Ziffer 2 MTV und aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Pausenvergütungsanspruch für den Fall, dass die Wechselschicht in "Conti-Schicht" geleistet wird, ausschließen wollten. (Rn.66) Aus dem Fehlen der Regelung eines Anspruches auf Bezahlung von Schichtpausen in der Ziffer 2 "Conti-Schicht"
MTV lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern, die in der Form der "Conti-Schicht" Wechselschichten bei 3-Schichtbetrieb leisten, den Anspruch auf Pausenvergütung versagen wollten. (Rn.68)
Klägers das Urteil
Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.05.2010 - 1 Ca 1738/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils zu zahlen: € 1109,70 brutto nebst Zinsen seit dem 14.08.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weitere € 332,10 brutto nebst Zinsen seit dem 27.10.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weitere € 259,20 brutto nebst Zinsen seit dem 06.01.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weitere € 315,90 brutto nebst Zinsen seit dem 02.02.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und weitere € 453,60 brutto nebst Zinsen seit dem 06.05.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kosten
Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen. Der Streitwert wird auf € 6110,50 festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in Frankenthal als Betriebsarbeiter in der PC-Verschlussfertigung tätig. Er gehört der Schicht E an. Randnummer 2 Die Lage der Arbeitszeit
Klägers verändert sich von Früh- zu Spät- und Nachtschicht so, wie dies aus dem "5 Schichtplan 2009" ersichtlich ist (= Anlage B 6 = Bl. 157 d.A.). Der Kläger hat auch Rufbereitschaften zu übernehmen. In dem Bereich, in dem die Schichten D, E, F, G und H zum Einsatz kommen, gilt wöchentlich eine vollkontinuierliche Betriebszeit. Diese beträgt 7 Tage x 24 Stunden (168 Stunden pro Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag vom 06.04.2005 (folgend: MTV) anwendbar. § 6 MTV lautet (auszugsweise): Randnummer 3 " § 6 Schichtarbeit I. Wechselschicht
erstinstanzlichen Urteils vom 06.05.2010 - 1 Ca 1738/09 - wiedergegeben. Darauf (s. S. 2 ff.
Urteils vom 06.05.2010) wird verwiesen. - Randnummer 18 Der Kläger erhielt bis zum Abschluss (bzw. bis zum Inkrafttreten)
SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten, - danach jedoch nicht mehr. Randnummer 19 Im Wesentlichen gestützt auf § 6 Abs. I. ("Wechselschicht") Unterabsatz
Klägers widerspricht Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 08/2006 ("Die Schichtpause beträgt 30 Minuten, ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet") dem Manteltarifvertrag. Bei der Bestimmung in § 5 S. 2 der Betriebsvereinbarung 02/2009 ("Die Pausen werden nicht vergütet [dies wird rechtlich geklärt]") handele es sich (lediglich) um eine deklaratorische Erklärung. Randnummer 20
Weiteren begehrt der Kläger - ebenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2009 - die Bezahlung von Rufbereitschaftsvergütungen und zwar gestützt auf § 9 MTV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 05/2006 ("Rufbereitschaft"; Bl. 21, 21 R d.A.). Randnummer 21 Gerichtlich hat er seine Ansprüche wie folgt geltend gemacht: Randnummer 22 I. Pausenvergütungen (zusammen = 2.470,50 €): 1.Klageschrift vom 04.08.2009 (dort S. 5 unter 7): Für die Zeit vom "01.06." (gemeint: 01.01.2009) bis 30.06.2009: 137 Tage x Stundenlohn 16,20 € x 0,5 Stunden Pause = 1.109,70 €.
Klägers wie folgt dar: Randnummer 24 zu I. Pausenvergütungen: 2.470,50 € zu II. Rufbereitschaftsvergütungen 3.640,50 € Randnummer 25 Zur näheren Darstellung (insbesondere)
(erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand
Urteils
Arbeitsgerichts vom 06.05.2010 - 1 Ca 1738/09 - dort S. 2 ff. = Bl. 238 ff. d.A.). Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der aus den Seiten 12 ff.
Urteils (= Bl. 248 ff. d.A.) ersichtlichen Begründung abgewiesen. Randnummer 27 Gegen das am 04.10.2010 zugestellte Urteil vom 06.05.2010 - 1 Ca 1738/09 - hat der Kläger am 25.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu Bl. 294 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010 begründet. Zwecks Darstellungen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.12.2010 (Bl. 296 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 28 I. Zur Pausenvergütung: Randnummer 29 Der Kläger erhebt dort (S. 2 ff. der Berufungsbegründung) zunächst eine Verfahrensfehlerrüge wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellungen
Arbeitsgerichts. Dazu führt der Kläger u.a. aus: Randnummer 30 Hätte das Arbeitsgericht nicht bereits als unstreitig unterstellt, dass zwischen der Lage der Arbeitszeit
Klägers und der Erbringung der Arbeitsleistung in Früh-, Spät- und Nachtschicht und der in § 6 Ziffer I MTV geregelten Wechselschicht ein Unterschied bestehe, so wäre das Arbeitsgericht zwangsläufig zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger ebenfalls in Wechselschicht tätig sei und damit - auch im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitszeit - Anspruch auf Pausenvergütung habe. Soweit es um die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Anlagen geht (insbesondere Anlagen B 8, B 9 und B 10), die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte
Manteltarifvertrages erwähnt hat, macht der Kläger geltend, dass sich aus den genannten Anlagen nicht erkennen lasse, wer diese Entwürfe wann gefertigt habe. Indem das Arbeitsgericht von den Anlagen B 8, B 9 und B 10 als unstreitigen Entwürfen
schließlich abgeschlossenen Manteltarifvertrages ausgegangen sei, sei das Arbeitsgericht - so macht der Kläger weiter geltend - zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, die Verhandlungen über die Pausenzeiten hätten einer Entwicklung dahingehend unterlegen, die Pausenzeiten aller im Rahmen der Conti-Schicht Tätigen nicht mehr zu vergüten. Hätte das Arbeitsgericht die genannten Anlagen nicht als Entwürfe
Manteltarifvertrages unterstellt, über die verhandelt worden sei, wäre das Arbeitsgericht auch nicht zu einer Schlussfolgerung dahingehend gelangt, dass die Verhandlungen der (Tarifvertrags-)Parteien ergeben hätten, dass die in Conti-Schicht Tätigen unabhängig von der Lage ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Pausenzeitvergütung haben sollten. Randnummer 31 Eine weitere Verfahrensfehlerrüge erhebt der Kläger wegen fehlerhafter Auslegung
Manteltarifvertrages. Soweit das Arbeitsgericht die Meinung vertrete - so macht der Kläger u.a. geltend - , aus dem Tarifvertrag ergebe sich, dass Wechselschichtarbeitszeit im Wechsel zwischen drei Schichten verteilt über 5 Arbeitstage die Woche geleistet werde, finde sich dieses keineswegs im Wortlaut
Tarifvertrages wieder. Der Kläger zitiert aus § 6 Ziffer I
Klägers sagt der Begriff der Conti-Schicht nichts darüber aus, ob in Schichtarbeit oder in Normalzeit gearbeitet werde. In diesem Zusammenhang führt der Kläger näher dazu aus, dass die Meinung
Arbeitsgerichts unzutreffend sei, wonach "nichts näher gelegen" hätte, als die Pausenregelung für die Conti-Schicht dort ebenfalls zu regeln, wenn dies gewollt gewesen wäre. Auch ein "vor die Klammer ziehen" der Regelung sei nicht in Betracht gekommen. Randnummer 32 Der Kläger bringt vor, dass der Manteltarifvertrag (§ 6 MTV) zumindest für die Conti-Schicht keine Definition enthalte. Entgegen der Ansicht
Arbeitsgerichts ergebe sich aus § 6 Ziffer I
SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten erhalten habe. Der Kläger vermisst in den Entscheidungsgründen
Arbeitsgerichts eine Auseinandersetzung damit, warum eine solche Bezahlung erfolgt sei. Nach Ansicht
Klägers war Rechtsgrund für die Zahlung einzig die Regelung der Tarifvertragsparteien, in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmern erst recht die Pausenzeiten zu vergüten, wenn diese im Rahmen vollkontinuierlicher Arbeitszeit tätig gewesen seien. Randnummer 34 Weiter beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht die vom Kläger benannten Zeugen P. M. und G. H. nicht vernommen hat. Randnummer 35 Soweit es um die Entstehungsgeschichte
MTV geht, spreche der vom Arbeitsgericht angenommene Verlauf keineswegs für die Auslegung
Arbeitsgerichts. Dazu führt der Kläger auf S. 10 f. der Berufungsbegründung weiter aus. Randnummer 36 Der Kläger macht (weiter) geltend, dass die Zulage von 6% für die Tätigkeit in voll- kontinuierlicher Arbeitszeit kein Äquivalent, sondern ein aliud zu einer Vergütung der Pausenzeiten darstelle. Der Kläger rechnet wie folgt: Randnummer 37 Aufsummiert auf 7 Arbeitsstunden ergebe sich bei einer 6%igen Zulage für den Kläger ein Betrag von € 0,92 brutto pro Stunde bzw. € 6,44 pro Tag. Die halbstündige Pausenzeit hingegen werde bei einem Stundenlohn von € 16,20 mit € 8,10 pro Tag vergütet. Er, der abwechselnd Früh-, Spät- oder Nachtschicht arbeite, werde also "bestraft" dafür, dass er darüber hinaus auch noch bereit sei, an 7 Tagen die Woche in vollkontinuierlicher Arbeitszeit tätig zu sein. Randnummer 38 II. Zur Rufbereitschaftsvergütung: Randnummer 39 Insoweit erhebt der Kläger auf den Seiten 12 bis 16 der Berufungsbegründung die dort näher ausgeführten Verfahrensfehlerrügen wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellung und wegen fehlerhafter Auslegung der Betriebsvereinbarung 05/2006. Insoweit macht er u.a. geltend, dass wenn das Arbeitsgericht in sein Zitat aus Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung 05/2006 auch die Bedingung aufgenommen hätte, dass für mindestens 12 Tage
betreffenden Monats ein Lohnzahlungsanspruch bestehen müsse, sich dann hieraus ergeben würde, dass die Gewährung der Rufbereitschaftsvergütung lediglich an eine einzige Bedingung, nämlich die eines 12-tägigen Lohnzahlungsanspruches geknüpft gewesen sei und ansonsten an keine weiteren Bedingungen. Solche Bedingungen stelle das Arbeitsgericht aber auf. Randnummer 40 Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, davon auszugehen, dass in den Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung die einzelnen Tätigkeitsfelder, in denen Rufbereitschaft zu leisten sei, abschließend aufgezählt seien. Dies - so der Kläger - sei weder den Ziffern 2 bis 4 noch der Betriebsvereinbarung insgesamt zu entnehmen. Aus der vom Kläger auf Seite 13 - unten -, Seite 14 - oben - der Berufungsbegründung zitierten Bestimmung der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die Rufbereitschaft grundsätzlich für sämtliche Produktionsbereiche vorgesehen sei und keineswegs nur für bestimmte Tätigkeitsfelder. Die Aufzählung in den Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung habe lediglich exemplarische Bedeutung. Der Kläger bringt vor, dass er von der Aufzählung selbst dann betroffen wäre, wenn diese tatsächlich erschöpfend wäre. Der Kläger verweist darauf, dass er im Bereich Druckmaschinen-PC-Produktion tätig ist. Der Umstand, dass dort nur ein einzelner Arbeitnehmer (E. Sch.) genannt werde, sei demgegenüber unerheblich. Die weiteren Überlegungen
Arbeitsgerichts, die darauf abstellen, dass der Kläger in der Produktion selbst tätig ist und nicht lediglich Unterstützungsleistungen für die Produktion erbringt, sind nach Ansicht
Klägers aus der Betriebsvereinbarung nicht herleitbar. Die Notwendigkeit, bei Betriebsstörungen Mitarbeiter zur Verfügung zu haben, die in Notfällen Betriebsstörungen beheben könnten, hindere die Zahlung von Rufbereitschaftsvergütung an den Kläger nicht. Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 08.04.2010, dort Seiten 9 bis 14, außer Acht gelassen habe. Dazu trägt der Kläger auf den Seiten 15 und 16 der Berufungsbegründung weiter vor. Randnummer 41 Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 25.03.2011 (Bl. 378 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Randnummer 42 Der Kläger beantragt, Randnummer 43 auf die Berufung
Klägers wird das Urteil
ArbG Ludwigshafen vom 06.05.2010 geändert: Randnummer 44 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.110,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Berufung
Klägers zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Beklagte verteidigt das Urteil
Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.02.2011 (Bl. 362 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Randnummer 48 Die Beklagte bringt dort u.a. vor: Randnummer 49 I. Zur Pausenvergütung: Randnummer 50 Die Conti-Schicht unterscheide sich grundlegend von der Wechselschicht, die gerade nicht vollkontinuierlich und nicht unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen durchgeführt werde, da für die Conti-Schicht eine vollkontinuierliche Beschäftigung auf Basis von 168 Stunden/Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen vorgesehen sei. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Schriftsatz vom 30.11.2009, der Darlegungen dazu enthält, dass die Conti-Schicht kein 3-Schichtsystem, sondern ein 5-Schichtsystem sei, da ansonsten ein kontinuierlicher Produktionsprozess überhaupt nicht gewährleistet sein könnte. Die Beklagte verweist darauf, dass es der Regelfall sei, dass Pausen nicht vergütet würden, was dem allgemeinen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" entspreche. Wenn die Tarifvertragsparteien daher Regelungen zur Vergütung von Pausen treffen wollten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in § 6 II MTV - wie in § 6 I MTV geschehen - eine explizite Regelung aufnehmen. Die Beklagte führt auf Seite 5 näher dazu aus, dass die Rechtsauffassung
Arbeitsgerichts zutreffend sei, wonach "nichts näher gelegen hätte", als die Pausenregelung für die Conti-Schicht im Rahmen
Die Conti-Schicht im Sinne von § 6 Ziffer II MTV stellt nach Ansicht der Beklagten ein eigenständiges Schichtmodell dar, das auch den Verbleib in einer Schicht ohne Wechsel zulasse. Die Beklagte verweist auf § 3 der Betriebsvereinbarung 02/2009. Dass viele der bei der Beklagten im Conti-Schicht-Modell tätigen Arbeitnehmer auch regelmäßig ihre Schicht wechselten, führe nicht dazu, dass ihnen die Pausenzeiten zu vergüten wären. Auf den Seiten 6 ff. der Berufungsbeantwortung bringt die Beklagte nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen vor, dass das Arbeitsgericht zutreffend auch die Entstehungsgeschichte
Tarifvertrages zur Auslegung herangezogen habe. Randnummer 51 Soweit sich der Kläger auf die Zeugen M. und H. berufe, handele es sich dabei um ein Angebot eines unzulässigen Ausforschungsbeweises, dem das Arbeitsgericht nicht habe nachgehen müssen. Auf das Zeugnis der vom Kläger benannten Zeugen komme es nicht an, weil das Auslegungsergebnis nach Anwendung der allgemeinen Regeln eindeutig sei. Die Beklagte bezieht sich auf BAG 23.02.1994 - 4 AZR 224/94 -. Die Beklagte führt im Einzelnen aus, warum der Kläger dadurch, dass er keine Pausenvergütung erhält, nicht "bestraft" werde. Ferner betrachte der Kläger die Pausenvergütung für in Wechselschicht tätige Arbeitnehmer in § 6 Ziffer I MTV aus einer falschen Perspektive. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hätten nicht die Arbeitnehmer in Conti-Schicht "bestraft" werden sollen, sondern diejenigen Arbeitnehmer, die in (3er-)Wechselschicht arbeiteten, durch die Vergütung von Pausenzeiten begünstigt werden sollen. Der Kläger komme lediglich nicht in den Genuss einer partiellen Besserstellung. Randnummer 52 Soweit der Kläger den Eindruck erwecke, dass Pausenzeiten auch im Conti-Schicht-Modell zwischen dem Abschluss
MTV vom 06.04.2005 und der Geltung
SanierungsTV zum 01.01.2007 auf der Grundlage
MTV vergütet worden seien, sei dies nicht zutreffend. Die Beklagte verweist auf ihre Darlegungen vom 30.11.2009, wonach vor Abschluss
MTV die Betriebsvereinbarung 09/2004 bestanden habe, die ausdrücklich geregelt habe, dass die Schichtpause Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sei. Hieran habe sich die Beklagte selbstverständlich in der Zeit vor dem MTV gehalten. Mit Inkrafttreten
MTV sei dann jedoch die Grundlage für eine generelle Vergütung der Schichtpausen als regelmäßige Arbeitszeit entfallen. Randnummer 53 II. Zur Vergütung für Rufbereitschaft: Randnummer 54 Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen vom 11.03.2010 führt die Beklagte weiter dazu aus, dass der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung 05/2006 für den Kläger nicht eröffnet sei. Die Beklagte behauptet, dass bei der Einteilung
Klägers zu sogenannten Ausgleichsschichten die Fristen zur Festlegung der Ausgleichsschicht und die Ankündigungsfristen zum Abruf dieser Schicht eingehalten würden, so dass der Kläger gerade keine "spontane" Rufbereitschaft leiste. Weiter führt die Beklagte dazu aus, dass der BV 05/2006 eindeutig eine Beschränkung
persönlichen Geltungsbereichs zu entnehmen sei. Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung 05/2006 ist nach dem Verständnis der Beklagten die Instandhaltung
Betriebes und die Gewährleistung
kontinuierlichen Betriebsablaufs in Fällen von Ablaufstörungen. Die Beklagte verweist darauf, dass Arbeitnehmer der Instandhaltung (unstreitig) im 2-Schicht-System arbeiten, weswegen durch die Betriebsvereinbarung 05/2006 Rufbereitschaftszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer zur Gewährleistung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten geregelt worden seien. Dies gelte auch für den Bereich Druckmaschinen-PC-Produktion. Randnummer 55 Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15.04.2011 (Bl. 406 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Randnummer 56 Zur näheren Darstellung
Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 57 Die Berufung
Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist teilweise begründet. II. Randnummer 58 Die Klage ist hinsichtlich der Pausenvergütung begründet. Randnummer 59 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 2.470,50 € brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Ziffer I
MTV ergibt sich aus der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Ziffer 2 S. 1
Arbeitsvertrages; Bl. 8 d.A.). Randnummer 60 1. Der entsprechende Teilanspruch
Klägers für den Monat Januar 2009 beläuft sich auf: Randnummer 61 23 Tage x 16,20 € x 0,5 Stunden = 186,30 € brutto. Randnummer 62 a) Die Anzahl der vom Kläger insoweit (im Schriftsatz vom 20.10.2009 S. 8 = Bl. 60 d.A.) in Ansatz gebrachten Tage
Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG sowie der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG zu berücksichtigen. Randnummer 63 b) "3-Schichtbetrieb" im Sinne der tariflichen Regelung setzt voraus, dass in 3 Schichten (z.B. Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel gearbeitet wird (Wechselschicht-Definition gemäß § 6 Ziffer I
Klägers in regelmäßigem Wechsel von Früh- zu Spät- und Nachtschicht verändert. Anschaulich nachvollziehbar ist dies aus der Anlage B 6 ("5 Schichtplan 2009"), die die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 11.03.2010 zu Bl. 157 d.A. gereicht hat. Dabei ergeben sich die entsprechenden Schichtfolgen (F = Frühschicht; S = Spätschicht und N = Nachtschicht) für den Kläger, der der Schicht E angehört, aus den jeweiligen Eintragungen in der Rubrik/Spalte E. Der Umstand, dass der Schichtplan (Anlage B 6) neben Frühschichten, Spätschichten und Nachtschichten auch "Freischichten" und "Rufbereitschaften" ausweist bzw. Raum dafür lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger in Wechselschicht arbeitet, - konkret in 3 Schichten in regelmäßigem Wechsel (nämlich: Früh-, Spät- und Nachtschicht). Demgemäß handelt es sich bei den streitgegenständlichen Pausen um "Schichtpausen bei 3-Schichtbetrieb", die zu vergüten sind. Dies ergibt sich jedenfalls bei einem (ersten) unbefangenen Durchlesen
Dieses sich aus dem Wortlaut
Ziffer I MTV ergebende Auslegungsergebnis verändert sich durch die Heranziehung anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht. Randnummer 65 c) aa) Dabei geht die Berufungskammer von den in der Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts anerkannten Auslegungsgrundsätzen aus, - wie sie das Arbeitsgericht auf S. 12 f.
Urteils vom 06.05.2010, dort unter Ziffer I 1 = Bl. 248 f. d.A.) zitiert hat. Der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung folgt die Berufungskammer allerdings nicht. Im Urteil
Arbeitsgerichts wird (dort Seite 13 - unter Ziffer 2 a)) davon ausgegangen, dass "bei der Wechselschicht, die im Betrieb der Beklagten gefahren wird, … die Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage die Woche verteilt (wird); das Wochenende ist frei". Die vom Arbeitsgericht an dieser Stelle genannten Umstände ("Verteilung auf 5 Arbeitstage die Woche"; "freies Wochenende") gehören nach § 6 Ziffer I MTV nicht zwingend zum Wesen einer "Wechselschicht" im Sinne der hier auszulegenden tariflichen Regelung. Die Vorschrift
Ziffer I MTV besagt nicht, dass Wechselschicht nur dann vorliegt, wenn in 2 oder 3 Schichten in regelmäßigem Wechsel in der Zeit von Montag bis Freitag gearbeitet wird. "Wechselschicht" im tariflichen Sinne kann vielmehr auch bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit gegeben sein, - also dann, wenn die Betriebszeit 168 Stunden pro Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen beträgt. Randnummer 66 bb) Ist hiernach bei einem isolierten Abstellen auf den Wortlaut
Ziffer I MTV der Anspruch auf Vergütung der Schichtpausen zu bejahen, so ergibt sich (auch) aus dem Wortlaut
Ziffer II MTV und aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Pausenvergütungsanspruch für den Fall, dass die Wechselschicht in "Conti-Schicht" geleistet wird, ausschließen wollten. Für die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung scheint zu sprechen, dass die Vorschrift
MTV, die sich mit "Schichtarbeit" befasst, in 2 Absätze gegliedert ist: Randnummer 67 - Ziffer I. "Wechselschicht" und - Ziffer II. "Conti-Schicht". Randnummer 68 Daraus und aus dem Fehlen der Regelung eines Anspruches auf Bezahlung von Schichtpausen in der Ziffer II. "Conti-Schicht" (Abs. 2)
MTV lässt sich jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern, die in der Form der "Conti-Schicht" Wechselschichten bei 3-Schichtbetrieb leisten, den Anspruch auf Pausenvergütung versagen wollten. Für die Annahme eines diesbezüglichen außergewöhnlichen Normierungswillens bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte, die hier fehlen. Randnummer 69 Zwar sind - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - Ruhepausen, weil sie nicht zur Arbeitszeit gehören, an sich nicht zu vergüten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, - insbesondere für Arbeitnehmer in Industriebetrieben, die bei 3-Schichtbetrieb in Wechselschichten tätig sind bzw. die in 3 Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel arbeiten, wie dies beim Kläger unstreitig der Fall ist. Der Sinn und Zweck derartiger Pausenvergütungen (Bezahlung von Schichtpausen bei regelmäßigem Wechsel im 3-Schichtbetrieb) besteht erkennbar darin, den betreffenden Schichtarbeitern eine Art Belastungsausgleich für die Erschwernisse zukommen zu lassen, die aus der Wechselschichtarbeit anerkanntermaßen resultieren. Randnummer 70 Erschwernisse aus Wechselschichtarbeit ergeben sich aber nicht nur dann, wenn sich die Wechselschichtarbeit auf die Tage von Montag bis Freitag erstreckt (ohne Einbeziehung
Wochenendes), sondern gerade und um so mehr auch dann, wenn die Wechselschichtarbeit im 3-Schichtbetrieb sich auf die gesamte Woche erstreckt, wie dies bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit von Montag bis Sonntag unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen der Fall ist. Randnummer 71 Ein etwaiger (übereinstimmender) Wille der Tarifvertragsparteien, die besonderen Erschwernisse, die für den Arbeitnehmer bei einem Einsatz "bei vollkontinuierlicher Arbeitsweise" gegeben sind, ausschließlich durch den Zuschlag gemäß § 11 nach Ziffer 3 Unterabsatz
MTV abgestellt hat, ist die diesbezüglich auf den Seiten 15 f.
Urteils vom 06.05.2010 wiedergegebene Entwicklung nicht genügend aussagekräftig. Da sich entgegen der Auffassung
Arbeitsgerichts die Begriffe "Wechselschicht (3-Schichtbetrieb)" und "Conti-Schicht" nicht gegenseitig ausschließen, lässt sich das "Fehlen" einer Pausenvergütungs-Regelung in § 6 Ziffer II MTV zwanglos damit erklären, dass es einer derartigen zusätzlichen Regelung in § 6 Ziffer II MTV
wegen nicht bedurfte und bedarf, weil auch die in "Conti-Schicht" eingesetzten Arbeitnehmer bei Erfüllung der in § 6 Ziffer I
II MTV werden für die in "Conti-Schichten" eingesetzten Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche auf Vergütung u.ä. geregelt. Soweit es um derartige Ansprüche geht, ist auf andere - außerhalb
Da es sich bei § 6 II MTV also nicht um eine abschließende Regelung von Vergütungsansprüchen handelt, kann auch für den Pausenvergütungsanspruch auf andere Regelungen - hier eben auf § 6 I
Arbeitsgerichts mit dem Argument bzw. dem allgemeinen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" verteidigt, führt dies nicht zur Klageabweisung. Von dem zitierten Grundsatz gibt es gerade im Bereich tariflich geprägter Arbeitsverhältnisse Ausnahmen. Insoweit kann (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beispielsweise auf folgende Tarifverträge (folgend MTV o.ä.) verwiesen werden: Randnummer 74 - MTV Metallindustrie Rheinland-Pfalz vom 20.07.2005 (Pausenvergütung in § 2 Ziffer 1 - letzter Unterabsatz -; Zuschlag für Spätschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit: § 7 Ziffer 1 b); ähnlich bereits MTV Eisen- und Metallindustrie Rheinland-Pfalz vom 21.02.1975: § 2 Ziffer 1 - vorletzter Unterabsatz -, § 4 Ziffer 1 b). Randnummer 75 - MTV Holz-, Kunststoff- und Glaserhandwerk Rheinland-Pfalz vom 02.12.1991: Pausenvergütung in Ziffer 20 und Zuschlag für Wechselschichtarbeit in Ziffer 33 c). Randnummer 76 - MTV Holz- und Kunststoffindustrie Rheinland-Pfalz - "MRP" - vom 16.04.1980: Pausenvergütung in Ziffer 14. Randnummer 77 - BMTV Sägeindustrie und Holzbearbeitung - Bundesgebiet - "BMS" vom 25.04.1975: Pausenvergütung in Ziffer 25. Randnummer 78 - MTV Westdeutsche Chemische Industrie vom 24.06.1992 i.d.F. vom 16.06.2005 (und später): Pausenvergütung gemäß § 2 Ziffer III 5 und Schichtzulage in § 4 Ziffer III 2. Randnummer 79 - MTV Feinkeramische Industrie Bundesgebiet vom 07.03.1989: Pausenvergütung in § 2 Ziffer 6 c und Schichtzuschläge in § 3 Ziffer III 2 bis 4. Randnummer 80 ee) Der damit gemäß § 6 Ziffer I
Vorranges der tariflichen Regelung nicht dadurch, dass es in § 5 der BV 02/2009 vom 12.12.2008 u.a. heißt: Randnummer 81 "… Die Pausen werden nicht vergütet (dies wird rechtlich geklärt) …". Randnummer 82 Ob die Betriebspartner damit überhaupt konstitutiv eine rechtsverbindliche Regelung normieren wollten, erscheint in Anbetracht
Klammerzusatzes (- "dies wird rechtlich geklärt" -) fraglich (- beide Parteien verneinen dies; vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2009 S. 5 - oben-). Randnummer 83
unstreitigen Tatbestandes im Urteil vom 06.05.2010 = Bl. 243 d.A.) - unstreitig geblieben, dass der Kläger bis zum Abschluss (bzw. bis zum Inkrafttreten)
SanierungsTV eine Bezahlung für die Pausenzeiten erhalten hat. Der SanierungsTV vom 30.11.2006 war nach näherer Maßgabe
TV ab dem 01.01.2007 in Kraft. Der zuvor abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) war am 01.01.2005 bzw. am 01.04.2005 in Kraft getreten (§ 23 Ziffer 1 MTV). Demgemäß ist dem Kläger über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren bzw. von 1 ¾ Jahren unter der Geltung
MTV vom 06.04.2005 die tarifliche Pausenvergütung gewährt worden. Zwar führt die Beklagte in diesem Zusammenhang aus (s. Seite 11 - unten - und Seite 12 - oben - der Berufungsbeantwortung, Bl. 372 f. d.A.), es sei nicht zutreffend, wenn der Kläger den Eindruck erwecken möchte, dass Pausenzeiten zwischen dem Abschluss
MTV und der Geltung
SanierungsTV auf der Grundlage
MTV vergütet worden seien. Der dort dann weiter erfolgte Hinweis auf die BV 09/2004 mag zwar erklären, warum dem Kläger vor Inkrafttreten
MTV (also vor dem 01.01.2005) die Pausenvergütung gezahlt wurde. Für die Zeit ab Inkrafttreten
MTV konnte die Betriebsvereinbarung 09/2004 jedenfalls keine Anspruchsgrundlage mehr darstellen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten
MTV die vorherige BV 09/2004 verdrängt wurde. Grundlage für die über den 31.12.2004 hinaus gezahlte Pausenvergütung konnte dann eben nur noch die Regelung in § 6 Ziffer I
Denn eine Tarifübung, die seit Abschluss eines Tarifvertrages (hier:
MTV vom 06.04.2005) besteht, kann ein starker Hinweis darauf sein, wie die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag verstanden haben (vgl. dazu - in anderem Zusammenhang - BAG 14.11.2007 - 4 AZR 861/06 - juris Rz 50). Randnummer 85 2. Für die Folgemonate ab Februar 2009 stehen dem Kläger Pausenvergütungsansprüche für Schichtpausen wie folgt zu: Randnummer 86
Klägers in den Schriftsätzen vom 20.10.2009 (S. 8), vom 29.12.2009 (S. 6 f.), vom 25.01.2010 (S. 2 f.) und vom 22.04.2010 (S. 2) gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. Randnummer 88 Demgemäß schuldet die Beklagte dem Kläger für insgesamt weitere Randnummer 89 282 Tage die Pausenvergütung wie folgt: 282 x 16,20 € x 0,5 Stunden = 2284,20 €. Insgesamt schuldet die Beklagte dem Kläger also die Zahlung von Randnummer 90 2284,20 € zuzüglich (für Januar 2009) 186,30 € = 2470,50 € III. Randnummer 91 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ansprüche
Klägers auf Rufbereitschaftsvergütungen hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf Grund eigener rechtlicher Überprüfung folgt die Berufungskammer insoweit den aus den Seiten 16 (dort ab Ziffer II - Rufbereitschaftsvergütung -) bis 19 - oben -
Urteils vom 06.05.2010 ersichtlichen Entscheidungsgründen
Arbeitsgerichts und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen
Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, diesen Teil
Streitgegenstandes rechtlich anders zu bewerten als dies im Urteil vom 06.05.2010 geschehen ist. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensfehlerrügen sind unbegründet. Der Anspruch auf die tarifliche Rufbereitschaftsvergütung ist entgegen der Ansicht
Klägers nicht bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer irgendeine "Rufbereitschaft" geleistet hat und ihm für mindestens 12 Tage ein Lohnzahlungsanspruch zusteht. Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer Rufbereitschaft im Sinne
Die nähere Ausgestaltung dieser tariflichen Rufbereitschaftsvergütung haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Satz 2 MTV weitgehend den Betriebspartnern überlassen. Die sich aus der insoweit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung 05/2006 vom 20.07.2006 ergebenden (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die dort näher geregelte Rufbereitschaft unterscheidet sich von der "Rufbereitschaft", die der Kläger im Rahmen seines Einsatzes gemäß Schichtplan (vgl. insoweit die Anlage B 6 = Bl. 157 d.A.) zu leisten hat. Die daraus ersichtlichen "Rufbereitschafts-Schichten" sind neben den Früh-, Spät- und Nachtschichten sowie den Freischichten Bestandteil
Schichtsystems, in
sen Rahmen der Kläger zum Einsatz kommt (vgl. dazu auch die "Rufbereitschaftspläne" gemäß den Anlagen K 9 bis K 12 = Bl. 123 ff. d.A.). Dass auf diese "Rufbereitschaftsschichten" die Bestimmungen der BV 05/2006 nicht anwendbar sein sollen, ergibt sich aus Ziffer 8 der BV 05/2006 in Verbindung mit der Anlage "Rufbereitschaft 2009 - Personenliste (Anhang zu BV 05/2006)". In der genannten Personenliste (Bl. 22 d.A.) sind lediglich Handwerker, wie Schlosser und Elektriker und damit vergleichbare Arbeitnehmer aus den Bereichen "Elektro", "IH-Nachbehandlung" und "IH-Spritzen" aufgeführt. Diese Arbeitnehmer arbeiten - anders als der Kläger - nicht im 3-Schichtbetrieb in regelmäßigem Wechsel und im Rahmen vollkontinuierlicher betrieblicher Arbeitszeit. Bei diesen Arbeitnehmern gibt es - anders als beim Kläger - Zeiten, die außerhalb ihrer betrieblichen Arbeitszeit liegen. Nur für diese Arbeitnehmer wurden in der BV 05/2006 in Verbindung mit § 9 MTV Ansprüche für Rufbereitschaft normiert. Demgemäß erstreckt sich bereits der persönliche Geltungsbereich
MTV und der BV 05/2006 nicht auf das Arbeitsverhältnis
Klägers. IV. Randnummer 92 Zinsen wurden gemäß den §§ 288 und 291 BGB zugesprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.