Einstweilige Verfügung gegen Versetzung Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 21. Dezember 2010, 4 Ga 36/10, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 36/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als Gewerblicher Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden. Randnummer 2 In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem: Randnummer 3 "Der Mitarbeiter wird als Gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung eingestellt. Randnummer 4 …. Randnummer 5 Die Y GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Randnummer 6 Dienstsitz ist A-Stadt. …" Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in A-Stadt nach C-Stadt/Hessen während der Zeit von September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichsverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenzuschuss oder Mietkosten- und Verpflegungsmehraufwandskostenerstattung) in Anspruch nehmen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet. Randnummer 9 Der Antragsteller hat geltend gemacht, Randnummer 10 der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich A-Stadt als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen. Randnummer 11 Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte. Randnummer 12 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 13 der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, dem Kläger in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einem Verfügungsanspruch und hinsichtlich des Hilfsantrages sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Im Hinblick auf den Hauptantrag könne der Kläger, ausgehend von seinem Arbeitsvertrag, nicht verlangen, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Er habe auch keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1004 BGB auf Beseitigung der Versetzung. Insgesamt sei nämlich lediglich der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch gegeben, der auch entsprechend verfolgt werden könne. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht. Weitergehende Ansprüche seien im Zusammenhang mit einer Versetzung nicht begründbar. Randnummer 15 Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle es unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes ebenfalls an einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Auch wenn man von einem absicherbaren Beschäftigungsanspruch des Antragstellers auf Beschäftigung ausgehe, sei dieser im konkreten Fall nicht gegeben, da unter Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages eine unternehmensweite Versetzungsbefugnis für die Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Dementsprechend könne der Antragsteller nicht nur an dem Dienstsitz A-Stadt, sondern auch an weiteren Standorten des Unternehmens eingesetzt werden. Randnummer 16 Die Versetzungsanordnung sei auch unter Beachtung von § 106 GewO nicht offensichtlich willkürlich, da der Standort A-Stadt geschlossen worden sei und somit die Zuweisung des Arbeitsplatzes in C-Stadt nicht offensichtlich unbillig sei. Nichts anderes folge entgegen der Auffassung des Antragstellers auch aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, da die Antragsgegnerin innerhalb von drei Tagen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates sowie die Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen Versetzung unter Beachtung von § 100 Abs. 2 BetrVG beantragt habe. Im Übrigen fehle es auch an einem nachvollziehbaren Verfügungsgrund, da nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte es als regelmäßig zumutbar anzusehen sei, dass der Arbeitnehmer einer Versetzungsanweisung zunächst Folge leiste und deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen lasse. Einer der von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmefälle, insbesondere das Vorliegen einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberweisung, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2010 Bezug genommen. Randnummer 18 Der Antragsteller, hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am 05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Randnummer 19 Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Hauptantrag einen Verfügungsanspruch verneint habe, lasse es außer Acht, dass der Antragsteller im Falle einer Verweigerung der Arbeitsaufnahme in C-Stadt mit einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen Sanktionsmaßnahme der Antragsgegnerin rechnen müsse; es sei ihm nicht zumutbar, sich einer solchen Gefahr auszusetzen. Randnummer 20 Mangels Zustimmung des Betriebsrates sei die Versetzung per sé unwirksam. Des Weiteren folge die Unwirksamkeit der Personalmaßnahme aus den vom Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Gründen. Randnummer 21 Schließlich bestehe auch ein erheblicher Zweifel daran, ob überhaupt von einer Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegner beabsichtige mit der Firma X in Freudenberg ein Joint-venture zu errichten und dort, also nicht in C-Stadt, die betrieblichen Entwicklungsarbeiten durchzuführen. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011 verwiesen. Randnummer 23 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 24 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 4 Ga 36/10, vom 21.12.2010 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 26 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 36/10, zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.02.2011 Bezug genommen. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seiten 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011 verwiesen. Randnummer 29 Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 30 II. Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 31 Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO nicht erfüllt. Hinsichtlich beider im Eilverfahren gestellten Anträge fehlt es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsgrund wie auch an dem Verfügungsanspruch. Randnummer 32 1. Aus dem sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsantrag notwendigen Verfügungsgrund folgt, aufgrund des Zweckes des arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens, sich auf eine vorläufige Regelung zu beschränken. Eine vorläufige Regelung ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist erforderlich. Denn durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung konnte, unabhängig von der im anhängigen Eilverfahren streitigen Versetzung, eine Arbeitspflicht in C-Stadt für den Antragsteller wirksam begründet worden sein. Zur Unwirksamkeit dieser Änderungskündigung hat der Antragsteller unmittelbar nichts vorgetragen. Angesichts der summarischen Prüfung, welche die Beschwerdekammer anzustellen hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Änderungskündigung rechtsunwirksam ist. Aufgrund der durchgeführten Betriebsverlagerung der Antragsgegnerin vom Standort A-Stadt zum Standort C-Stadt könnte ein betriebsbedingter Grund im Sinne von § 1 KSchG vorliegen, wobei die Änderung als milderes Mittel zur ansonsten notwendigen Beendigungskündigung eingeschätzt werden müsste. Mithin könnte der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge einen Verfügungsgrund allenfalls zeitlich begrenzt für den Zeitraum bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist geltend machen. Randnummer 33 Allerdings ist es auch nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer einem Arbeitnehmer, der eine Versetzungsweisung erhält, grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsunwirksamkeit dieser Personalmaßnahme in einem Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen, zu denen auch der Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzung gehört, kann trotzdem ein Verfügungsgrund zu bejahen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Versetzungsanordnung der Antragsgegnerin vom 09.12.2010 nicht rechtswidrig. Randnummer 34 2. Insbesondere hat die Antragsgegnerin, entgegen der Auffassung des Antragstellers, bei der Versetzung, die im Übrigen lediglich für die Dauer bis zum Eingreifen der Änderungskündigungsfrist erklärt worden ist, nicht gegen vertragliche Rechte des Antragstellers verstoßen. Aus dem Anstellungsvertrag folgt nämlich die Möglichkeit, den Antragsteller auch in C-Stadt einzusetzen; die entsprechende Weisung ist nicht nach § 106 GewO unbillig und damit wirksam. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.