G, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG eines im EU-Ausland lebenden Elternteils - Kindergeldberechtigung eines im Inland lebenden, hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübenden Elternteils eines im EU-Ausland lebenden Kindes - Zur Zielsetzung der VO (EG) 883/2004 Leitsatz Ein im EU-Ausland lebender Elternteil, der weder die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKGG erfüllt noch nach Art. 11 ff. der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann nicht Berechtigter i.S.
G, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG sein (Rn.28) (Rn.29) . Orientierungssatz 1. Macht ein polnischer Staatsbürger, dessen Frau und Kind in Polen leben, durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland
seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch, steht ihm - unabhängig
der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG - als einer in Deutschland selbständig erwerbstätigen und damit den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Person ein Anspruch auf Kindergeld zu, und zwar auch für sein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaftes Kind (Rn.29) . 2. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie
ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen (Rn.31) .
der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen Kläger mit der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften, nicht erwerbstätigen Kindesmutter, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Randnummer 2 Der in H (Deutschland) wohnhafte Kläger ist der leibliche Vater des am
der Rentenversicherungsanstalt gezahlte Geldleistung, Bl. 115 ff. d. KG-Akte) und ist nicht erwerbstätig. Lt. Bescheinigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe, B (Polen) , vom
77,00 € fest, da sein Anspruch in Deutschland mit dem Anspruch des anderen Elternteils aufgrund des Wohnsitzes in Polen zusammentreffe (vgl. Bl. 73 f. d. KG-Akte). Mit Bescheid vom
nur hälftigem Kindergeld eingelegten Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
Änderungen im EU-Recht ab
den Rangfolgeregelungen der VO unabhängig zu beurteilen sei jedoch, an wen die Familienleistungen auszubezahlen seien. Das Gemeinschaftsrecht regele nicht, an welche in Betracht kommenden Personen die Familienleistungen auszuzahlen seien. Dies bestimme sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates, in Deutschland somit nach § 64 EStG. Hiernach werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 AO), im Streitfall also der Kindesmutter (vgl. Bl. 157 ff. d. KG-Akte). Randnummer 9 Mit der hiergegen am
der Kindesmutter neu beantragt werden. Zuständig sei die Familienkasse in N (Deutschland). Das Kindergeld werde in diesem Fall nach dem BKGG gewährt. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Unrecht mit Wirkung ab Mai 2010 aufgehoben. Die Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der in Polen in einem gemeinsamen Haushalt mit P lebenden Kindesmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Randnummer 14
Kindergeld als zuständig erachtet, begegnet dies im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 16 Allerdings hätte es hierfür nicht der Anwendung der Prioritätsregelungen gemäß Art. 68 der seit dem
883/2004. Familienleistungen werden in Polen nur gezahlt, wenn das monatliche Familieneinkommen 504 PLN pro Familienmitglied nicht überschreitet (vgl. hierzu die Informationen der Europäischen Kommission zum polnischen Recht unter: http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/national_schemes_summaries/pol/2_08_de.htm). Die Einkünfte des Klägers in den Jahren 2006 bis 2009 haben die danach bei einer – wie hier – dreiköpfigen Familie zulässige Grenze des (Jahres-)Familieneinkommens
umgerechnet 4.559,58 € (Stand:
Familienleistungen vorrangig zuständig ist, das Kindergeld an den gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG kindergeldberechtigten Elternteil zu zahlen sein, und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil selbst nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt (vgl. DA-üzV 214.7, 214.2 Abs. 3, 214.5). Randnummer 19
Frau C sind dies die polnischen Rechtsvorschriften. Randnummer 20
Österreich nach Griechenland gezogen war, während der Kindesvater weiterhin in Österreich wohnte und dort eine Beschäftigung ausübte, entschieden, die Klägerin behalte gemäß Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 ihren Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auch nach dem Wegzug nach Griechenland, obwohl der Kindesvater die Familienbeihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom
Familienleistungen davon abhängig machen könne, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten; auf diese Weise solle verhindert werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten werde,
seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Höver/Zachow, Rn. 28 bis 36). Schließlich könne die Frage, ob Familienleistungen einem einzelnen zustünden, schon
ihrer Natur her nicht losgelöst
dessen familiärer Situation betrachtet werden könne. Wenn die Gewährung einer Beihilfe dem Ausgleich
Familienlasten diene, sei es ohne Bedeutung, welcher Elternteil sie in Anspruch nehmen wolle (vgl. EuGH, Höver/Zachow, Rn. 37; EuGH, Slanina, Rn. 31). Auch diese Erwägung betrifft – wie die Bezugnahme auf Rn. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts zeigt – die Abgrenzung
eigenen und abgeleiteten Ansprüchen. Es erscheine nämlich abwegig, den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf eine Familienleistung nicht als durch seine bzw. ihre Stellung als Familienangehöriger erworben anzusehen. Randnummer 26 d 3) Der Senat hätte erhebliche Bedenken, diese Rechtsprechung des EuGH auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden: Randnummer 27 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 7 der VO (EG) Nr. 883/2004, der das primärrechtlich in Art. 48 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Gebot des Exports
Leistungen der sozialen Sicherheit sekundärrechtlich verwirklicht, nunmehr auch für Familienleistungen gilt (anders noch Art. 10 der VO (EWG) Nr. 1408/71). Nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 883/2004 dürfen, sofern in der VO nichts anderes bestimmt ist, Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Die in der Rechtsache „Slanina“ aufgeworfene Frage nach dem „Beibehalten“ eines Anspruchs auf Familienleistungen in einem Mitgliedstaat trotz Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat wäre hiernach zu bejahen, ohne dass auf die Vorschrift des Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 (früher: Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71) zurückgegriffen werden müsste. Randnummer 28
diesen „Wegzugsfällen“ unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend. Denn während eine Person wie die Klägerin in der Rechtsache „Slanina“ zunächst im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft und dessen Rechtsvorschriften unterlegen war (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der VO (EWG) Nr. 1408/71), unterliegt die in Polen lebende Kindesmutter weder den deutschen Rechtsvorschriften noch war sie ihnen in der Vergangenheit unterlegen. Vielmehr unterlag und unterliegt sie ausschließlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 883/2004), also den polnischen Rechtsvorschriften. Wären die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache „Slanina“ auch auf eine solche Fallgestaltung übertragbar, könnte sich eine Person in der Situation der in Polen lebenden Kindesmutter – wahlweise – sowohl auf die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats als auch auf die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats ihres Ehegatten berufen. Dies würde nach Auffassung des Senats dem Gebot des Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuwider laufen, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Randnummer 29 Insbesondere sieht der Senat keine Notwendigkeit, Familienangehörigen einer in Deutschland beschäftigten Person, die selbst keinen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung haben, einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuzugestehen. Die Kollisionsnormen der Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen u.a. verhindern, dass ein Unionsbürger – insbesondere nach Zu- und Abwanderung innerhalb der EU –
keinem System der sozialen Sicherheit mehr erfasst wird. Diese Gefahr besteht bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht, weil die in Polen lebende Kindesmutter in das polnische Sozialrechtssystem eingegliedert ist. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern im Streitfall das Recht der Kindesmutter auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV berührt sein könnte. Der Kläger wiederum hat zwar durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland
seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (früher: Art. 43 EG-Vertrag) Gebrauch gemacht. Hieraus sind ihm aber keine Nachteile in Bezug auf Familienleistungen erwachsen. Vielmehr steht ihm – unabhängig
der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG – als einer in Deutschland selbstständig erwerbstätigen und damit den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Person (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004) nunmehr ein Anspruch auf Kindergeld zu, und zwar auch für sein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaftes Kind (Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004). Soweit der EuGH möglicherweise meint, ein Unionsbürger könne davon abgehalten werden, in einem anderen als seinem Herkunftsstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit
seinem Recht auf Freizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, wenn sein Ehegatte mangels Wohnsitz im Beschäftigungsstaat eine dort vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit nicht erhalte, erachtet der Senat diese Befürchtung jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung für unbegründet. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die in Polen lebende Kindesmutter keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld hatte, den sie durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland hätte verlieren können, während der Kläger erst durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf deutsches Kindergeld erlangt hat. Die Situation der Familie, deren Lasten Familienleistungen i.S.
883/2004 ausgleichen sollen, hat sich dementsprechend insgesamt durch die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verbessert. Randnummer 30 e) Der Senat sieht gleichwohl
einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ab. Denn es kann dahin stehen, ob dem Ehegatten einer nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigten Person, der selbst nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht kindergeldberechtigt ist, gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zusteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könnte das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 EStG nur an den nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt werden: Randnummer 31 Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält Regelungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten der EU vorhandenen Systeme über soziale Sicherheit. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie
ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen. Randnummer 32 In der VO (EG) Nr. 883/2004 ist hingegen nicht geregelt, welcher
mehreren Personen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats anspruchsberechtigt sind, eine Familienleistung wie das Kindergeld auszuzahlen ist. Die Auflösung dieser Anspruchskonkurrenz fällt in die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers. Der deutsche Gesetzgeber hat sich insoweit für das sog. Obhutsprinzip entschieden. Sind mehrere Berechtigte vorhanden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) bzw. erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG), wird das Kindergeld vorrangig demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Randnummer 33 Anspruchsberechtigt in diesem Sinne können nach Ansicht des Senats jedoch nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKGG erfüllen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. Die Auszahlung
Kindergeld an eine Person kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG) oder aber einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung aufweist. Randnummer 34 Hierfür spricht – neben den erwähnten systematischen Überlegungen – auch, dass das Kindergeld in erster Linie der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung dient (§ 31 Satz 1 EStG). Aus dieser gesetzlich ausdrücklich festgelegten Zielsetzung der Kindergeldgewährung erklärt sich die Anknüpfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung an die Steuerpflicht gemäß § 1 EStG (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62, Rz. A 6). Mit dem hiernach durch die kindergeldrechtlichen Bestimmungen vorrangig verfolgten Zweck der steuerlichen Entlastung wäre es nicht vereinbar, Personen Kindergeld zu gewähren, die – wie die Kindesmutter im Streitfall – mit ihren Einkünften nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (vgl. auch BFH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.