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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 490/10 Urteil Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Verdacht der Man

Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Verdacht der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden - Nachschieben von Kündigungsgründen Orientierungssatz

  1. Einzelfallbezogene Ausführungen zu einer außerordentlichen Kündigung, die zunächst auf die Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden und dann auf die Verfremdung der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau gestützt worden ist. (Rn.23)
  2. Nicht nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben, sondern auch mittelbare Tatsachen können eine Kündigung begründen, wenn sie einen Schluss auf einen unmittelbaren Kündigungstatbestand zulassen. (Rn.25) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 673/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
  3. Juli 2010, 1 Ca 760/09, Urteil nachgehend BAG,
  4. August 2011, 9 AZN 673/11, Beschluss: Zurückverweisung (nicht dokumentiert) nachgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  5. Kammer,
  6. August 2012, 6 Sa 511/11, Urteil nachgehend BAG,
  7. April 2013, 6 AZN 2519/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 760/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit seiner am
  8. April 2009 erhobenen und im Laufe des Verfahrens erweiterten Klage wendet sich der Kläger, der mit einem am
  9. Dezember 2003 geschlossenen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der J Gemeinde M tätig war, zuletzt gegen von dieser ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom
  10. März 2009 und
  11. April
  12. Randnummer 2 Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den 13 Seiten umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
  13. Juli 2010 - 1 Ca 760/09 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat auf Wirksamkeit der Kündigung vom
  14. März 2009 erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht sei nicht unverzüglich erfolgt. Randnummer 4 Der Kläger habe nicht den Beweis angetreten, dass die Kündigung nicht bereits am
  15. März 2009 zugegangen sei. Er - der Kläger - hätte aufgrund des Anhörschreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
  16. März 2009 mit dem Zugang einer Kündigung rechnen und bei Abwesenheit Vorkehrungen für einen entsprechenden Zugang treffen müssen. Ungeachtet dessen, habe er bereits auf Aufforderung per Fax vorab eine Vollmacht erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei wegen der verfremdeten Unterzeichnung des Mitgliedsantrages betreffend seine Ehefrau durch die außerordentliche Kündigung vom
  17. März 2009 beendet worden. Der Kläger habe im Kammertermin vom
  18. Mai 2009 (gemeint 2010) eingeräumt, dass die Unterschriften unter den vom
  19. März 2004 datierenden Mitgliedsanträgen betreffend seinen erstgeborenen Sohn D und seine Ehefrau von ihm - dem Kläger - allein geleistet worden seien. Wegen der Angaben vor der Unterschriftsleiste sei erkennbar, dass die Unterschriftsleistung nur durch den Antragsteller persönlich habe erfolgen können. Der Kläger habe den Mitgliedsantrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet und die Unterschrift stark verfälscht. Die Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau und die sonstigen Unterschriften im Arbeitsvertrag und dem Mitgliedsantrag für den erstgeborenen Sohn, sowie dem späteren Mitgliedsantrag für den weiteren Sohn D und seinem Antrag auf Abgabe einer Gegendarstellung und schließlich bei seiner Aufforderung zur Vollmachtvorlage, wichen erheblich von der geleisteten Unterschrift ab. Wegen der hervorgehobenen Vertrauensstellung des Klägers sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Interessenabwägung ginge insbesondere wegen der langen Kündigungsfrist zu Lasten des Klägers. Ergänzend sei auszuführen, dass Bedenken bestünden, wonach der erstgeborene Sohn die Voraussetzungen für den Glaubensübertritt erfüllt habe. Auch hier habe der Kläger eingeräumt, dass die Urkunden manipuliert worden seien. Der entsprechende Verdacht ergäbe sich daraus, dass keine ordnungsgemäße Urkunde, weder im Original noch in Kopie existiere. Insofern sei der Kläger einer ihm obliegenden Darlegung nicht nachgekommen. Die Kopien der Glaubensübertrittsurkunden stellten eine Manipulation der Glaubensübertrittsurkunden der Familie K dar. Theoretisch könne der frühere Rabbiner die Urkunden gefälscht haben. Für die Kammer sei jedoch nicht ersichtlich, warum er dies hätte machen sollen. Der Kündigungsgrund der Manipulation sei auch nicht verbraucht, da er im ursprünglichen Verfahren lediglich zur Stützung einer bereits vorher stattgefundenen Kündigung im Berufungsverfahren "nachgeschoben" worden sei. Randnummer 5 Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (S. 14-31 = Bl. 266-284 d. A.) einschließlich sämtlicher vorgelegter Unterlagen Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen das dem Kläger am
  20. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
  21. September 2010 eingelegte und am
  22. Oktober 2010 begründete Berufung. Randnummer 7 Der Kläger bringt bezogen auf die als fehlend beanstandete Kündigungsvollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbringen können, an welchem Tag die Kündigung vom
  23. März 2009 beim Kläger eingegangen sei. Er - der Kläger - und seine Ehefrau hätten am Randnummer 8
  24. März 2009 einen Kurzurlaub angetreten (Beweis: C K). Er habe seinen Prozessbevollmächtigten am
  25. März über den Eingang des Kündigungsschreibens informiert und am Nachmittag des
  26. April mit seinem Prozessbevollmächtigten den Sachverhalt erörtert. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 27.10.2000 (LM Nr. 7 zu § 351 BGB) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich dort um eine besondere Fallkonstellation gehandelt habe. Am Termin des Arbeitsgerichts vom
  27. März 2009 habe er - der Kläger - nicht teilgenommen. Im Übrigen sei die ausgesprochene Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam. Er - der Kläger - habe entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nichts eingeräumt, sondern auf Befragen, wessen Unterschriften auf den Mitgliedseinträgen seien, geantwortet: "Beide Unterschriften stammen von mir." Der Beklagten sei bereits bei Ausspruch der Kündigung vom
  28. März 2009 das von ihm benutzte Kürzel bekannt gewesen (Beweis:
  29. Vorlage der VIP C Einladungen 2004 durch die Beklagte;
  30. Zeugnis Frau S S). Die Beklagte habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau tatsächlich um diejenige seiner Ehefrau und nicht die seinige gehandelt habe. Der vom
  31. März 2004 stammende Mitgliedsantrag der Ehefrau sei in Anwesenheit der damaligen stellvertretenden Vorsitzenden, Frau S S, mit seinem Kürzel unterzeichnet worden. Seine Ehefrau habe den Antrag an diesem Tag nicht selbst unterschrieben, da sie in F arbeitete. Frau S habe dringend alle Aufnahmeanträge an diesem Tag benötigt, um diese an den Vorstandsvorsitzenden weiterzuleiten. In einem Telefonat zwischen Frau K und Frau S sei vereinbart worden, dass die Unterschrift nachgeholt würde. Dies sei dann allerdings in Vergessenheit geraten (Beweis:
  32. Zeugnis Frau S S,
  33. Zeugnis Frau C K). Ursächlich für die Eilbedürftigkeit sei gewesen, dass der alte Vorstand noch vor der im April 2004 anstehenden Wahl die Aufnahme der Neumitglieder in trockenen Tüchern hätte haben wollen. Das nach Ausspruch der Kündigung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht aufgetauchte Verdachtsmoment bezöge sich auf einen anderen Sachverhalt, nämlich den Mitgliedsantrag der Ehefrau. Zu diesem Verdacht sei der Kläger nie angehört worden. Soweit sich die Beklagte auf den Kündigungsgrund der Manipulation der Glaubensübertrittsurkunden bezöge, sei dieser Grund verbraucht. Im Verfahren 6 Sa 334/09 sei das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nachgeschobenen Kündigungsgründe zivilprozessual nicht ausreichend seien, um zu einer anderen Bewertung des Falles zu gelangen - auch nicht unter Verdachtsgesichtspunkten. In dem Kündigungsrechtstreit sei nach Durchlaufen dreier Instanzen entschieden worden, dass das Arbeitsverhältnis durch die damals ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2010 (Bl. 301-310) und sämtliche vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010, Az.: 1 Ca 760/09, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 26.03.2009 noch durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2009 aufgelöst worden ist. Randnummer 12 Die Beklagte hat Randnummer 13 Zurückweisung der Berufung beantragt Randnummer 14 und erwidert unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe, die Ausführungen des Klägers zu einem Kurzurlaub während des Zugangs der Kündigung seien unsubstantiiert. Randnummer 15 Das Kündigungsschreiben vom
  34. März sei am gleichen Tag um 16.57 Uhr bei der Post aufgegeben worden, so dass ein Eingang am 27.03.2009, einem Freitag, erfolgt sein müsse. Die Kündigungsschutzklage datiere vom
  35. April
  36. Aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben vom
  37. März 2009 sei handschriftlich "KSchKl" und darunter "16.04.09 not." vermerkt. Die Dreiwochenfrist wäre nach Zugang der Kündigung am
  38. März am
  39. April 2009 vollendet gewesen, so dass der
  40. April 2009 als Tag vor dem Fristablauf allzu natürlich sei. Das Schreiben sei per Fax an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt worden, wie sich aus der Faxnummer ergäbe. Zwar sei das Empfangsdatum nicht vollständig erkennbar, jedoch sei den Rundungen zu entnehmen, dass der Monat April als Zugangsdatum auszuschließen sei. Als Uhrzeit könne 10.10 Uhr erkannt werden. Die Vollmacht, die dem Zurückweisungsschreiben vom
  41. April 2009 beigefügt gewesen ist, sei vom Kläger am
  42. April 2009 unterzeichnet worden. Im Übrigen habe der Kläger am
  43. März 2009 an der Gütesitzung teilgenommen, wie das Protokoll der öffentlichen Sitzung eindeutig ergäbe. Außerdem habe der Kläger mit Fax vom
  44. März 2009 um eine Vollmachtsvorlage gebeten, was unverzüglich umgesetzt worden sei. An der Wohnadresse des Klägers sei kein Briefkasten angebracht. Der Vortrag zum Zugang der Kündigung sei im Übrigen auch verspätet. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift den Eindruck erwecken wollen, dass tatsächlich seine Ehefrau unterzeichnet habe. Ein Kürzel sei nicht bekannt. Der Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Unterschrift am
  45. März 2004 sei nicht nachvollziehbar, da ein neuer Vorstand erst am
  46. April 2004 gewählt werden konnte. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers in der Anwesenheitsliste vom
  47. April 2004 auch nicht vermerkt. Der Antrag sei offensichtlich nicht am
  48. März 2004 gestellt worden. In der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe der vernommene Zeuge A ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt eine Kopie oder eine Originalglaubensübertrittsurkunde ausgehändigt zu haben. Randnummer 16 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2010 (Bl. 332-342) und sämtliche vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  49. März 2011 (Bl. 353-355 d. A.) Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom
  50. Januar 2011 lag in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2011 nicht vor. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit c ArbGG statthaft. Randnummer 18 Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. Randnummer 19 II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom
  51. Juli 2010 - 1 Ca 760/09 - zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
  52. März 2009 das mit dem Kläger eingegangene Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat und es auf die Wirksamkeit der weiteren Kündigung nicht mehr ankommt. Randnummer 20 Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab. Randnummer 21 Lediglich wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Ergänzungen veranlasst: Randnummer 22
  53. Soweit der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages die streitgegenständliche Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde für unwirksam hält, weil insbesondere von der Rechtzeitigkeit der unter dem
  54. April 2009 erfolgten Zurückweisung (Bl. 53 d. A.) auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Darlegungslast für die von der Beklagten beanstandete Rechtzeitigkeit der Zurückweisung obliegt demjenigen, der sich auf diese Voraussetzung des § 174 BGB beruft (vgl. PWW-Frensch, BGB-Kommentar,
  55. Auflage, § 174 Rz 7 m. w. N. auf BGH NJW 01, 220, 221). Auf der Basis des von der Berufungskammer berücksichtigungsfähigen Sachverhalts (§ 529 ZPO) ist der Vortrag zu einem am
  56. März 2009 - einem Samstag - angetretenen Kurzurlaub des Klägers mit seiner Ehefrau und der damit verbundenen Behauptung zu einem nicht erfolgten Zugang des Kündigungsschreibens, nicht ausreichend. Die Beklagte hat das Kündigungsschreiben bereits am Donnerstag, den
  57. März 2009 um 16.57 Uhr bei der Post aufgegeben, so dass bei einer regelmäßigen Postlaufzeit von einem Tag, am gleichen Ort, der Eingang bereits am Freitag, mithin einen Tag vor Antritt des hinsichtlich seines Beginns und seiner Dauer ohnehin nicht verifizierten Kurzurlaubs, wahrscheinlich ist. Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht unter dem 07.04.2009, ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht daher nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Im Übrigen hätte der Kläger - wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - aufgrund des Anhörschreibens vom
  58. März 2009 Vorkehrungen für den Zugang einer Kündigung bei einer eventuellen Abwesenheit treffen müssen. Bis zum Kammertermin unwidersprochen blieb auch der Vortrag der Beklagten zu dem handschriftlichen Vermerk auf dem vom Kläger mit der Kündigungsschutzklage vorgelegten Kündigungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
  59. März 2010, wonach notiert war "KSchKl" und darunter "16.04.09 not." Auch dies spricht gegen einen das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich "i. S. v. § 174 erfüllenden Umstand. Schließlich lässt sich auch vertreten, dass der Kläger durch das Anhörschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.03.2009 konkludent über dessen Kompetenz zur Kündigung in Kenntnis gesetzt war (vgl. BAG Urteil v.
  60. Juli 2003 - 2 AZR 235/02). Dem Kläger war das Auftreten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Vorprozesse und dessen Anhörschreiben vom
  61. März 2009 (Bl. 15 d. A.) bekannt. Von daher ist auch der Schutzbereich des § 174 BGB nicht eröffnet. Er soll es dem Geschäftsgegner nämlich ermöglichen, die Ungewissheit, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vertretungsmacht nach § 180 BGB unzulässig ist, zu beseitigen und klare Verhältnisse schaffen (BAG Urteil vom
  62. September 2006 - 6 AZR 82/06; BAG Urteil vom
  63. Mai 1985 - 2 AZR 355/94). Ferner ist die Vollmacht, die dem Zurückweisungsschreiben vom 07.04.2009 beigefügt gewesen ist, vom Kläger am 01.
  64. unterzeichnet worden. Schließlich trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach der Kläger am
  65. März 2009 nicht an der Gütesitzung teilgenommen habe. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.03.2009 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei Aufruf der Sache persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war. Im Hinblick auf diese Feststellungen und die Datenlage kommt eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht in Betracht. Randnummer 23
  66. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die ursprünglich auf Manipulationsvorwürfe von Glaubensübertrittsurkunden gestützte Kündigung könne nicht auf die vom Arbeitsgericht angenommene Verfremdung der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau gestützt werden, weil er der Kläger zu diesem Verdacht nicht angehört worden sei, folgt dem die Berufungskammer ebenfalls nicht. Randnummer 24 Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in der Sitzung vom
  67. Mai 2010 hat ein Schriftvergleich der vom Kläger geleisteten Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag seiner Ehefrau mit der gleichzeitig geleisteten Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag für den erstgeborenen Sohn, sowie der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag vom Januar 2004 (Bl. 5 d. A.), dem Mitgliedsantrag bezogen auf den Sohn D und dem Antrag auf Abgabe einer Gegendarstellung sowie der Aufforderung zur Vollmachtsvorlage (Bl. 100 d. A.) im Verfahren 1 Ca 462/09, eine deutliche Verfremdung der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau ergeben. Randnummer 25 Nach Auffassung der Berufungskammer liegt damit ein auf zulässige Indizien gegründeter Kündigungssachverhalt vor, der als nachgeschobener Sachverhalt die Kündigung stützt. Nach Meinung der Berufungskammer können nicht nur Tatsache, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben, sondern auch mittelbare Tatsachen eine Kündigung begründen, wenn sie einen Schluss auf einen unmittelbaren Kündigungstatbestand zulassen (vgl. allgemein zur Indizwirkung: Zöller-Greger, ZPO
  68. Aufl., § 286 Rz 9a). Es liegt eine Tatkündigung und keine Verdachtskündigung vor. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgte, wäre die für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nötige Anhörung (vgl. BAG Urteil vom
  69. April 1987 - 2 AZR 283/86 = AP BGB § 626 Verdacht strafbare Handlung Nr. 19 und Urteil vom
  70. September 1995 - 2 AZR 587/94 = AP BGB § 626 Verdacht strafbare Handlung Nr. 25; sowie ErfK/Müller-Glöge,
  71. Auflage BGB 230 § 626 Rz 178 m. w. N.) gegeben, denn die Arbeitsvertragsparteien waren in der Kammerverhandlung vom
  72. Mai 2010 präsent, in welcher der zulässigerweise nachgeschobene Kündigungssachverhalt (vgl. BAG Urteil vom
  73. April 1985 - 2 AZR 239/84) erörtert wurde. Dies wird aus den Feststellungen des Sitzungsprotokolls (Bl. 223-224 d. A.) mehr als deutlich. Der Kläger hat dort konzediert, dass die Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau von ihm stamme. Seine Behauptung unter dem Mitgliedsantrag vom 18.03.2004 seiner Ehefrau befände sich sein irgendwie geartetes Kürzel, welches der Gegenseite bekannt sei, ist unzutreffend. Auf den ersten Blick erkennbar ist, dass keine Abkürzung seines Namens vorliegt. Es handelt sich um einen länger ausgeführten Schriftzug, der sich klar von der am gleichen Tag - 18.3.2004 - geleisteten und bisher nahezu identischen Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag für den Sohn D geleisteten Unterschrift unterscheidet und in der Schriftführung den Namen "K" geradezu nachzubilden scheint. Randnummer 26 Der Bewertung des Arbeitsgerichts ist angesichts der klaren Erfordernisse -"Ich nehme zur Kenntnis, dass obige Angaben als eidesstattliche Erklärung gelten und bestätige, dass ich alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe" Randnummer 27 - und dem damit verbundenen Bedeutungsvorgang einer eigenhändigen Unterschrift uneingeschränkt zuzustimmen. Randnummer 28 Angesichts der aufgezeigten Wichtigkeit für eine persönliche Antragstellung führt auch der Vortrag des Klägers zu einer gegebenen Eilbedürftigkeit der Unterschrift zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger hätte im Übrigen wegen der hinreichenden Erkennbarkeit der Bedeutung einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag, hinreichend Veranlassung gehabt, eine solche Unterschrift abzulehnen oder sie - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat - mit einem deutlichen Vertretungszusatz versehen müssen. Der Kläger ist ferner dem entgegenstehendem Vorbringen zu einer fehlenden Eilbedürftigkeit der Beklagten nicht ausreichend, nachvollziehbar und fristgerecht entgegengetreten. Randnummer 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 30 IV. Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.