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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 480/10 Urteil Vergütung für Überstunden - Darlegungslast § 611 Abs 1 BGB

Vergütung für Überstunden - Darlegungslast Orientierungssatz Ein Arbeitnehmer muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, um den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag eines Überstundenvergütungsanspruchs gerecht zu werden. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 27. Juli 2010, 6 Ca 226/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.07.2010, Az.: 6 Ca 226/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Leistung von Überstundenvergütung. Randnummer 2 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.07.2010 (dort S. 3 f. = Bl. 51 f. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.069,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 27.07.2010 (Bl. 49 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt habe, wie viele Überstunden an welchen Arbeitstagen geleistet worden seien, wer diese Überstunden angeordnet habe und von wem die Überstunden gebilligt oder geduldet worden seien. Es sei nicht ausreichend gewesen, lediglich unter Beweis zu stellen, dass die Personalsachbearbeiterin Z der Klägerin im Oktober 2009 die Anzahl der geleisteten Überstunden mit 300 benannt habe. Die Beklagte habe nämlich diese Angabe bestritten, so dass die Klägerin substantiiert hätte ausführen müssen, an welchem Tag und zu welchem Anlass überhaupt eine solche Angabe von Frau Z gemacht worden sei. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 f. des Urteils vom 27.07.2010 (= Bl. 53 f. d.A.) verwiesen. Randnummer 9 Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.08.2010 zugestellt worden ist, hat am 02.09.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.09.2010 ihr Rechtsmittel begründet. Randnummer 10 Die Klägerin macht geltend, Randnummer 11 sie habe die über die Jahre angelaufenen Überstunden stets bei der Mitarbeiterin der Beklagten Frau Z gemeldet; diese Mitarbeiterin habe für jede Verkäuferin eine Personalliste geführt, in welcher die Überstunden fortgeschrieben worden seien. Letztmals im Oktober 2009 sei der Klägerin von Frau Z auf Nachfrage nach der Höhe der angefallenen Überstunden erklärt worden, dass 300 Überstunden zur Abgeltung aufgelaufen seien. Bei einer Vernehmung von Frau Z als Zeugin könnten die abzugeltenden offenen Überstunden ermittelt werden. Randnummer 12 Im Übrigen habe eine Chef-Weisung bestanden, Überstunden durch Freizeit abzugelten. Die Klägerin habe daher mehrmals Freizeitabgeltung beantragt, diese sei aber nicht bewilligt worden. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.09.2010 (vgl. Bl. 69 ff. d.A.) und 19.10.2010 (vgl. Bl. 95 f. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.069,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2010 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte führt aus, Randnummer 19 Frau Z sei zwar Personalsachbearbeiterin, habe aber keine Überstundenliste für die Klägerin geführt. Des Weiteren habe Frau Z auch gegenüber der Klägerin nicht auf Nachfrage erklärt, das 300 Überstunden zur Abgeltung angefallen seien. Es gebe keine betriebsinterne Praxis dahingehend, dass die Verkäuferinnen ihre Stunden nicht selbst in einer Liste führen, sondern diese Frau Z mitteilen und diese dann die Überstunden in einer "Namensliste" festhält. Randnummer 20 Mit der Klägerin sei vereinbart gewesen, das etwaige Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden; eine entsprechende Freizeit habe die Klägerin auch immer wieder genommen. Randnummer 21 Zu dem sei der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Ziffer 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 17 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer im Pfälzischen Groß- und Außenhandel verfallen. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.10.2010 (vgl. Bl. 89 ff. d.A.) und 12.11.2010 (vgl. Bl. 97 f. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung von 300 Überstunden in Höhe von 3.069,00 EUR brutto nebst Zinsen nicht zusteht. Randnummer 25 Die darlegungsbelastete Klägerin hat den geltend gemachten Überstundenvergütungsanspruch nämlich nicht in schlüssiger Weise begründet. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dass die Personalsachbearbeiterin Z in einer Personalliste die Überstunden der Klägerin aufgezeichnet und im Oktober 2009 ihr gegenüber die Auskunft erteilt habe, dass 300 Überstunden zur Abgeltung aufgelaufen seien. Dieser Vortrag reicht nicht aus um einen Überstundenvergütungsanspruch zu begründen, da die Klägerin die Erklärung der Frau Z lapidar und ohne jeglichen klaren Gesprächszusammenhang wiedergibt. Des Weiteren bleibt auch vollkommen unklar, ob - unterstellt Frau Z hätte eine entsprechende Auskunft erteilt - die genannten Überstundenzahl zutreffend ist. Allein eine isoliert dargestellte und im Übrigen von der Gegenseite bestrittene Äußerung der Frau Z vermag nicht eine Zahlungspflicht der Beklagten zu begründen. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung der Zeugin Z würde zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Dies spiegelt sich bereits in der Berufungsbegründung wieder, in welcher die Klägerin ausgeführt hat, bei Vernehmung der Zeugin Z könnten die abzugeltenden offenen Überstunden ermittelt werden. Es ist jedoch nicht Zweck einer Beweisaufnahme in einem zivilrechtlichen Verfahren neue Tatsachen zu erforschen; vielmehr müssen diese Tatsachen zuvor von der beweispflichtigen Partei vorgetragen sein, damit die benannten Zeugen entsprechend befragt werden können. Dies ist vorliegend ausgeschlossen. Randnummer 26 Die Klägerin hätte infolgedessen entsprechend den Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Überstundenvergütungsanspruches nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urt. v. 29.05.2002 = EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; Urt. v. 25.05.2005 = NZA 2005, 1432) im Einzelnen darlegen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Da es hieran aber fehlt, kann der Zahlungsklage nicht stattgegeben werden. Randnummer 27 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 28 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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