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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 K 2248/10 Urteil Zur Kindergeldberechtigung i.S. von §§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG eines im

Zur Kindergeldberechtigung i.S.

§§ 64Abs. 2 Satz 1 ESt

G, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG eines im EU-Ausland lebenden Elternteils - Kindergeldberechtigung eines im Inland lebenden, hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübenden Elternteils eines im EU-Ausland lebenden Kindes - Zur Zielsetzung der VO (EG) 883/2004 Leitsatz Ein im EU-Ausland lebender Elternteil, der weder die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKGG erfüllt noch nach Art. 11 ff. der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann nicht Berechtigter i.S.

§§ 64Abs. 2 Satz 1 ESt

G, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG sein (Rn.28) (Rn.29) . Orientierungssatz 1. Macht ein polnischer Staatsbürger, dessen Frau und Kind in Polen leben, durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland

seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch, steht ihm - unabhängig

der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG - als einer in Deutschland selbständig erwerbstätigen und damit den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Person ein Anspruch auf Kindergeld zu, und zwar auch für sein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaftes Kind (Rn.29) . 2. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie

ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen (Rn.31) .

  1. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 28/11).
  2. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss III R 28/11 vom 26.7.2011, nicht dokumentiert). Tenor I. Der Bescheid vom
  3. Juni 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
  4. August 2010 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der

der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen Kläger mit der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften, nicht erwerbstätigen Kindesmutter, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Randnummer 2 Der in H (Deutschland) wohnhafte Kläger ist der leibliche Vater des am

  1. Januar 1989 geborenen ledigen Kindes P und war zunächst in N (Deutschland) (seit Januar 2006) und anschließend in H (seit November 2007) im Bereich „Raumausstatter, Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau“ selbständig tätig (vgl. Bl. 44, 59 d. KG-Akte). Die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit betrugen im Jahr 2006 14.650,00 € (vgl. Bl. 33 d. KG-Akte), im Jahr 2007 13.496,00 € (vgl. Bl. 144 d. KG-Akte), im Jahr 2008 14.154,00 € (vgl. Bl. 147 d- KG-Akte) und im Jahr 2009 13.507,00 € (vgl. Bl. 163 d. KG-Akte). Der Kläger verfügt seit dem
  2. Dezember 2005 bis laufend über Freizügigkeitsbescheinigungen; die aktuelle Freizügigkeitsbescheinigung ist bis zum
  3. Februar 2019 befristet (vgl. Bl. 57, 70, 101 d. KG-Akte). Sozialversichert ist der Kläger nach eigenen Angaben in Deutschland nicht (vgl. Bl. 12 d. KG-Akte); allerdings ist er krankenversichert (vgl. Bl. 53 d. KG-Akte). In Polen ist der Kläger lt. ZUS-Bescheinigung vom
  4. Juli 2008 nicht als eine zur Sozialversicherung gemeldete Person eingetragen (vgl. Bl. 67 d. KG-Akte). Randnummer 3 P lebt gemeinsam mit der Kindesmutter, Frau D. C., in Polen. Der Kläger und Frau C sind seit dem
  5. Februar 1989 miteinander verheiratet. Beide sind polnische Staatsangehörige. Frau C bezieht in Polen eine „feste Polizeirente“ (vgl. Bl. 116 f. d. KG-Akte; nach den Angaben des Klägers handelt es sich um eine wegen Krankheit

der Rentenversicherungsanstalt gezahlte Geldleistung, Bl. 115 ff. d. KG-Akte) und ist nicht erwerbstätig. Lt. Bescheinigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe, B (Polen) , vom

  1. November 2008 bezieht Frau C für P vom
  2. September 2007 bis auf weiteres keine Familienleistungen (vgl. Bl. 75, 76 d. KG-Akte; vgl. auch Bl. 24). Randnummer 4 P ist seit dem
  3. Oktober 2008 an der University of R (Polen) als Studentin eingeschrieben. Lt. eingereichter Bescheinigung E 402 endet das Studium im Jahr 2011 (vgl. Bl. 108 d. KG-Akte). Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  4. November 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger hälftiges Kindergeld für P ab Dezember 2005 i.H.

77,00 € fest, da sein Anspruch in Deutschland mit dem Anspruch des anderen Elternteils aufgrund des Wohnsitzes in Polen zusammentreffe (vgl. Bl. 73 f. d. KG-Akte). Mit Bescheid vom

  1. Januar 2010 erhöhte die Beklagte den Kindergeldbetrag mit Wirkung zum
  2. Januar 2010 auf 92,00 € (vgl. Bl. 112 d. KG-Akte). Einen wegen der Festsetzung

nur hälftigem Kindergeld eingelegten Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom

  1. April 2010 als unbegründet zurück (vgl. Bl. 131 d. KG-Akte). Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  2. Juni 2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für P gegenüber dem Kläger gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Mai 2010 insgesamt mit der Begründung auf, dass P im Haushalt der Mutter lebe und aufgrund

Änderungen im EU-Recht ab

  1. Mai 2010 diese nunmehr nach § 64 Abs. 1 EStG den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe (vgl. Bl. 138 d. KG-Akte). Randnummer 7 Hiergegen legte der Kläger mit am
  2. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Einspruch ein (vgl. Bl. 139 d. KG-Akte). Im Verlauf des Einspruchsverfahrens teilte Frau C der Beklagten mit, dass sie damit einverstanden sei, wenn ihr Ehemann das Kindergeld in Deutschland erhalte (vgl. Bl. 140 d. KG-Akte). Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom
  3. August 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld wegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber dem Anspruch der Kindesmutter auf Familienleistungen in Polen gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO 883/2004 vorrangig.

den Rangfolgeregelungen der VO unabhängig zu beurteilen sei jedoch, an wen die Familienleistungen auszubezahlen seien. Das Gemeinschaftsrecht regele nicht, an welche in Betracht kommenden Personen die Familienleistungen auszuzahlen seien. Dies bestimme sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates, in Deutschland somit nach § 64 EStG. Hiernach werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 AO), im Streitfall also der Kindesmutter (vgl. Bl. 157 ff. d. KG-Akte). Randnummer 9 Mit der hiergegen am

  1. August 2010 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau hätten in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld, weil das Familieneinkommen zu hoch sei und Kindergeld in Polen maximal bis zum
  2. Lebensjahr des Kindes gezahlt werde. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom
  3. Juni 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
  4. August 2010 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, eine Berechtigtenbestimmung bzw. ein Vorrangverzicht seien wegen Art. 60 DVO bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 4 Abs. 1 Satz 1 BKGG unbeachtlich, soweit dadurch die Rangfolgeregelungen der VO und der DVO umgangen würden. Das Kindergeld müsse nunmehr

der Kindesmutter neu beantragt werden. Zuständig sei die Familienkasse in N (Deutschland). Das Kindergeld werde in diesem Fall nach dem BKGG gewährt. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Unrecht mit Wirkung ab Mai 2010 aufgehoben. Die Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der in Polen in einem gemeinsamen Haushalt mit P lebenden Kindesmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Randnummer 14

  1. Dass der in Deutschland wohnhafte und als polnischer Staatsangehöriger freizügigkeitsberechtigte Kläger für seine in Ausbildung befindliche Tochter die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 32 Abs. 1 EStG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Ausführungen. Randnummer 15
  2. Soweit die Beklagte Deutschland für die Gewährung

Kindergeld als zuständig erachtet, begegnet dies im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 16 Allerdings hätte es hierfür nicht der Anwendung der Prioritätsregelungen gemäß Art. 68 der seit dem

  1. Mai 2010 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend kurz: VO (EG) Nr. 883/2004) bedurft. Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist zwar sowohl persönlich (Art. 2 Abs. 1) als auch sachlich (vgl. zum deutschen Kindergeld als „Familienleistung“ i.S. der VO z.B. EuGH, Urteil vom
  3. Mai 1999, C-262/96 „Sürül“) anwendbar. Es fehlt jedoch an einer Anspruchskonkurrenz i.S.

Art. 68der VO (EG) Nr.

883/2004. Familienleistungen werden in Polen nur gezahlt, wenn das monatliche Familieneinkommen 504 PLN pro Familienmitglied nicht überschreitet (vgl. hierzu die Informationen der Europäischen Kommission zum polnischen Recht unter: http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/national_schemes_summaries/pol/2_08_de.htm). Die Einkünfte des Klägers in den Jahren 2006 bis 2009 haben die danach bei einer – wie hier – dreiköpfigen Familie zulässige Grenze des (Jahres-)Familieneinkommens

umgerechnet 4.559,58 € (Stand:

  1. März 2011) deutlich überschritten. Außerdem besteht ein Anspruch auf polnische Familienleistungen für Kinder, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, nur dann, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden und darüber hinaus eine Behinderung aufweisen (vgl. Informationen der Europäischen Kommission, aaO). Dass die Tochter des Klägers diese Voraussetzung erfüllt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Randnummer 17
  3. Dagegen vermag der Senat nicht der Auffassung der beklagten Familienkasse zu folgen, dass die in Polen wohnhafte Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt sei und das Kindergeld deshalb nicht dem Kläger ausgezahlt werden könne. Randnummer 18 a) Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf die im Januar 2010 geänderte Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Direktion (nachfolgend kurz: DA-üzV). Hiernach soll, wenn nach den Rangfolgeregelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland für die Gewährung

Familienleistungen vorrangig zuständig ist, das Kindergeld an den gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG kindergeldberechtigten Elternteil zu zahlen sein, und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil selbst nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt (vgl. DA-üzV 214.7, 214.2 Abs. 3, 214.5). Randnummer 19

  1. b)Ob eine Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004. Eine Person, die – wie Frau C – in keinem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Buchstabe a), nicht Beamter ist (Buchstabe b), nicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 erhält (Buchstabe
  2. c)und nicht zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufen oder wieder einberufen ist (Buchstabe d), unterliegt hiernach unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 883/2004). Im Falle

Frau C sind dies die polnischen Rechtsvorschriften. Randnummer 20

  1. c)Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil gemäß den §§ 64 EStG, 3 BKGG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dieser Elternteil selbst kindergeldberechtigt ist. Randnummer 21 Eine solche Kindergeldberechtigung besteht nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht. Nach dem EStG ist die in Polen lebende Kindesmutter in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. mangels unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG oder unbeschränkter (fiktiver) Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht anspruchsberechtigt. Ebenso wenig lässt sich eine Kindergeldberechtigung nach dem BKGG feststellen. Zwar kommt ein Anspruch nach dem BKGG für den Fall in Betracht, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht vorliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKGG). Hierfür muss aber eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 BKGG erfüllt sein, woran es im Streitfall fehlt. Randnummer 22
  2. d)Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Kindesmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des Klägers auszuschließen, lässt sich nach Ansicht des Senats auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung des EuGH zu der – weitgehend wortgleichen – Vorschrift des Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend kurz: VO (EWG) Nr. 1408/71), herleiten: Randnummer 23 d 1) Nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Eine ähnliche Regelung enthielt Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlag, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hatte, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Randnummer 24 d 2) Der EuGH hat in der Rechtssache „Slanina“ zum Fall einer geschiedenen, nicht erwerbstätigen Klägerin, die mit ihrem Kind

Österreich nach Griechenland gezogen war, während der Kindesvater weiterhin in Österreich wohnte und dort eine Beschäftigung ausübte, entschieden, die Klägerin behalte gemäß Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 ihren Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auch nach dem Wegzug nach Griechenland, obwohl der Kindesvater die Familienbeihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. November 2009, C-363/08, Slanina, Slg. 2009, I-11111 ähnlich bereits zuvor EuGH, Urteile vom
  2. Oktober 1996, C-245/94 und C-312/94, Höver/Zachow, Slg. 1996, I-04895; EuGH, Urteil vom
  3. Februar 2002, C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-01205). Randnummer 25 Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Ansicht des EuGH, dass Familienangehörige Ansprüche auf Familienleistungen nach Art. 72 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 aus eigenem Recht und nicht lediglich als abgeleitete Rechte geltend machen können. Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 sei keine Bestimmung, die – wie Art. 67 bis 71 der VO (EWG) Nr. 1408/71 betreffend Leistungen für Arbeitslose – ausschließlich für Arbeitnehmer, also nicht für deren Familienangehörige, gelte. Denn sein Zweck sei es gerade, zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen. Mit Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 solle vor allem verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe

Familienleistungen davon abhängig machen könne, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten; auf diese Weise solle verhindert werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten werde,

seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Höver/Zachow, Rn. 28 bis 36). Schließlich könne die Frage, ob Familienleistungen einem einzelnen zustünden, schon

ihrer Natur her nicht losgelöst

dessen familiärer Situation betrachtet werden könne. Wenn die Gewährung einer Beihilfe dem Ausgleich

Familienlasten diene, sei es ohne Bedeutung, welcher Elternteil sie in Anspruch nehmen wolle (vgl. EuGH, Höver/Zachow, Rn. 37; EuGH, Slanina, Rn. 31). Auch diese Erwägung betrifft – wie die Bezugnahme auf Rn. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts zeigt – die Abgrenzung

eigenen und abgeleiteten Ansprüchen. Es erscheine nämlich abwegig, den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf eine Familienleistung nicht als durch seine bzw. ihre Stellung als Familienangehöriger erworben anzusehen. Randnummer 26 d 3) Der Senat hätte erhebliche Bedenken, diese Rechtsprechung des EuGH auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden: Randnummer 27 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 7 der VO (EG) Nr. 883/2004, der das primärrechtlich in Art. 48 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Gebot des Exports

Leistungen der sozialen Sicherheit sekundärrechtlich verwirklicht, nunmehr auch für Familienleistungen gilt (anders noch Art. 10 der VO (EWG) Nr. 1408/71). Nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 883/2004 dürfen, sofern in der VO nichts anderes bestimmt ist, Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Die in der Rechtsache „Slanina“ aufgeworfene Frage nach dem „Beibehalten“ eines Anspruchs auf Familienleistungen in einem Mitgliedstaat trotz Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat wäre hiernach zu bejahen, ohne dass auf die Vorschrift des Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 (früher: Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71) zurückgegriffen werden müsste. Randnummer 28

diesen „Wegzugsfällen“ unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend. Denn während eine Person wie die Klägerin in der Rechtsache „Slanina“ zunächst im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft und dessen Rechtsvorschriften unterlegen war (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der VO (EWG) Nr. 1408/71), unterliegt die in Polen lebende Kindesmutter weder den deutschen Rechtsvorschriften noch war sie ihnen in der Vergangenheit unterlegen. Vielmehr unterlag und unterliegt sie ausschließlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 883/2004), also den polnischen Rechtsvorschriften. Wären die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache „Slanina“ auch auf eine solche Fallgestaltung übertragbar, könnte sich eine Person in der Situation der in Polen lebenden Kindesmutter – wahlweise – sowohl auf die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats als auch auf die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats ihres Ehegatten berufen. Dies würde nach Auffassung des Senats dem Gebot des Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuwider laufen, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Randnummer 29 Insbesondere sieht der Senat keine Notwendigkeit, Familienangehörigen einer in Deutschland beschäftigten Person, die selbst keinen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung haben, einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuzugestehen. Die Kollisionsnormen der Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen u.a. verhindern, dass ein Unionsbürger – insbesondere nach Zu- und Abwanderung innerhalb der EU –

keinem System der sozialen Sicherheit mehr erfasst wird. Diese Gefahr besteht bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht, weil die in Polen lebende Kindesmutter in das polnische Sozialrechtssystem eingegliedert ist. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern im Streitfall das Recht der Kindesmutter auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV berührt sein könnte. Der Kläger wiederum hat zwar durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland

seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (früher: Art. 43 EG-Vertrag) Gebrauch gemacht. Hieraus sind ihm aber keine Nachteile in Bezug auf Familienleistungen erwachsen. Vielmehr steht ihm – unabhängig

der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG – als einer in Deutschland selbstständig erwerbstätigen und damit den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Person (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004) nunmehr ein Anspruch auf Kindergeld zu, und zwar auch für sein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaftes Kind (Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004). Soweit der EuGH möglicherweise meint, ein Unionsbürger könne davon abgehalten werden, in einem anderen als seinem Herkunftsstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit

seinem Recht auf Freizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, wenn sein Ehegatte mangels Wohnsitz im Beschäftigungsstaat eine dort vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit nicht erhalte, erachtet der Senat diese Befürchtung jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung für unbegründet. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die in Polen lebende Kindesmutter keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld hatte, den sie durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland hätte verlieren können, während der Kläger erst durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf deutsches Kindergeld erlangt hat. Die Situation der Familie, deren Lasten Familienleistungen i.S.

Art. 1Buchstabe z der VO (EG) Nr.

883/2004 ausgleichen sollen, hat sich dementsprechend insgesamt durch die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verbessert. Randnummer 30 e) Der Senat sieht gleichwohl

einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ab. Denn es kann dahin stehen, ob dem Ehegatten einer nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigten Person, der selbst nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht kindergeldberechtigt ist, gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zusteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könnte das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 EStG nur an den nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt werden: Randnummer 31 Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält Regelungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten der EU vorhandenen Systeme über soziale Sicherheit. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie

ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen. Randnummer 32 In der VO (EG) Nr. 883/2004 ist hingegen nicht geregelt, welcher

mehreren Personen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats anspruchsberechtigt sind, eine Familienleistung wie das Kindergeld auszuzahlen ist. Die Auflösung dieser Anspruchskonkurrenz fällt in die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers. Der deutsche Gesetzgeber hat sich insoweit für das sog. Obhutsprinzip entschieden. Sind mehrere Berechtigte vorhanden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) bzw. erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG), wird das Kindergeld vorrangig demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Randnummer 33 Anspruchsberechtigt in diesem Sinne können nach Ansicht des Senats jedoch nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKGG erfüllen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. Die Auszahlung

Kindergeld an eine Person kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG) oder aber einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung aufweist. Randnummer 34 Hierfür spricht – neben den erwähnten systematischen Überlegungen – auch, dass das Kindergeld in erster Linie der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung dient (§ 31 Satz 1 EStG). Aus dieser gesetzlich ausdrücklich festgelegten Zielsetzung der Kindergeldgewährung erklärt sich die Anknüpfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung an die Steuerpflicht gemäß § 1 EStG (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62, Rz. A 6). Mit dem hiernach durch die kindergeldrechtlichen Bestimmungen vorrangig verfolgten Zweck der steuerlichen Entlastung wäre es nicht vereinbar, Personen Kindergeld zu gewähren, die – wie die Kindesmutter im Streitfall – mit ihren Einkünften nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (vgl. auch BFH, Beschluss vom

  1. November 2008, III B 17/08, BFH/NV 2009, 380; BFH, Beschluss vom
  2. Dezember 2008, III B 156/07, BFH/NV 2009, 580, wonach die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Europarecht verstößt). Randnummer 35 Mit der Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften Elternteil erwächst dem Kind, dem das Kindergeld letztlich zugute kommen soll, im Übrigen auch kein Nachteil. Sollte dieser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommen, kann das Kind die Abzweigung des Kindergeldes verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Abzweigungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass das Kind in Deutschland wohnt. Randnummer 36
  3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass – selbst wenn die Ansicht der Beklagten zuträfe – die Kindergeldfestsetzung nicht gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ab Mai 2010 hätte aufgehoben werden dürfen. Denn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, sind weder in persönlicher oder tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Änderungen eingetreten. Vielmehr hat sich erkennbar lediglich die Rechtsauffassung der Beklagten geändert. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wäre daher allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab Juli 2010 zulässig gewesen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war zuzulassen, da die Frage, welchem Kindergeldberechtigten gemäß § 64 EStG das Kindergeld auszuzahlen ist, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüberstehen, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.