Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Leitsatz 1. Für die Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist der Geschäftsinhalt maßgeblich. Dieser kann sich sowohl aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, ist die praktische Handhabung maßgebend. (Rn.32) 2. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. (Rn.34) Orientierungssatz Werden durch eine grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten an ein anderes Unternehmen vergeben, kann aus dringenden betrieblichen Gründen das Beschäftigungsbedürfnis entfallen, wenn die Arbeiten dem Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen worden sind. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 6. Mai 2010, 5 Ca 44/10, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.05.2010, 5 Ca 44/10, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach ordentlicher, auf betriebsbedingte Gründe gestützter Kündigung der Arbeitgeberin. Randnummer 2 Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC B.-S.-Biege-H. mbH. Diese betrieb den Handel, das Konfektionieren von B. und Baustahlelementen sowie in geringerem Umfang eine Baustahlverlegeabteilung und beschäftigte insgesamt ca. 50 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Die Insolvenz wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens zum 30.07.2010 eröffnet (Az: 1 IE 1/10). Randnummer 3 Der Kläger ist am … 1960 geboren, verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Er war bei der Gemeinschuldnerin (im Folgenden: ABC) als Werker/Hilfsarbeiter beschäftigt zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.600,00 EUR. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 28.12.2009, das dem Kläger am 29.12.2009 zuging, erklärte die ABC gegenüber dem Kläger die Kündigung zum 30.06.2010 und stellte ihn von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 nicht beendet wird, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Werker/Hilfsarbeiter weiter zu beschäftigen. Randnummer 7 Die erstinstanzlich beklagte ABC hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat vorgetragen, nachdem bereits im Jahre 2009 die Entladearbeiten sowie ein Großteil der Schneide- und Biegearbeiten nicht mehr mit eigenem Personal durchgeführt, sondern fremdvergeben und aufgrund Werksvertrags durch die Firma D+E F. Sp. mit Sitz in W. (P.) durchgeführt worden seien, hätten die Gesellschafter der Beklagten am 09.11.2009 aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beschlossen, auch die restlichen Schneide- und Biegearbeiten sowie die Verladearbeiten aus Gründen der Erhaltung des Unternehmens insgesamt ab Januar 2010 ebenfalls über einen Werkunternehmer abzuwickeln und entsprechende Verhandlungen mit potenziellen Vertragspartnern aufzunehmen. Die sodann durchgeführten Verhandlungen hätten das mit Schreiben vom 10.12.2009 festgehaltene Ergebnis erbracht, womit der bereits am 29.12.2008 geschlossene Werkvertrag ergänzt worden sei. Am 16.12.2009 habe die Gesellschafterversammlung der Beklagten sodann beschlossen, das gesamte Personal des Biegeplatzes unter Beachtung der jeweiligen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die Produktionsarbeiten entsprechend der mit der Firma D+E F. Sp. erzielten Einigung dieser zu übertragen. Am 17.12.2009 sei sodann die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit P. erfolgt. Randnummer 10 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.05.2010 (dort Seite 3 - 5, Bl. 84 bis 86 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit dem genannten Urteil der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage des Klägers stattgegeben. Diese Entscheidung hat es zusammengefasst wie folgt begründet: Randnummer 12 Die Beklagte habe nicht substantiiert einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers dargelegt und nicht substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass die bislang vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aufgrund einer Unternehmerentscheidung im Wege des "out-sourcing" auf einen selbständigen Werkunternehmer übertragen worden seien. Bei dem nur rahmenmäßig umschriebenen "Werkvertrag" vom 29.12.2008 in Verbindung mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.12.2009 seien von der Firma D+E F. sowohl im Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen zu erbringen als auch weitere nicht mehr benannte Tätigkeiten hinsichtlich derer allenfalls ein Dienstvertrag, ggf. sogar die Vereinbarung eines Leiharbeitsverhältnisses vorliege, jedenfalls keine werkvertragliche Vereinbarung. Es fehle an substantiiertem Vortrag, welche konkret anfallenden Arbeiten auf dem Biegeplatz unter diese "ausnahmsweise" zu erbringenden weiteren Arbeiten fielen und welche nicht. Die Beklagte habe es auch versäumt darzulegen, wie die Regel in § 7 Ziffer 1 des Werkvertrages zu verstehen sein solle, wonach die Beklagte durch eigene Mitarbeiter Bearbeitungsfehler am Material der polnischen Firma "zeitgleich" mitteile, die dann durch die polnische Firma unmittelbar zu beseitigen seien. Diese Regelung spreche für ein Direktionsrecht, zumindest faktischer Art, welches sich die Beklagte bezüglich der Ausführungen der Tätigkeiten vorbehalte. Dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, die Mitarbeiter der polnischen Firma seien wie eigene Arbeitnehmer ständig vom zuständigen Meister der Beklagten angewiesen und eingeteilt worden, die Arbeitnehmer St. und Z. hätten die polnischen Arbeitnehmer anlernen und einweisen müssen, sei die Beklagte nicht entgegen getreten. Insgesamt liege danach eine unzulässige Austauschkündigung vor, die nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sei. Der Kläger habe weiterhin einen arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Urteilsbegründung, Seite 6 bis 12 des Urteils vom 06.05.2010 (Bl. 87 bis 93 d. A.), verwiesen. Randnummer 14 Der Gemeinschuldnerin ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 01.06.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 24.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese mit am 25.08.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. die Berufungsbegründungsfrist war durch Beschluss vom 26.07.2010 auf den 01.09.2010 verlängert worden. Das nach Insolvenzeröffnung am 30.07.2010 unterbrochene Verfahren ist seitens des Klägers durch Schriftsatz vom 30.09.2010 gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgenommen worden. Die Berufungsbegründung des Insolvenzverwalters datiert vom 13.10.2010 (Bl. 134 f. d. A.), beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14.10.2010. Randnummer 15 Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 13.01.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff. d. A. und 181 ff. d. A.) macht der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, nach § 4 des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma D+E F. Sp. unter dem 29.12.2008 geschlossenen Vertrags, der nach dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin an die Firma G+P. F. Sp. auch für den am 04.01.2010 beginnenden Auftrag gelten sollte, unterlägen die Arbeitnehmer der Firma G+P. F. Sp. ausschließlich den Weisungen der Bevollmächtigten derselben, erfolge die Produktion durch die Arbeitnehmer der Firma G+P. F. Sp. in eigener Regie und würden deren Arbeitnehmer auf separaten abgegrenzten Arbeitsplätzen eingesetzt. Die vereinbarte Durchführung der Tätigkeiten spreche daher für eine Übertragung der Tätigkeiten von der Insolvenzschuldnerin auf die Firma D+E F. Sp. zur selbständigen Erledigung. Der nach den vertraglichen Vereinbarungen pro Schicht zu stellende deutschsprachige Vorarbeiter sei erforderlich, da die Konstruktionszeichnungen in deutscher Sprache gefertigt seien. Die vertragliche Vereinbarung werde umgesetzt. Der Platzmeister der Insolvenzschuldnerin erteile den Mitarbeitern der D+E F. keine Weisungen, sondern gebe lediglich den deutschsprachigen Vorarbeitern die Aufträge, stehe ihnen bei Rückfrage als Kontaktperson zur Verfügung und sorge für den Materialnachschub. Die Vereinbarung eines Einheitspreises für im Leistungsverzeichnis nicht exakt umschriebene Tätigkeiten, die vereinzelt durchzuführen seien, sei beim Abschluss von Werkverträgen im Baubereich für unvorhergesehene Tätigkeiten üblich. Bei § 7 Ziffer 1 des Werkvertrages handele es sich um eine reine Abnahmevorschrift im Sinne des Werkvertragsrechts. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 17 Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, Az: 5 Ca 44/10, wird abgeändert. Randnummer 18 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, es handele sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Er bestreitet weiterhin die ausschließliche Ausübung des Direktionsrechtes bezüglich der polnischen Arbeitnehmer durch das Unternehmen D+E F.. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgelegten Schriftsätze und die protokollierten Erklärungen verwiesen. Randnummer 23 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über den Vortrag der Beklagten zur Massenentlassungsanzeige durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt H. sowie über den Vortrag der Beklagten, es seien keine Weisungen durch den Platzmeister an die polnischen Arbeitnehmer erfolgt, durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Niederschriften der Sitzungsprotokolle vom 11.11.2010 und 03.02.2011 (Bl. 159 ff. d. A., 189 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin auf Antrag des Beklagten die Verfahrensakte 11 Sa 289/10 , LAG Rheinland-Pfalz (erstinstanzliches Aktenzeichen: 4 Ca 11/10) zur Ergänzung des Parteivorbringens beigezogen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Randnummer 25 Die Berufung ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 26 1. Die ordentliche Kündigung vom 28.12.2009 hat das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30.06.2010 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst. Randnummer 27 1.1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie zum Beispiel Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidlich sein (u. a. BAG vom 17.06.1999, AP Nr. 103 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Randnummer 29 Innerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Diese sind dann gegeben, wenn der Wegfall der Einsatzmöglichkeit auf eine unternehmerischen Organisationsentscheidung beruht. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist vor den Arbeitsgerichten nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde, und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Randnummer 30 Eine solche grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung kann auch darin bestehen, bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zu vergeben (so auch BAG 16.12.2004 - 2 AZR 66/04 - NZA 2005 - 761 ff.). Allerdings müssten diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Nur in diesem Fall lassen dringende betriebliche Gründe das Beschäftigungsbedürfnis entfallen. Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten hingegen nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen, so führt eine solche organisatorische Gestaltung noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze; es liegt vielmehr eine unzulässige, sogenannte Austauschkündigung vor (BAG 16.12.2004, a. a. O.). Randnummer 31
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