Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft - Nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer veräußerten wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG - Anwendungsumfang der geänderten BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von nachträglichen Werbungskosten nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung Leitsatz Schuldzinsen sind nach der geänderten Rechtsprechung des BFH auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist (Rn.53) . Das zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Streitjahr 2000 noch in Kraft ( 5 K 1509/10 ), im Streitjahr 2001 noch nicht anzuwenden ( 5 K 1503/10 ) (Rn.67) und in den Streitjahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH stets nur nach dem Anrechnungs- und nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden. Orientierungssatz 1. Zahlungen an die IKK aus der Inanspruchnahme als Bürge sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der in Anspruch genommene beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH aufgrund einer zeitlich nicht beschränkten Bürgschaftsvereinbarung, mit der alle bestehenden Beitragsforderungen gegenüber der GmbH als Hauptschuldnerin und darüber hinaus alle künftigen Beitragsforderungen gegen sie gesichert wurden und in der zudem weitgehend alle nach Bürgschaftsrecht möglichen Einreden des Bürgen ausgeschlossen werden, in Anspruch genommen wird (Rn.41) . 2. Der Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist nicht mehr anders zu beurteilen als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei den Gewinneinkünften (Rn.46) . 3. Nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden Fassungen sind durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst, wenn die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden nicht abgelöst werden konnten und kein durch andere Einkünfte begründeter neuer Veranlassungsgrund eingetreten ist (Rn.46) (Rn.47) (Rn.52) . 4. Nachträgliche Schuldzinsen eines nach altem Recht wesentlich beteiligten Gesellschafters sind auch nach der Veräußerung seiner Anteile oder der Auflösung der Kapitalgesellschaft vor 1999, ab dem Veranlagungsjahr 1999 abzugsfähig (Rn.53) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 15/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 29. Oktober 2013, VIII R 15/11, Urteil Tenor I. Der Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer vom 5. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2010 wird dahin gehend geändert, dass der verbleibende Verlustabzug des Klägers nach § 10d Abs. 3 EStG auf 49.811,- DM festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 26 v. H. und der Beklagte zu 74 v. H. zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2000 wegen nachträglicher Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erhöhen gewesen ist. I. Randnummer 2 1. Der Kläger war zu 99 v. H. und die Klägerin war zu 1 v. H. am Stammkapital der zu Beginn des Jahres 1990 gegründeten Firma R Massivhaus GmbH - im Folgenden: GmbH - beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Die GmbH erwirtschaftete im Jahr 1990 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -11.454,68 DM. In den Jahren 1991 und 1992 erwirtschaftete sie positive Betriebsergebnisse in Höhe von 4.869,57 DM und von 4.656,48, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger thesauriert wurden. Im Jahr 1993 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -981,10 DM und im Jahr 1994 ein Verlust in Höhe von -461.801,91 DM, der schließlich dazu führte, dass die GmbH am 17. Februar 1995 beim Amtsgericht A die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragte (vgl. Konkursakte, Bl.1 und Bl.33 ff. <Gutachten des Sequesters vom 18. April 1995, Bl.29-43>). Ausweislich des Berichts des Konkursverwalters vom 18. April 1995 ging mit der Umsatzsteigerung im Jahr 1993 eine erhebliche Steigerung der Ausgaben einher, die bereits zum 31. Dezember 1993 zu einem Jahresfehlbetrag von -981,10 DM führte. Diese Entwicklung setzte sich im Jahr 1994 fort, so dass die rapide steigenden Kosten keinen kostendeckenden Ertrag mehr zuließen. Bei einem negativen Ertrag zum 31. August 1994 in Höhe von 112.883,14 DM war die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet (Konkursakte, Bl.34). Bis zum 31. Dezember 1994 erhöhte sich das negative Ergebnis schließlich auf 461.801,91 DM. Hinsichtlich des vorhandenen Vermögens der Gemeinschuldnerin führte der Sequester u. a. aus, dass bis auf Baumaterial in Höhe von 15.908,50 DM und Geräten mit einem Wert von ca. 10.000,- DM kein weiteres für die Masse verwertbares Vermögen vorhanden war (Konkursakte, Bl.38). Mit Beschluss des Amtsgerichts A am 21. April 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren (Az.: N .../95) eröffnet. Randnummer 3 2. Mit Bürgschaftserklärung vom 4. November 1994 verbürgte sich der Kläger zur Sicherung aller bestehenden Beitragsforderungen in Höhe von 47.655,61 DM und künftigen Beitragsforderungen gegen den Hauptschuldner die Firma R Massivhaus GmbH gegenüber der IKK ohne zeitliche Beschränkung. Die Bürgschaft sollte auch bei einem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners bestehen bleiben und in diesen Fällen alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners sichern (Prozessakte – PA -, Bl.20-22). Die Bürgschaft wurde selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage begründet. Der Kläger verzichtete des Weiteren auf die Einreden gemäß § 770 BGB und der Verjährung der Hauptschuld. Zudem verzichtete er auf die sonstigen Einreden gemäß § 768 BGB, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt waren. Die IKK sollte schließlich nicht verpflichtet sein, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nahm. Als Nachweis der Ansprüche der IKK gegen den Hauptschuldner sollte der Kontoauszug der IKK genügen. Auf Verlangen des Bürgen sollte die IKK diesem vom Stand der Hauptschuld Kenntnis geben. Randnummer 4 Mit den Zahlungen des Bürgen sollten die Rechte der IKK erst dann auf den Bürgen übergehen, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hatte. Bis dahin sollten die Zahlungen des Bürgen nur als Sicherheit gelten. Änderungen der Bürgschaft bedurften der Schriftform. Die Bürgschaftsverpflichtung war vom Kläger unterschrieben. Zudem unterschrieb er den Hinweis, dass er auf die mit der Bürgschaft verbundenen Konsequenzen ausdrücklich hingewiesen worden war. Randnummer 5 3. Mit rechtskräftigem Senatsurteil vom 10. November 2003 in dem Verfahren 5 K 1065/02 gab der Senat der Klage der Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1995 statt und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1995 auf 232.948,- DM fest. Randnummer 6 Das Gericht ging davon aus, dass die GmbH mit der Eröffnung des Konkursverfahrens zivilrechtlich aufgelöst worden war. Zudem waren auch die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Auflösungsverlustes, dass nämlich der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Ver-äußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden, im Sinne des § 17 EStG am Ende des Jahres 1995 gegeben. Die Beteiligten gingen im Streitfall übereinstimmend davon aus, dass die GmbH bereits im Streitjahr 1995 vermögenslos und damit die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen war. Randnummer 7 4. Am 9. Januar 1998 schloss der Kläger mit der Volksbank X – Vertragsnummer ...900 – bei einem Zinssatz von 6,5% einen langfristig finanzierten Darlehensvertrag über 250.000,- DM ab, mit dem die zum 16. Juni 1997 bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Volksbank X in Höhe von insgesamt 249.791,67 DM abgelöst wurden. Randnummer 8 Der Inanspruchnahme des Klägers lag seine Bürgschaftsverpflichtung vom 22. März 1994 zugrunde, in der er sich für die Schulden der GmbH gegenüber der Volksbank X bis zu einem Betrag in Höhe von damals 346.400,- DM zeitlich unbegrenzt und selbstschuldnerisch verbürgte. Zudem verzichtete der Kläger als Bürge auf die Einrede nach § 770 BGB, auf die Vorausklage nach § 771 BGB und auf die Rechte aus § 776 BGB (vgl. 5 K 1065/02, Bl.43). II. Randnummer 9 Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2000 vom 22. März 2002 erklärten sie in der Anlage GSE gewerbliche Einkünfte der Klägerin in Höhe von DM 62.704,- und Verluste des Klägers in Höhe von -34.090,- DM, die er als „nachträgliche Betriebsausgaben § 17 EStG" bezeichnete. In der Erläuterung der Kläger zur Anlage GSE, der keine Belege beigefügt waren, führten die Kläger zunächst folgende Beträge auf: Randnummer 10 nochmalige Zahlung Stammkapital Teilbetrag 20.000,00 DM IKK-Haftung 12 x 450 DM 5.400,00 DM Schuldzinsen 8.689,23 DM (Hinweis des Gerichts: im Klageverfahren wurden sie schließlich in Höhe von 15.493,- DM belegt; PA, Bl.77). Randnummer 11 Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. April 2002 ging der Beklagte von gewerblichen Einkünften der Klägerin in Höhe von 62.704,- DM aus (Einkommensteuerakte – EStA -, Bl.8). In den Erläuterungen wies er darauf hin, dass „nachträgliche Betriebsausgaben zu § 17 EStG wie in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden können“. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 12 Mit Bescheid zum 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 28. November 2005 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG beim Kläger auf 76.938,- DM und bei der Klägerin auf 6.300,- DM fest (EStA, Bl.15). Randnummer 13 Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 5. September 2007 berücksichtigte der Beklagte einen Verlustabzug in Höhe von 46.109,- DM und setzte die Einkommensteuer auf 0,- DM fest (EStA, Bl.22). Randnummer 14 Mit Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 5. September 2007 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG beim Kläger auf 34.318,- DM und bei der Klägerin auf 2.811,- DM fest (EStA, Bl.24). Randnummer 15 Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Rb-Akte, Fach 2007, Bl.10 ff.). Auf der Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Randnummer 16 Mit ihrer bei Gericht eingegangenen Klage vom 23. April 2010 machen die Kläger nur noch geltend, dass der zum 31. Dezember 2000 verbleibende Verlust neu festzustellen und beim Kläger um 20.893,- DM zu erhöhen sei. Hiervon entfielen 5.400,- DM auf Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und 15.493,- DM auf Schuldzinsen, die als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien. Randnummer 17 Als Geschäftsführer der GmbH mit Einkünften gemäß § 19 EStG habe er versäumt, für mehrere Monate die Krankenkassenbeiträge der IKK zu zahlen. Diese habe ihm daraufhin angedroht, ihn in Haftung zu nehmen. Die Haftungsinanspruchnahme habe er abwenden können, indem er persönlich für die Schuld gebürgt habe. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen bei der GmbH habe ihn die IKK schließlich in Anspruch genommen. Die IKK habe ihm seine Verbindlichkeiten gestundet und monatliche Ratenzahlungen von 450,- DM akzeptiert. Die Zahlungen an die IKK stünden daher mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in wirtschaftlichem Zusammenhang (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817). Randnummer 18 Nach dem BFH-Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) seien noch Schuldzinsen in Höhe von 15.493,- DM (= 7.921,45 €) als nachträglich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (PA, Bl.38). Weder aus dem Leitsatz der BFH-Entscheidung vom 16. März 2010 noch aus den vom Beklagten angeführten Kommentaren von Wischmann und Pezzer gehe hervor, dass sich die Änderung der Rechtsprechung nicht auf Altfälle beziehe. Aus dem Urteil könne man beim besten Willen nicht erkennen, dass der BFH eine Rückwirkung habe ausschließen wollen. Vielmehr führten die Kommentare sogar aus, dass die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als überprüfungswürdig angesehen werden müsse. Aufgrund der Tatsache, dass es sich ausschließlich um Altfälle handele, die mittlerweile 20 Jahre und älter seien, könne wohl nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gesprochen werden. Randnummer 19 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 5. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2010 dahin gehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag des Klägers nach § 10d Abs. 3 EStG auf 55.211,- DM festgestellt wird. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 21 Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Im Streitfall könnten weder die nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden. Randnummer 22 Nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (IKK-Haftung) Randnummer 23 Sei der Anteilseigner zugleich Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft müsse geklärt werden, ob die mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen vorrangig durch das Gesellschafts- oder durch das Arbeitsverhältnis veranlasst seien. Stünden Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, seien sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung hätten. Randnummer 24 Bereits in der Einspruchsentscheidung habe er darauf hingewiesen, dass die Kläger die Zahlungen an die IKK zunächst als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG geltend gemacht hätten. Erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 hätten sie beantragt, diese Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, ohne dies näher zu begründen (EStA, Fach 2001, Bl.20). Randnummer 25 Dem Antrag der Kläger die Zahlungen an die IKK nunmehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, könne nicht entsprochen werden. Unstreitig sei die Haftung eines angestellten Geschäftsführers einer GmbH, der nicht gleichzeitig Gesellschafter sei, für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Randnummer 26 Im Streitfall sei der Kläger nicht nur angestellter Geschäftsführer, sondern auch beherrschender Gesellschafter der GmbH gewesen. Zudem sei der Kläger nicht als Geschäftsführer von der IKK in Haftung genommen worden. Nach seinen eigenen Angaben habe ihm die Haftungsinanspruchnahme für nicht abgeführte Krankenkassenbeiträge gedroht, die er dadurch abgewendet habe, dass er „persönlich für die Schuld gebürgt" habe. Randnummer 27 Die sozialversicherungsrechtliche, strafrechtliche und damit haftungsrechtliche Verantwortung für Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern treffe den Arbeitgeber. Das sei hier die GmbH gewesen. Da juristische Personen nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter handeln könnten, obliege die Pflicht zur Abführung dieser Beiträge ihrem Geschäftsführer, d. h. hier dem Kläger. Komme der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, sei er haftungsrechtlich verantwortlich. Randnummer 28 Der Kläger, der zu 99 % an der GmbH beteiligt gewesen sei, sei nach eigenen Angaben nicht als Geschäftsführer von der IKK in Haftung genommen worden. Überdies habe er bisher nicht nachgewiesen, dass die Bürgschaft ursächlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen sei. Auf Grund seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter sei die Bürgschaft vielmehr als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, so wie dies die Kläger ihm gegenüber auch bis 2006 erklärt hätten. Randnummer 29 Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Randnummer 30 Dem Antrag der Kläger, die Schuldzinsen in 2000 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Randnummer 31 Das BFH-Urteil vom 16. März 2010 betreffe das Veranlagungsjahr 2001 (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787). Das Urteil verweise auf die systemverändernde Ausdehnung des Besteuerungszugriffs auf im Privatvermögen erzielte Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung. Nachträgliche Schuldzinsen seien demnach nur in Fällen der Veräußerung bzw. Auflösung wesentlicher Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 abzugsfähig. Veräußerungen bzw. Auflösungen vor 1999 führten auch ab 1999 nicht zu abzugsfähigen nachträglichen Schuldzinsen. Vorliegend handele es sich um Schuldzinsen i. V. m. einem Auflösungsverlust aus dem Jahr 1995. Die geänderte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Randnummer 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei ein nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG i. d. F. vor der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 % (durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 304) nicht möglich. In der Begründung des Urteils vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) verweise er insbesondere auf die systemverändernde Ausdehnung des Besteuerungszugriffs auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung. Bei der abgesenkten Beteiligungsgrenze des § 17 EStG in Höhe von 10 % handele es sich gerade um das Hauptargument des BFH, das für einen nachträglichen Werbungskostenabzug spreche. Randnummer 33 Gleiches ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 8. September 2010 (VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 2239). Für die Frage, ob ein nachträglicher Schuldzinsenabzug in Betracht komme, sei daher darauf abzustellen, welche Gesetzesfassung des § 17 EStG auf den Auflösungsverlust anzuwenden gewesen sei. Für den Fall, dass der Auflösungsverlust dem § 17 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (oder später) unterlegen habe, sei ein nachträglicher Schulzinsenabzug grundsätzlich möglich. Gleicher Auffassung seien Hilberts (NWB 31, 2433), Wischmann (GmbH-StB 2010, 252) und Pezzer (BFH/NV 2010, 367), die ebenfalls davon ausgingen, dass sich die geänderte BFH-Rechtsprechung auf Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen beziehe. Veräußerungen (Auflösungen) vor 1999 - wie hier im Jahr 1995 - führten auch ab 1999 nicht zu abzugsfähigen nachträglichen Schuldzinsen. Randnummer 34 Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung für Altfälle zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (insbesondere im Urteil vom 27. März 2007, VIII R 64/05, BStBl II 2007, 639) mit Urteil vom 16. März 2010 in dem Verfahren VIII R 20/08, d. h. bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG i. d. F. vor der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 weder geändert noch aufgegeben. Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit stelle der BFH maßgeblich auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung ab. In der Urteilsbegründung in dem Verfahren VIII R 20/08 habe der BFH seine geänderte Rechtsauffassung für Neufälle dargelegt, denn im entschiedenen Fall habe der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Dezember 2000 gelegen, Streitgegenstand seien jedoch die im Jahr 2001 gezahlten Zinsen gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung sei der Urteilsbegründung für Altfälle nicht zu entnehmen. Vorliegend stünden die Schuldzinsen unstreitig mit der im Jahr 1995 aufgelösten Beteiligung des Klägers im Sinne des § 17 EStG in Zusammenhang. Eine Entscheidung zugunsten der Kläger stünde somit in Divergenz zum BFH-Urteil vom 16. März 2010 und führe zu dem fraglichen Ergebnis, dass die von den Klägern bis 1998 gezahlten Zinsen als privat und ab 1999 als durch die früher angestrebten Einkünfte veranlasst anzusehen seien. Der Veranlassungszusammenhang für den Zinsaufwand könne sich jedoch nicht nachträglich, d. h. nach Auflösung der Beteiligung, geändert haben. Diese Sichtweise werde auch durch das weiterhin gültige BFH-Urteil vom 27. März 2007 (a. a. O.) gestützt, in dem u. a. auch Schuldzinsen des Jahres 1999 streitig gewesen seien und in dem der BFH ausdrücklich ausführe, dass die Frage, ob möglicherweise bereits für die Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 v. H. eine Änderung der Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug in Betracht zu ziehen sei, nicht zu entscheiden sei, da der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Jahr 1995 gelegen habe. Hiervon sei der BFH auch in seinem Urteil vom 16. März 2010 nicht abgewichen, d. h. er habe die im Urteil vom 27. März 2007 vertretene Rechtsauffassung nicht aufgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei daher die Revision zuzulassen. Randnummer 35 Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02 und 5 K 1069/02 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen. Randnummer 36 In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 haben die Kläger ihr Klagebegehren auf die nachträglichen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen beschränkt. Die Beteiligten haben für die Zukunft auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage hat teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte die nachträglich entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.493,- DM nicht berücksichtigt hat, ist der angegriffene Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO), Der Beklagte hat die Zahlungen des Klägers an die IKK aus seiner Inanspruchnahme als Bürge zu Recht nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt (hierzu unter I.). Die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Beklagte in Höhe von 15.493,- DM als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen müssen (hierzu unter II.) Randnummer 38 I. Die Zahlungen des Klägers an die IKK aus seiner Inanspruchnahme als Bürgen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 39 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschuss vom 28. Juni 2007, VI B 44/07, BFH/NV 2007, 1655 und BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsgesellschafter der GmbH auch ihr Geschäftsführer ist, genügt nicht, um einen ausreichenden Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit herzustellen. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaftsübernahme kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausgegangen werden. Entsprechendes gilt bei der Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Besondere Umstände, die eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bedingen, können etwa vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt hat, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007, VI B 44/07, a. a. O.). Randnummer 40 2. Zwar ist der Kläger als Geschäftsführer der GmbH zugleich ihr Arbeitnehmer gewesen. Dies führt im Streitfall aber nicht dazu, dass er die Bürgschaftserklärung gegenüber der IKK vom 4. November 1994 als Geschäftsführer der GmbH, d. h. als ihr Arbeitnehmer unterschrieb. Denn der Kläger war zugleich mit 99 v. H. seit der Gründung der GmbH an ihrem Stammkapital beteiligt. Zwar behaupten die Kläger, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, die belegten, dass die Zahlungen des Klägers aus seiner Bürgschaftsverpflichtung vom 4. November 1994 aus seinem Beschäftigungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer herrührten. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger die Bürgschaftserklärung gegenüber der IKK vom 4. November 1994 ausschließlich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH und nicht als deren Arbeitnehmer abgab, da er am Stammkapital der GmbH mit 99% wesentlich beteiligt war. Randnummer 41 Die IKK nahm den Kläger nicht als Geschäftsführer der GmbH für die von ihr nicht abgeführten Krankenkassenbeiträge in Haftung, sondern Kläger und IKK trafen ohne zeitliche Beschränkung eine Bürgschaftsvereinbarung, mit der alle bestehenden Beitragsforderungen in Höhe von damals 47.655,61 DM gegenüber der GmbH als Hauptschuldnerin und darüber hinaus alle künftigen Beitragsforderungen gegen sie gesichert wurden und in der zudem weitgehend alle nach Bürgschaftsrecht möglichen Einreden des Bürgen ausgeschlossen wurden. Dass diese Verpflichtung nicht durch die Arbeitnehmerstellung des Klägers, sondern durch seine Gesellschafterstellung begründet wurde, ergibt sich auch daraus, dass selbst ein als Geschäftsführer beschäftigter Arbeitnehmer eine derart weitreichende Bürgschaftsverpflichtung, die beinahe seine gesamten nach dem Zivilrecht als Bürge vorgesehenen Rechte und Einreden ausschloss und zudem alle künftigen Beitragsforderungen einbezog, nicht eingegangen wäre. Insbesondere, dass sich der Kläger für alle künftigen Beitragsforderungen verbürgte, zeigt, dass der Bürgschaftsvertrag vom 4. November 1994 nicht aufgrund der Arbeitnehmerstellung des Klägers als Geschäftsführer bei der GmbH abgeschlossen wurde und seine Inhaftungnahme verhindern sollte, sondern dass die der IKK vom Kläger eingeräumte Bürgschaft in seinem Gesellschaftsverhältnis begründet war. Ein Arbeitnehmer hätte sich für zukünftige Beitragsforderungen der IKK, deren Höhe zudem betragsmäßig überhaupt nicht feststand, nicht verbürgt (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988, VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). Randnummer 42 Schon auf Grund dieser besonderen Gegebenheiten lag die Ursache für die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers vom 4. November 1994 in seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter der GmbH. Mit der Bürgschaftsverpflichtung wollte der Kläger letztlich verhindern, dass die IKK wegen der hohen Krankenkassenbeitragsrückstände der GmbH von 47.655,61 DM im November 1994 gegen sie Insolvenzantrag stellt. Um dem zu begegnen, trat der Kläger mit der Bürgschaft, in der er - wie dargelegt - beinahe auf alle nach „Bürgschaftsrecht“ möglichen Einreden verzichtete und alle künftigen Beitragsforderungen einbezog, als weiterer „Schuldner“ neben die GmbH als Hauptschuldnerin. Randnummer 43 Ungeachtet der Frage, ob die Kläger die Zahlungen des Klägers an die IKK belegt haben, hat es sich bei den Zahlungen des Klägers an die IKK daher nicht um nachträgliche Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehandelt. Randnummer 44 II. Soweit sich die Klage gegen die im Jahr 2000 bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigten Schuldzinsen richtet, hat die Klage in Höhe der geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten Erfolg. Randnummer 45 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.