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OLG Koblenz 12. Zivilsenat 12 U 500/10 Beschluss Anspruch auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer und LKW - Mitverschulden, Betri

Anspruch auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer und LKW - Mitverschulden, Betriebsgefahr, Alkoholisierung Orientierungssatz Fährt das spätere Verkehrsunfallopfer unter Verstoß gegen § 2 StVO mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg und unterlässt es beim Auffahren vom Gehweg auf die Straße gemäß § 10 StVO, äußerste Sorgfalt walten zu lassen, liegt darin eine äußerst riskante, grob verkehrswidrige Fahrweise. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz,

  1. März 2010, 9 O 19/07, Teilurteil Tenor Die Berufung des Klägers zu
  2. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen. Die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin zu
  4. hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Von den Gerichtskosten im Berufungsverfahren und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
  5. im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu
  6. 4/5 und die Klägerin zu
  7. 1/
  8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren tragen die Kläger selbst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 551.788,80 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers zu
  9. 450.000,00 €, auf die Berufung der Klägerin zu
  10. 101.788,80 €. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Klägers zu
  11. hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 15.03.2011 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers zu
  12. in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Randnummer 2 Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen. Randnummer 3 Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger zu
  13. die Fahrbahn der …[Z] Straße vor der Kreuzung mit der ...[Y] Straße bzw. dem …[X] Ring verlassen hat, auf dem Gehweg weiterge-fahren und dann auf die ...[Y] Straße aufgefahren ist, um diese vor dem dort haltenden Lkw des Beklagten zu
  14. zu überqueren. Auf der ...[Y] Straße ist der Kläger zu
  15. im Bereich vor der Fußgängerfurt mit dem anfahrenden Lkw des Beklagten zu
  16. zusammengestoßen. Randnummer 4 Die Tatsache, dass der Kläger zu
  17. die Fahrbahn der ...[Z] Straße verlassen hat und auf dem Gehweg weitergefahren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen ...[A]. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger zu
  18. sei vom Bürgersteig auf die Straße gefahren. Randnummer 5 Auch der Zeuge ...[B] hat erklärt, der Kläger zu
  19. sei rechts an seinem Auto vorbei und dann auf den Bürgersteig gefahren. Bedenken gegen diese Aussage des Zeugen bestehen nicht. Der Kläger zu
  20. bezweifelt die Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen, weil der Zeuge sich in dem Fahrzeug hinter dem Lkw des Beklagten zu
  21. befunden und von dort aus keine Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Soweit ersichtlich beziehen sich die Zweifel des Klägers zu
  22. darauf, dass der Zeuge das unmittelbare Unfallgeschehen im Frontbereich des Lkw des Beklagten zu
  23. sehen konnte. Um diesen Bereich geht es aber nicht, soweit in Frage steht, ob der Zeuge sehen konnte, dass der Kläger zu
  24. von der Straße auf den Gehweg gewechselt ist. Berücksichtigt man die vom Sachverständigen ...[C] angenommene Fahrlinie des Klägers zu
  25. (Skizzen 2 und 6 in der Anlage zum Gutachten vom 23.02.2009), so hat der Wechsel auf den Gehweg vor der Baustellenabsperrung stattgefunden. Dass auch dieser Bereich für den Zeugen wegen des vor ihm stehenden Lkw nicht einsehbar gewesen ist, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger zu
  26. wohl auch nicht behauptet. Randnummer 6 Die Darstellung des Klägers zu 1., er habe nicht den Gehweg benutzt, sondern habe neben dem Lkw des Beklagten zu
  27. auf der Fahrbahn gestanden, sei dann mit dem Beklagten zu
  28. losgefahren und von diesem erfasst worden, erscheint nach dem Gutachten des Sachverständigen ...[C] nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwischen dem Anfahren des Beklagten zu
  29. an der Ampel und der Kollision über 10 Sekunden verstrichen seien; wenn der Kläger zu
  30. zeitgleich mit dem Beklagten zu
  31. losgefahren sei, hätte er lange vor dem Beklagten zu
  32. an der Kollisionsstelle sein müssen. Randnummer 7 Im Hinblick auf diese Feststellung des Sachverständigen bestehen gegen die Aussagen des Zeugen ...[D], er habe den Kläger zu
  33. neben dem Lkw des Beklagten zu
  34. gesehen, Bedenken. Der Zeuge hat sich im Übrigen nicht festlegen können, ob sich der Kläger zu
  35. auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg befunden hat. Randnummer 8 Steht damit fest, dass der Kläger zu
  36. auf dem Gehweg gefahren ist, dann ist er im Weiteren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße aufgefahren und hat versucht, vor dem LKW des Beklag-ten zu
  37. die ...[Y] Straße zu überqueren. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 15.03.2011 dargestellt, hat der Kläger zu
  38. sich mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten. Er ist extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht hat, vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er ist unter Verstoß gegen § 2 StVO mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren. Bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße hätte er gemäß § 10 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Statt dessen ist er - wie sich aus den Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[E] ergibt - auf die ...[Y] Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger, wegen der der Beklagte zu
  39. angehalten hatte, wieder rot zeigte und daher mit einem Wiederanfahren des Beklagten zu
  40. zu rechnen war. Randnummer 9 Demgegenüber fällt, wie ebenfalls im Beschluss vom 15.03.2011 ausgeführt, auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lkw ins Gewicht. Dem Beklagten zu
  41. kann keine Vorfahrtverletzung zur Last gelegt werden, seine Alkoholisierung hat sich nicht ausgewirkt. Er konnte den Kläger zu
  42. nicht rechtzeitig sehen. Er musste auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt. Randnummer 10 Im Ergebnis bleibt es dabei, dass gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB wegen der gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger zu
  43. eine Haftung der Beklagten zu
  44. ausscheidet. Randnummer 11 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung des Klägers zu
  45. beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 13 Die Feststellung zum Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung der Klägerin zu
  46. beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.