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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Ta 15/11 Beschluss Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens trotz Anordnung § 51 Abs 1 ArbGG, § 141 ZPO

Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens trotz Anordnung Orientierungssatz Ist die persönlich geladene Partei weder selbst zum Gütetermin erschienen, noch hat sie zur Verhandlung eine Person entsandt, die

§ 54Rz.

9 ff.; Germelmann/Matthes u.a., 7.

§ 54Rz.

22 f.). Zu einer solchen umfassenden Erörterung des Streitverhältnisses ist es ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2010 - 5 Ca 556/10 - in der Güteverhandlung vom 29.04.2010 gerade nicht gekommen. Randnummer 16 Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden allmonatlich nach näherer Maßgabe des § 614 BGB (oder tariflicher Regelungen) fällig. Auch sind Ansprüche auf Arbeitsentgelt besonders gegen die Ausübung von Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechten geschützt (vgl. § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850a ff. ZPO). Ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, bestreitet aus seinem Arbeitseinkommen regelmäßig seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie. Der Arbeitnehmer ist deswegen auf die pünktliche Zahlung des Arbeitsentgelts angewiesen. Diesem Anliegen trägt das Gesetz in § 614 BGB und in § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften Rechnung. Daraus erhellt, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu Beginn der Güteverhandlung abgegebene Erklärung (- wie insbesondere: die Gehaltszahlungen seien nicht fällig -) nicht ausreichend war, um der Kammervorsitzenden die in § 54 Abs. 1 ArbGG vorgesehene umfassende Erörterung des Streitverhältnisses zu ermöglichen (- ganz abgesehen davon, dass sich aus dieser Erklärung nicht ergibt, weshalb der Beklagte dem Kläger das - mit der Klage ebenfalls begehrte - Arbeitszeugnis nicht erteilt hat). Randnummer 17 Demgemäß ist festzustellen, dass der Beklagte weder selbst zum Gütetermin erschienen ist, noch zur Verhandlung eine Person entsandt hat, die zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen in der Lage gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Arbeitsgericht die Möglichkeit genommen, im unmittelbaren Rechtsgespräch mit den Parteien selbst alle entscheidungserheblichen und sonstigen Umstände (vgl. dazu Germelmann/Matthes u.a. 7.

§ 54Rz.

23) zu erörtern und dabei die Vor- und Nachteile einer gütlichen Einigung bzw. der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung aufzuzeigen. Damit wurde der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien vereitelt. Demgemäß ist die Verhängung des Ordnungsgeldes weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Für eine etwaige Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Randnummer 18 3. Die sofortige Beschwerde ist deswegen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.