Steuerzahlervereinigung - gemeinnütziger Zweck Leitsatz Eine Vereinigung, die nach ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Vertretung der Steuerbürger im politischen Bereich verfolgt, ist im Unfallversicherungsrecht in die Gefahrstufe 15 des Gefahrtarifs 2007 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) einzustufen. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Mainz,
(1)des Gefahrtarifs der Beklagten wird die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. Randnummer 18 Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist, um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Randnummer 19 Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem Gefahrtarif 2007 in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine sachgerechte Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen bestätigt hat (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.03.2006, Az.: B 2 U 2/05 R mwN). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, und soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet dies, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird (BSG, a.a.O.), wobei auch auf berufsrechtliche Regelungen oder verbandstechnische Strukturen abgestellt werden kann (BSG, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Diesen Grundsätzen entspricht der Gefahrtarif 2007, was von dem Kläger auch nicht bestritten wird. Randnummer 20 Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht der Gefahrtarifstelle 15 zugeordnet. In dieser Gefahrtarifstelle werden Unternehmen zusammengefasst, deren Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ist und zwar als Vertretung der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten der Unternehmen erstrecken sich u.a. auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisation (z.B. Behörden, andere Verbände), die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung (der Mitglieder). Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich. Randnummer 21 Ein Unternehmen kann nur dann mit Aussicht auf Erfolg fordern, einem anderen Gewerbezweig bzw. einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gefahrtarifstellen ausweist und unklar ist, welcher von ihnen er nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig bzw. der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation infrage gestellt werden. Zu prüfen sind hierfür der Unternehmensgegenstand und Unternehmenszweck, die Art der angebotenen Dienstleistungen und die näheren Umstände ihrer Erbringung (BSG, Urteil vom
- März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R). Randnummer 22 Näheren Aufschluss über die Branchenzuweisung sind den Hinweisen zur Branchenzuordnung der Beklagten (zitiert nach VBG Report 1/2007, S. 25 ff) zu entnehmen, die wie folgt lauten: Randnummer 23 Gefahrtarifstelle 11: Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung Randnummer 24 Abgeordnetenbüros – Arbeitgeberverbände – Architektenkammern – Berufs-, Wirtschaftsverbände – Botschaften – diplomatische, konsularische Vertretungen – Fraktionen – Gewerkschaften – Industrie- und Handelskammern – Innungen – Innungsverbände – Kreishandwerkerschaften – Parteien – Rechtsanwaltskammern – Steuerberaterkammern Randnummer 25 Gefahrtarifstelle 15: Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen Randnummer 26 Animateure – Automobilclubs – Bürgerinitiativen – Elternverbände – Haus- und Grundeigentümerverbände – Mietervereinigungen – Spitzenorganisationen des Sports – Sportverbände – Verbraucherschutzzentralen – Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder -kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen) – Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) – Weltanschauungsgemeinschaften Randnummer 27 Art und Gegenstand des Unternehmens des Klägers entsprechen der Definition der Tarifstelle
- Nach § 3 seiner Satz hat sich der Kläger die Aufgabe gestellt, der Allgemeinheit zu nützen durch Einflussnahme auf die Finanzpolitik und auf die Finanzwirtschaft der öffentlichen Hand. Insbesondere will er zur Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte, der Belange der Steuerzahler und der Steuermoral auf weitere in § 3 Satz 2 genannte Ziele der Steuer- und Finanzpolitik hinwirken. Die Aktivitäten des Klägers erstrecken sich - wie auch bei den anderen der Gefahrtarifstelle 15 zugeordneten Unternehmen (z.B. Bürgerinitiativen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz, Elternverbände) auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen wie z.B. politischen Organen, Behörden und anderen Verbänden, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele sowie die Beratung der Mitglieder. Der Kläger nimmt Aufgaben wahr, die zu den in den Hinweisen der Gefahrtarifstellen genannten „Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder -kultureller Art“ zu zählen sind. Randnummer 28 Der Kläger war nicht der Gefahrtarifstelle 11 „wirtschaftliche und politische Interessenvertretung“ zuzuordnen. Hierzu zählen nach den Hinweisen zur Branchenzuordnung u.a. Kammern, Verbände, Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft, deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft ist. Ebenso wie die dort genannten Parteien steht bei diesen Organisationen die überwiegend öffentlich-rechtlich geregelte Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im Vordergrund, was bei dem Kläger nach seiner Satzung gerade nicht der Fall ist. Wenn das Sozialgericht insoweit die Aufgaben des Klägers zu Recht als Einflussnahme auf dem politischen Gebiet beschreibt, folgt gerade daraus die Einstufung in die Gefahrstufe 15, als Interessenvertretung politischer Art. Randnummer 29 Das Urteil des Sozialgerichts ist daher aufzuheben, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 31 Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Randnummer 32 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. BSG -, Beschluss vom 30.11.2006, Az.: B 2 U 410/05 B, juris).