dem Bauanfang als auch am Bauende sichergestellt sei. Randnummer 15 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „im Wesentlichen gleichlaufenden“ Wegeführung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 sei darauf hinzuweisen, dass es keineswegs zwingend geboten sei, dass ein Radweg notwendigerweise durchgehend in unmittelbarer Nähe zu der Straße verlaufen müssen,
der er sein rechtliches Schicksal ableite. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Weg der Entflechtung des Verkehrs auf der Straße diene. Randnummer 16 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht
einem „selbständigen“ Radweg im Sinne
G auszugehen hätte, käme hier eine Planfeststellung über die Regelung in § 5 Abs. 5 LStrG im Wege einer Umdeutung zum Tragen. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG lägen vor. Insbesondere würden bei einer Umdeutung in ein derartiges Planfeststellungsverfahren die Rechte der Beteiligten nicht verkürzt. Einer Umdeutung würden auch die Vorschriften der §§ 15 und 16 LStrG nicht entgegenstehen. Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen im Sinne
G seien nach § 15 Abs. 1 LStrG der Eigentümer, es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimme im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast. Soweit die festgestellten Planunterlagen einen Eigentumserwerb des Rhein-Lahn-Kreises vorsehen, würde die Straßenbaulast beim Rhein-Lahn-Kreis, als den künftigen Eigentümer liegen. Dass dem Kreis noch kein Eigentum an den Flächen zustehe, sei unschädlich. Durch den Planfeststellungsbeschluss und die diesem Beschluss zu kommende enteignungsrechtliche Vorwirkung sei sichergestellt, dass der Kreis jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. bei Inbetriebnahme des Radweges Eigentümer wäre. Dass die in § 5 Abs. 5 LStrG geforderte Anordnung der obersten Straßenbaubehörde für ein solches Planfeststellungsverfahren nicht schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 2007 vorgelegen habe, würde eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht entgegenstehen. Das Planfeststellungsverfahren für die streitgegenständliche Radwegeplanung sei in Kenntnis der obersten Straßenbaubehörde, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz eingeleitet und durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 19. August 2010 habe die oberste Straßenbaubehörde erklärt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntal-Radweges geboten gewesen sei. Daraus sei zu ersehen, dass die oberste Straßenbaubehörde ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne
G als nicht tragfähig erweisen würde. Weder das Verwaltungsgericht Koblenz noch der zur Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren berufene Senat wären daran gehindert (gewesen), die Umdeutung des Planfeststellungsbeschlusses selbst vorzunehmen. Randnummer 17 Die Planung sei auch in sonstiger Hinsicht rechtsmäßig. Insbesondere sei das Vorhaben mit den Schutzausweisungen des Naturschutzgebietes „Gabelstein-Hölloch“ vereinbar und die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG erteilte Befreiung sei rechtmäßig erfolgt. Das Vorhaben genüge auch den Anforderungen des Artenschutzes. Etwaige Fehler seien nach § 75 Abs. 1a VwVfG heilbar. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das am 23. August 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4 K 225/10.KO - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie trägt im Wesentlichen vor, soweit der Beklagte auf die Gesamtkonzeption der Planung abstelle, sei dieser Vortrag mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 LStrG unerheblich. Eine Verknüpfung der Erforderlichkeit des Lückenschlusses des Fernradweges mit den fachplanungsrechtlichen Zielen des LStrG sei vorliegend nicht möglich, da der Fernradweg keiner bestimmten in § 3 LStrG aufgeführten Straßengruppe zuzuordnen sei. Dem Fernradweg als solchem sei zudem kein eigenständiger durchgehender Straßenkörper zugeordnet. Vielmehr nutze der Fernradweg lediglich in seinem Verlauf wechselnd die unterschiedlichen vorhandenen und straßenrechtlich eingestuften Straßenkörper. Das im Vordergrund stehende, mit der Planung angestrebte Ziel könne das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen, die zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genügen würden, nicht substituieren. Randnummer 23 Mit ihrem Vortrag hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Entflechtungswirkung verkenne der Beklagte, dass hier allein auf die Funktion der vorhandenen Kreisstraßen abzustellen und auf einen Vergleich der Funktionen dieser Straße im Istzustand und im Planzustand. Auch die Ausführungen zur Abgrenzung eines selbständigen Radweges im Sinne des § 3 Abs. 3 b) aa) LStrG
einem unselbständigen Radweg im Sinne
G könnten dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Konzeption des § 3 LStrG vollziehe sich die Definition der sonstigen Straßen- bzw. ständigen Radwege im Ausschlussverfahren. Falle eine der Radwegkategorien des § 3 Abs. 1 und Nr. 1 oder Nr. 2 LStrG aus, so gelte er als sonstige Straße. Die Bestimmung, ob ein Radweg mit eigenem Straßenkörper zu einer Landes- oder Kreisstraße gehöre, könne sich damit nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG richten. Es müsste also positiv festgestellt werden können, dass der Radweg mit eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen gleichlaufe, um zu einer Kreisstraße zu gehören. Randnummer 24 Soweit der Beklagte meine, dass es auf die gegenwärtige Eigentumssituation an den durch die Planfeststellung für den Radweg beanspruchten Flächen nicht ankomme, sondern nur darauf, dass der Rhein-Lahn-Kreis durch die Wirkung der Planfeststellung zukünftig Eigentümer der benötigten Flächen sein werde, um ihn in die Stellung eines Straßenbaulastträgers im Sinne § 5 Abs. 5 LStrG zu erheben, vollführe der Beklagte einen unzulässigen Zirkelschluss. Denn nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 1. Halbsatz LStrG sei Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen der Eigentümer. Hier sei die Eigentumsposition damit ausdrücklich Voraussetzung für die Straßenbaulast und damit für die Stellung eines Antrags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG , so dass der nachträgliche Gewinn des Eigentums erst durch die Planfeststellung nicht gleichzeitig die Voraussetzung derselben Planfeststellung erfülle. Ferner sei die Überlegung der Beklagten unbeachtlich, wonach aus dem im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schreiben der obersten Straßenbaubehörde vom 19. August 2010 zu ersehen sei, dass diese ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne
3 Nr. 2 LRG als nicht tragfähig erwiesen hätte. Denn, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt habe, habe vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am
Laurenburg nach Geilnau fahren möchte, zukünftig den planfestgestellten Radweg benutzen werde. Randnummer 30 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (5 Leitzordner). Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 32 Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 ist rechtswidrig. Eine für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Beklagte erforderliche
Interesse – der zuständigen Behörde nur der Bau oder die Änderung einer Kreisstraße genehmigt. Bei dem hier geplanten Radweg handelt es sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen Teil einer Kreisstraße, sondern um eine „sonstige Straße“ i.S.d. § 3 Nr. 3 Buchstabe
Radwegen: Unselbständige Radwege sind solche, die entweder zum Straßenkörper einer öffentlichen Straße gehören ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG ) oder zumindest im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen ( § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG ). Demgegenüber werden Radwege nach § 3 Nr. 3 Buchstabe
G besteht daher, so wird man schließen können, dann, wenn der Radweg dieselben Verkehrsfunktionen erfüllt, wie die beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 (mit ähnlichen Überlegungen: BayVGH, Urteil vom 18. August 1966, BayVBl. 1967,169). Randnummer 39 Danach kann hier ein Zusammenhang zwischen dem geplanten Radweg und der K 23 sowie der K 25 nicht angenommen werden. Die Verkehrsbedeutung der K 23 liegt nämlich unter anderem darin, eine Verbindung zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und Holzappel und deren Verbindung mit Straßen höherer Ordnung sicherzustellen; die Verkehrsbedeutung der K 25 besteht dagegen darin, im fraglichen Streckenabschnitt Holzappel mit Geilnau und mit Straßen höherer Ordnung zu verbinden. Der hier streitige Radweg soll es aber den ihn benutzenden Radfahrern ermöglichen, entlang der Lahn direkt
Laurenburg nach Geilnau (und umgekehrt) zu gelangen. Ein Radfahrer oder eine Radfahrerin kann daher bei Benutzung des künftigen Radweges die Orte Scheidt und Holzappel nicht erreichen, er oder sie muss vielmehr nach wie vor die K 23 bis K 25 nutzen. Umgekehrt kann ein Radfahrer oder eine Radfahrerin, der oder die
den Orten Scheidt und Holzappel aus mit dem Rad in Richtung Lahn fährt den Radweg schon gar nicht nutzen. Da der geplante Radweg somit die Anbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht erfüllen kann und insofern keine innere Verbindung zwischen den beiden Straßen vorliegt, besteht zwischen beiden kein Zusammenhang i.S.
G . Randnummer 40 Aus diesen Erwägungen folgt bereits, dass auch der gedankliche Ansatz, wonach der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang vorliegt, wenn der Radweg einen entflochtenen Teil der genannten Kreisstraßen darstellt, hier ebenfalls nicht weiter führt. Zwar kann sich der Senat der Überlegung anschließen, dass der Zusammenhang vorliegt, wenn sich der Radweg als Mittel darstellt, den allgemeinen Fahrzeugverkehr und den ansonsten zusätzlich über die zugehörige Straße verlaufenden Fahrradverkehr zu entflechten und diesen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
der Fahrbahn auf eine davon abgetrennte Spur zu verlegen (vgl. Urteil des Senats vom
Entflechtung kann nämlich danach nur die Rede sein, wenn der Fahrradverkehr der ansonsten über die zugehörige Straße (K 23/K 25) verlaufen würde, auf den Fahrradweg verlagert würde. Wie bereits ausgeführt, wird aber der Fahrradverkehr zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau keineswegs auf eine abgetrennte Spur der K 23 oder der K 25 verlegt; der Fahrradverkehr
und nach Scheidt und Holzappel verläuft vielmehr nach wie vor über die beiden Kreisstraßen. Randnummer 41 Der Radweg verläuft im Übrigen auch nicht, etwa mit der K 23 und der K 25 im Wesentlichen gleich. Ein „Gleichlauf im Wesentlichen“ könnte angenommen werden, wenn der Radweg zwar
der Fahrbahn der K 23 / K 25 abgerückt, aber zu ihr entweder parallel oder zumindest neben ihr, in deren Nähe verlaufen würde, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn Seitentrennstreifen wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten größere Ausmaße haben. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist für den hier geplanten Radweg eine insgesamt 7,3 km lange Strecke im Lahntal vorgesehen, während der Weg über die Kreisstraßen 23 und 25 bei Laurenburg das Lahntal verlässt, in einer Gesamtlänge
etwa 6,5 km und unter Überwindung eines Höhenunterschiedes
etwa 200 m und in einem Abstand
dem geplanten Weg
bis zu 3 km Luftlinie zunächst nach Holzappel hinauf und
dort aus hinab über Geilnau wieder im Lahntal ankommt. Der Radweg verläuft daher nicht parallel oder neben den Kreisstraßen, sondern folgt einer eigenen Linienführung. Randnummer 42 b. Eine Befugnis zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der zweiten hier in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlage, aus § 5 Abs. 5 LStrG . Nach dieser Vorschrift kann die oberste Straßenbaubehörde bei sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung
Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen
besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Randnummer 43 Für eine Planfeststellung eines selbständigen Radweges fehlt es bereits an einem Antrag des Trägers der Straßenbaulast. Gemäß § 15 Abs. 1 Halbs. 1 LStrG ist Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen grundsätzlich der Eigentümer. Ein Antrag der Eigentümer der fraglichen Flächen - teils die Gemeinden, teils der Bund; einige Grundstücke müssten noch
privaten Eigentümern erworben werden - auf Durchführung der Planfeststellung liegt aber schon nicht vor. Randnummer 44 Der Senat vermag auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegung des Beklagten nicht zu folgen, wonach die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll, Träger der Straßenbaulast geworden seien. Zwar heißt es in § 15 Abs. 1 Halbs. 2 LStrG „…es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt… einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.“ Danach wären hier die betroffenen Gemeinden Träger der Straßenbaulast geworden, wenn der beigeladene Kreis - die nach § 51 LStrG zuständige Straßenaufsichtsbehörde - dies bestimmt hätte und diese Gemeinden damit einverstanden gewesen wären. Ein auf die Übertragung der Straßenbaulast lautender, die Gemeinden belastender Verwaltungsakt liegt aber schon nicht vor. Selbst wenn man einmal die Übertragung der Straßenbaulast auf die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll unterstellt, müsste aber nach § 5 Abs. 5 LStrG
diesen Gemeinden bei der Obersten Straßenbaubehörde ein Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gestellt worden sein. Dass dies geschehen sei, wird aber nicht einmal behauptet, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Randnummer 45 Darüber hinaus hat auch die oberste Straßenbaubehörde keine förmliche Entscheidung erlassen, durch die dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben worden wäre vor. Ob die Anordnung der Planfeststellung rechtlich als Verwaltungsakt einzuordnen ist, wofür schon spricht, dass den Straßenbaulastträgern hier etwas „…vorgeschrieben…“ wird, kann hier dahinstehen. Zumindest aber bedarf es einer förmlichen Anordnung des zuständigen Ministeriums (vgl. § 49 Abs. 1 LStrG ). Eine solche Anordnung liegt aber nicht vor. Das zum Gegenstand der Akten gemachte Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 (Bl. 214 GA), auf der Beklagte seine gegenteilige Auffassung stützt, gibt lediglich die Rechtsmeinung des Ministeriums zum Tatbestandsmerkmal „…
besonderer Verkehrsbedeutung…“ wieder, enthält aber keine förmliche Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 5 LStrG . Randnummer 46 Ob einem Radwanderweg tatsächlich eine besondere Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG zukommen kann, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Randnummer 47 Eine Umdeutung des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 47 VwVfG ist nicht zulässig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, scheitert eine Umdeutung des hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in eine Planfeststellung für einen selbständigen Radweg schon daran, dass der beigeladene Kreis nicht Träger der Straßenbaulast ist. Die
der Beklagten für sinnvoll gehaltene Umdeutung müsste daher unter Überwindung der unter III. des Planfeststellungsbeschlusses vom
dem Beklagten angeregte Umdeutung würde daher eine Umdeutung in einen seinerseits rechtswidrigen Verwaltungsakt bedeuten, sodass - die Umdeutung unterstellt - auch der umgedeutete Verwaltungsakt rechtswidrig wäre. Randnummer 48
Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) die Errichtung
Straßen und befestigten Wegen im Außenbereich als Eingriff gelten. Randnummer 50 Zu den „…. anderen Rechtsvorschriften, die ….zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind …“ gehört auch das fachplanerische Abwägungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraßengesetzes i.d.F. vom
vorneherein nicht vorgelegen haben. Hier ist daher zu fragen, ob auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG zu den Normen zu rechnen ist, die den nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geforderten Bezug zur Wahrung
Naturschutzbelangen aufweisen. Dies ist zu bejahen. Randnummer 51 Nach dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 Satz 1, 2 Satz 1, 4 und 5 des § 5 LStrG sind nur der Bau und die Änderung
Landes- und Kreisstraßen - abgesehen
Fällen unwesentlicher Bedeutung, die in Abs. 4 definiert sind - einem Planfeststellungsvorbehalt unterworfen. Sonstige Straßen - zu denen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe
dem Kläger vertretenden Belange des Naturschutzes auswirken. Ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nämlich die Befugnis und die Pflicht, einen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen, hat dies zur Folge, dass für die Abwägung die Planfeststellungsbehörde zuständig ist, mithin gemäß § 5a Abs. 7 i.V.m § 49 Abs. 2 LStrG der Landesbetrieb Mobilität. Greift dagegen § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nicht ein, kann das Vorhaben entweder nur aufgrund eines Bebauungsplanes ( § 5 Abs. 2 S. 1 LStrG ) oder ohne vorherige förmliche Planung durch den Träger der Straßenbaulast durchgeführt werden. Unterstellt man den Erlass eines Bebauungsplanes würde die Bewertung und Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange, insbesondere der Belange des Naturschutzes
einem anderen Entscheidungsträger, ggf. dem zuständigen Organ des Planungsverbandes zu treffen sein. Im Falle eines Baues des Weges ohne vorangegangenen Planfeststellungsbeschluss und ohne Bebauungsplan - im Innenbereich unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB - wären die Organe der unterschiedlichen Träger der Straßenbaulast zur Entscheidung für die in Ihrer Zuständigkeit fallenden Teilstücke des geplanten Weges berufen, was allerdings voraussetzen würde, dass zuvor das Eigentum an den fraglichen Flächen erworben würde. Da danach die Verfahrensregeln einen Naturschutzbezug aufweisen, ist davon auszugehen, dass der klagende Verein im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen kann, ein Planfeststellungsbeschluss habe nicht erlassen werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
nicht dem Naturschutz zuzurechnenden Umständen wegen möglicher Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung gerügt werden kann, muss erst recht der Vortrag möglich sein, dass sich im konkreten Fall die Belange des Naturschutzes schon gar nicht der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde stellen müssen. Randnummer 54 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.