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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 741/09 Urteil Scheinarbeitsverhältnis § 117 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Scheinarbeitsverhältnis Orientierungssatz Einzelfallbezogene Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines zum Schein fortgeführten Arbeitsverhältnisses. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,

  1. Oktober 2010, 4 Ca 194/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 194/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und die Beklagte zu
  2. streiten um die Zahlung einer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Oktober
  3. Mit der Beklagten zu
  4. streitet der Kläger um die Zahlung von Provisionen aus einer Vertriebstätigkeit als freier Mitarbeiter. Randnummer 2 Der Kläger war bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten zu
  5. beschäftigt. Die Beklagte zu
  6. betätigte sich im Wintersportbetrieb am I., einem Berg im B.. Randnummer 3 Nachdem seit 2004 dort keine hinreichenden Schneebedingungen für den Wintersport mehr herrschten, vereinbarten die Beklagte zu
  7. und der Kläger Folgendes: Der Kläger wird zukünftig nicht mehr für die Beklagte zu
  8. tätig werden. Das Arbeitsverhältnis wird aber nicht formwirksam beendet, sondern lediglich „auf dem Papier“ fortgeführt. Die Beklagte zu
  9. führt weiterhin für den Kläger Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer auf der Grundlage des bisherigen Bruttomonatslohns von 600,00 € ab. Der Kläger wird zukünftig für die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 2., als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis im Schulbuchvertrieb tätig sein. Von den erarbeiteten Provisionen zieht die Beklagte zu
  10. die Vergütung, die der Kläger bislang von der Beklagten zu
  11. erhalten hat, ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei den Abzugsposten um den Brutto- oder den Nettolohn handelt. Die verbleibende Provision wird von der Beklagten zu
  12. im Auftrag der Beklagten zu
  13. an den Kläger ausgezahlt. Randnummer 4 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 5 die Anrechnung seiner Vergütung, die er von dem Beklagten zu
  14. beanspruche, sei lediglich in Höhe der Nettovergütung vereinbart worden, also 4.077,40 € für die Zeit von Januar bis Oktober
  15. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 2., habe diese dem Kläger zustehenden Gehaltszahlungen „quittiert“. Randnummer 6 Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt: Randnummer 7 Die Beklagte zu
  16. wird verurteilt, an den Kläger 5.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz Randnummer 8 aus 600,00 € seit
  17. März 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  18. April 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  19. Mai 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  20. Juni 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  21. Juli 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  22. August 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  23. September 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  24. Oktober 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  25. November 2008, Randnummer 9 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte zu
  26. hat beantragt, Randnummer 11 die Klage gegen sie abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte zu
  27. hat vorgetragen, Randnummer 13 der Kläger habe nur Anspruch auf Provision gegen die Beklagte zu
  28. gehabt; dieser Anspruch sei jedoch in voller Höhe erfüllt. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte zu
  29. auf der Berechnungsgrundlage von 600,00 € brutto Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger abführen solle. Nur der Rest habe netto an den Kläger ausgekehrt werden sollen. Randnummer 14 Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten zu
  30. im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Widerholungen auf die Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 120 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu
  31. durch Teil-Urteil vom 07.10.2009 - 4 Ca 194/09 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 117 bis 122 d. A. Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das ihm am 05.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.01.2010 die Frist zu Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 05.02.2010 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 17 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein bloßes Scheinarbeitsverhältnis mit der Beklagten zu
  32. sei nicht gegeben. Es sei lediglich zwischen den Parteien vereinbart worden, dass, soweit die Beklagte zu
  33. die Arbeitsleistung des Klägers mangels Arbeit nicht annehmen könne, diese von der Beklagten zu
  34. angenommen werde. Randnummer 18 Die Beklagte zu
  35. habe sodann nur noch die weitergehende Tätigkeit des Klägers vergütet, die nicht bereits durch die Vergütung seitens der Beklagten zu
  36. abgegolten gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Parteien vereinbart hätten, der Kläger schulde der Beklagten zu
  37. keine Arbeitsleistung mehr. Vereinbart worden sei allein, dass die Beklagte zu
  38. berechtigt sei, die Arbeitsleistung des Klägers der Beklagten zu
  39. zur Verfügung zu stellen. Dies sei auch bis Ende 2007 so praktiziert und abgerechnet worden. Die Vereinbarung sei nichtig. Randnummer 19 Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.02.2010 (Bl. 144-147 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 194/09 - wird aufgehoben und die Beklagte zu
  40. verurteilt, an den Kläger 5.400 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus Randnummer 22 aus 600,00 € seit
  41. März 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  42. April 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  43. Mai 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  44. Juni 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  45. Juli 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  46. August 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  47. September 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  48. Oktober 2008, aus weiteren 600,00 € seit
  49. November 2008, Randnummer 23 zu zahlen. Randnummer 24 Der Beklagte zu
  50. beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, wie nicht anders gewollt, habe der Kläger ab 2004 keinerlei Leistung mehr für die Beklagte zu
  51. erbracht. Die Beklagte zu
  52. führe seit diesem Zeitpunkt überhaupt keine Tätigkeit mehr durch. Folglich sei das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich vertragsgerecht abgewickelt worden, es habe schlicht keines mehr existiert. Ein "Leiharbeitsverhältnis" habe nicht bestanden, die Beklagte habe keinen Arbeitnehmer mehr und insbesondere auch keinen zur Verfügung gestellt. Die fragliche Abwicklung über die Beklagte zu
  53. sei allein auf Wunsch des Klägers erfolgt, dem es zu teuer gewesen sei, sich selbst zu versichern und der auf diese Weise günstig habe versichert sein wollen. Randnummer 27 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu
  54. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.03.2010 (Bl. 156, 157 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 29 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.
  55. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 31 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 32 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu
  56. in vollem Umfang unbegründet ist. Randnummer 33 Der Kläger kann von der Beklagten zu
  57. keine Vergütung für die streitgegenständlichen Monate verlangen. Er macht keinen arbeitsvertraglichen Anspruch geltend. Er stützt sich vielmehr auf die 2004 getroffenen - atypischen - mündlichen Absprachen. Ein vertraglicher Anspruch besteht danach nicht; davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Randnummer 34 Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist zu keinem Zeitpunkt beendet worden, besteht also fort. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, Arbeitsleistungen für die Beklagte zu
  58. erbracht zu haben. Er stützt seinen Anspruch vielmehr auf die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 2004; diese ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Randnummer 35 Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes, als auch hinsichtlich der Einzelfallanwendung erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121, 122 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 36 Gleiches gilt hinsichtlich der Folgen nach § 117 Abs. 2 BGB und des Wegfalls des Vergütungsanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 BGB, 275 Abs. 1 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 122 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 37 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger mit der von der Kammer für voll inhaltlich zutreffend gehaltenen Auffassung des Arbeitsgerichts - verständlicherweise - nicht einverstanden ist. Es lässt aber völlig offen, welchen Sinn die Art und Weise des Umgangs der Parteien untereinander gehabt haben könnte, wenn nicht den vom Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung zutreffend angenommenen, mit der gesetzlichen Folge der Anwendung des § 117 Abs. 1, 2 BGB. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen, substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, werden nicht vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Randnummer 38 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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