139) hat zwar angenommen, dass eine betriebliche Übung auf die zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld dann nicht entsteht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar die Zuwendung nach Gutdünken des Arbeitgebers dreimal in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Denn dann muss der Arbeitnehmer danach davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren will. Auch eine für den Arbeitnehmer erkennbar auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung begründet keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen Übung über zukünftige Jahre. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die Mitteilung, dass die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen (BAG 16.04.1997,
39). Davon geht aber die Beklagte vorliegend selbst nicht aus; sie verweist lediglich darauf, dass aufgrund der Bezeichnung als "Weihnachtsgeld" und der Abrechnung jeweils mit dem Novemberlohn der Anspruch nur unter einschränkenden Voraussetzungen bestehe. Randnummer 31 Versteht man die betriebliche Übung als schuldrechtlichen Verpflichtungstatbestand (Vertragstheorie), mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber durch konkludentes Verhalten ein Angebot unterbreitet, das der Arbeitnehmer durch Entgegennahme der Leistung ebenso konkludent annimmt, wobei gemäß § 151 BGB der Zugang der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber verzichtbar ist, so kann Gegenstand einer derartigen betrieblichen Übung - auch was Einschränkungen anbelangt - nur das werden, was - wie vorliegend z. B. die unterschiedliche Höhe - dem Arbeitnehmer mitgeteilt oder sonst erkennbar ist. Ob die einschränkende Voraussetzung, wovon die Beklagte ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis auch wegen der Bezeichnung als Weihnachtsgeld und der Auszahlung mit der Lohnabrechnung für November des jeweiligen Jahres dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar macht, dass Voraussetzung für einen Anspruch im jeweiligen Jahr der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 30.11. sein muss, ist zweifelhaft. Das Arbeitsgericht hat dies zwar im Hinblick auf BAG 10.12.2008,. NZA 2009, 322 angenommen. Das BAG hat aber andererseits auch (13.06.1991 NZA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 86) angenommen, dass die Bezeichnung als Weihnachtsgeld nicht eindeutig genug ist, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung zur Leistungsbedingung zu machen; danach muss sich dies aus der Zusage vielmehr eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar ergeben (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kap. 3, Rz. 1036; s. auch BAG 30.03.1994,
109; LAG Köln 21.01.2005, FA 2005, 189). Randnummer 32 Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass seit dem 01.01.2003 auf das vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) Anwendung finden. Dies gilt auch für betriebliche Übungen. Anwendbar sind also insbesondere nunmehr die gesetzliche Unklarheitenregel und das Transparenzgebot. Ob die Auffassung der Beklagten damit vereinbar ist, ist in hohem Maße zweifelhaft. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Kenntnis darüber verschafft wurde, noch er sie sonst erlangt hat, dass eine - ggf. nur anteilige - Zahlung von "Weihnachtsgeld" nur dann erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.