(Rn.20) 2. Im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander räumt § 14 Abs 4 SGB 9 jedoch dem "zweitangegangenen Träger" einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich "eigentlich" / originär zuständigen Rehabilitationsträger ein, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB 10 vorgeht (vgl BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R = BSGE 98, 277 =
S der sozialen Pflegeversicherung angesehen werden. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Koblenz,
4). Der "eigentlich zuständige" Rehabilitationsträger ist gemäß § 75 Abs. 2 Erste Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beizuladen (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Der Beklagte als zweitangegangener Träger hat im Verhältnis zu der Klägerin Rehabilitationsleistungen nach allen Rechtsgrundlagen zu erbringen. Dies steht einer Verurteilung der Beigeladenen entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R -,
21). Randnummer 21 1. Als Pflegehilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung kann der (zweite) Rollstuhl nicht angesehen werden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) besteht ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der Pflegeversicherung nur, soweit das Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist. Demgemäß hat die beigeladene Krankenkasse im Rahmen von § 33 Abs. 1 SGB V grundsätzlich auch insoweit für die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten aufzukommen, als neben den in dieser Vorschrift aufgeführten Versorgungszielen auch solche der sozialen Pflegeversicherung berührt sein können (BSG, Urteil vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R -,
16). Die Zuständigkeit der Pflegekasse zur Hilfsmittelversorgung besteht nur dann, wenn das Element des Behinderungsausgleichs weitestgehend in den Hintergrund tritt und die Pflege ganz überwiegend im Vordergrund steht. Der Anspruch kann gegeben sein, wenn es im konkreten Einzelfall allein um die Erleichterung der Pflege (erste Variante), um die Linderung von Beschwerden (zweite Variante) oder um die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (dritte Variante) geht. Der Weg für die Prüfung eines Anspruchs nach § 40 Abs. 1 SGB XI kann aber auch eröffnet sein, wenn ein Anspruch nach § 33 SGB V zu verneinen ist, weil im konkreten Einzelfall zwar marginal bzw. in äußerst geringem Maß noch ein Behinderungsausgleich vorstellbar ist, der Aspekt der Pflegeerleichterung aber so weit überwiegt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, trotz des im Interesse der Versicherten gebotenen großzügigen Maßstabs bei der Prüfung des § 33 SGB V eine Leistungspflicht der Krankenkasse zu bejahen. Demgemäß besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Gegenstandes als Pflegehilfsmittel nur dann, wenn der Gegenstand allein oder - ganz überwiegend - der Erleichterung der Pflege oder einem der beiden anderen in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI genannten Zwecke dient. Die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für die Hilfsmittelversorgung entfällt dabei nicht bereits dann, wenn ein Versicherter für die Verrichtungen des täglichen Lebens weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hinzu kommen müssen vielmehr zusätzliche besondere Umstände, die der Versorgung durch die Pflegekasse ihr entscheidendes Gepräge geben (BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr. 8). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht bereits daraus zu entnehmen, dass die Klägerin Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III bezieht. Der begehrte Rollstuhl dient weder allein der Erleichterung der Pflege, noch der Linderung von Beschwerden. Auch dass er geeignet ist, zur Erleichterung der Pflege beizutragen und vor allem der Klägerin eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, macht ihn noch nicht zu einem Pflegehilfsmittel, weil diese Eigenschaften auch mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zukommen, die dem Behinderungsausgleich dienen und deshalb als Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr. 2). Dass der Rollstuhl der Klägerin ein eigenständiges Trippeln und damit eine selbständigere Lebensführung ermöglicht, ist nur Folge des Behinderungsausgleichs und ändert nichts daran, dass ein solches Hilfsmittel allein der Leistungspflicht der Krankenversicherung zuzuordnen ist. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB V - aus den §§ 26 Abs. 2 Nr. 6 und 31 SGB IX ergibt sich kein weitergehenderer Anspruch (§ 7 SGB IX) - liegen vor. Randnummer 22 2. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 umfasst der Anspruch auch die notwendige Ersatzbeschaffung, wobei auch dann alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R -,
11); die Beigeladene hat einen Versorgungsanspruch nicht auf Dauer anerkannt. Randnummer 23 Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen und der individuell angepasste Rollstuhl stellt auch keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Randnummer 24 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von der 3. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst wird. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Allerdings sind vom Zweck des Behinderungsausgleichs auch solche Hilfsmittel umfasst, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung (mittelbar) ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Bei der Klägerin ist das elementare Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw. sichergestellt wird. Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu ist der Versicherte nach Möglichkeit zu befähigen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R -,
21). Randnummer 25 Die Klägerin kann sich mit dem durch einen elektrischen Radnabenantrieb ausgestatteten Aktivrollstuhl Sopur Easy mit fremder Hilfe in der Wohnung und im Außenbereich bewegen. Sie selbst kann diesen Rollstuhl nicht bewegen, da er zum einen aufgrund der Elektromechanik und des Eigengewichts schwergängig ist und selbst dann, wenn der elektrische Zusatzantrieb abgenommen wird, die Sitzposition der Klägerin aufgrund der Höherlegung des Sitzes - um beispielsweise das Überwinden von Bordsteinkanten zu ermöglichen - und der Anbringung von Fußstützen kein eigenständiges Trippeln ermöglicht (Bericht des Dr. S vom 06.04.2009). Dies hat auch der Sachverständige Dr. G bestätigt, der in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die Klägerin selbst bei Entfernung der Fußstützen mit den Füßen den Boden nicht vollständig erreicht. Unerheblich ist, dass er die Bezeichnungen der Rollstühle verwechselt hat, da nach der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 28.07.2006 und den eingereichten Fotos zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der im Jahr 2002 (Rechnung vom 31.01.2002) an das Wachstum der Klägerin angepasste Greifrollstuhl Sopur Easy für den E-Fix Elektrozusatzantrieb umgebaut wurde. Aus der Rechnung vom 28.07.2006 geht hervor, dass der Greifrollstuhl anlässlich der Versorgung mit dem E-Fix umfassend umgestaltet wurde, wodurch nachvollziehbar wird, dass er auch bei Entfernung des E-Fix jedenfalls seitdem nicht mehr für ein Trippeln geeignet ist. Seit welchem Zeitpunkt die Sitzhöhe dieses Rollstuhls auf 52 cm erhöht wurde - bereits 2002 oder erst 2006 - (zur Sitzhöhe vgl. Gutachten des Dr. G ), ist ohne Bedeutung. Dieser Rollstuhl passt für die Körpergröße der Klägerin nach wie vor und ist auch nicht verschlissen. Die Ausstattung mit diesem Rollstuhl ist jedoch derzeit - bei der vorliegenden Leistungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend - nicht ausreichend, weshalb die Leistungsverpflichtung (der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht erloschen ist. Aufgrund der veränderten Sitzhöhe des Greifrollstuhls Sopur Easy geht es der Klägerin auch nicht um die Versorgung mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als bloße Zweitausstattung, sondern um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses. Randnummer 26 Der Klägerin wird es mit dem begehrten Greifrollstuhl ermöglicht, sich im häuslichen Umfeld und in der Tagesförderstätte selbstständig fortzubewegen. Sie ist nicht in der Lage, sich sprachlich zu äußern und kann sich aufgrund der geistigen Behinderung selbst mit anderen nonverbalen Kommunikationsmitteln nicht zielgerichtet verständigen. Sie kann daher auch nicht zum Ausdruck bringen, dass sie sich zu Hause oder in der Tagesförderstätte von einem Ort zum anderen bewegen möchte. Dies wird ihr mit dem Greifrollstuhl jedoch ermöglicht. Der Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, dass es zur eigenständigen Fortbewegung nicht ausreicht, dass sie mit der linken Hand - die rechte Hand ist hinsichtlich Kraft und Feinmotorik hochgradig beeinträchtigt - das Antriebsrad betätigt, weil sie sich sonst im Kreis drehen würde. Sie ist daher für eine selbständige Fortbewegung darauf angewiesen, mit den Füßen den Boden vollständig zu erreichen. Sie kann sich dann durch Trippeln - überwiegend mit dem linken Fuß - zielgerichtet fortbewegen und ihren Bewegungsfreiraum dadurch ganz erheblich erweitern. Aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung verfügt sie nämlich nicht über den Freiraum, der in der Regel durch einen handgetriebenen Rollstuhl eröffnet wird. Wesentlich ist auch, dass sie außerdem nicht mehr von der Hilfe fremder Personen abhängig ist, sondern sich selbstständig fortbewegen kann. Es ist ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R -,
11; Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 8/08 R -,
27). Diese qualitative Erweiterung ihres persönlichen Freiraums und des Umfangs ihrer selbstständigen Lebensführung zählt zu den Grundbedürfnissen. Die Klägerin ist jedenfalls in geschlossenen Räumen nicht an den Platz gebunden, wo sie "abgestellt" wird, sondern kann sich im Rahmen ihrer behinderungsbedingt sehr eingeschränkten Möglichkeiten fortbewegen, was ihren Bewegungsspielraum spürbar erweitert (vgl. auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - zu einem Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung). Es geht vorliegend auch nicht um die Erhöhung der Bequemlichkeit der Pflegeperson, um Belange der Tagesförderstätte bzw. des Krankentransports oder um einen bloß besseren Komfort im Gebrauch, was einen Versorgungsanspruch ausschließen könnte. Die Klägerin benötigt den Greifrollstuhl sowohl in der Tagesförderstätte als auch zu Hause (vgl. Bericht des Dr. S vom 06.04.2009), um ihre Bewegungsfreiheit zu erweitern. Die Klägerin kann aufgrund ihres Wachstums den vorhandenen zweiten Rollstuhl (Eurochair Hemi-spezial) nicht mehr nutzen und benötigt einen zum Trippeln geeigneten Rollstuhl. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011 ausdrücklich eingeräumt. Aufgrund der Behinderung sind auch eine angepasste Sitzschale, ein Beckengurt und ein Therapietisch notwendig. Auf ein bestimmtes Fabrikat ist die Klägerin nicht festgelegt. Randnummer 27 Zwar besteht für den Behinderungsausgleich nur ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichend, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (§ 12 Abs. 1 SGB V) und nicht auf eine Optimalversorgung. Eine kostengünstigere Alternative steht allerdings nicht zur Verfügung. Die Klägerin ist jedenfalls derzeit nicht ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt. Selbst wenn an dem Aktivrollstuhl Sopur Easy der E-Fix Elektroantrieb abgenommen und die Antriebsräder durch die gleich großen manuellen Greifreifen (Schreiben der Beigeladenen vom 09.12.2009) ausgetauscht würden, würde sich die Höhe des Rollstuhl nicht verringern und die Klägerin könnte nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G mit ihren Füßen den Boden nicht vollständig erreichen. Eine Absenkung der Sitzhöhe des Aktivrollstuhls Sopur ist jedenfalls nicht mit wenigen Handgriffen möglich. Randnummer 28 Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob es ausreichend sein könnte, der Klägerin insgesamt einen Rollstuhl zur Verfügung zu stellen, der einerseits ein Trippeln im Innenbereich zu ermöglichen, andererseits eine Nutzung im Außenbereich - ggfs. mit elektrischer Schiebehilfe -, einschließlich des Erfordernisses, auch Hindernisse, wie z.B. Bordsteine überwinden zu können, zu gewährleisten hätte. Über eine derartige Versorgung verfügt die Klägerin derzeit nicht. Ggfs. hätte die Beigeladene zu prüfen, ob sie ihre Bewilligungsentscheidungen hinsichtlich der Rollstühle Sopur Easy und Eurochair Hemi-spezial sowie des E-Fix Radnabenantriebs ändern (§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) und eine Neuversorgung gewähren kann. Hierbei wäre möglicherweise das Wahlrecht der Klägerin (§ 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) zu berücksichtigen, welches bei verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln, von denen zur "ausreichenden" (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Bedarfsdeckung aber nur das eine oder das andere "erforderlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, eingreift (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R -, SozR 3-1200 § 33 Nr. 1). Randnummer 29 Ob der Beklagte der Klägerin das Hilfsmittel leiht oder übereignet (§ 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V), bleibt seiner an Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (§ 12 Abs. 1 SGB V) zu orientierenden Ermessensentscheidung überlassen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.