Einstweilige Verfügung gegen Versetzung Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 22. Dezember 2010, 4 Ga 33/10, Urteil Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - Az.: 4 Ga 33/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.651,79 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger ist seit vielen Jahren in dem zuletzt von der Verfügungsbeklagten betriebenen Werk in Z, Z-straße XX, beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen. Randnummer 2 Der - soweit ersichtlich - zeitlich letzte Arbeitsvertrag des Verfügungsklägers datiert vom 8.12.1999 (Anstellungsvertrag = Bl. 79 ff. d.A; mit Anrechnungsklausel bezüglich der Beschäftigungszeit vom 15.10.1984 bis zum 31.12.1999 auf die Betriebszugehörigkeit ab 1.1.2000). In dem (vom Betriebsrat freilich angefochtenen) Sozialplan vom 16.09.2010 (Einigungsstellenspruch; Bl. 44 ff. d. A.) heißt es in der Präambel u.a.: Randnummer 3 "...Y [= die Verfügungsbeklagte] wird den bisher am Standort Z betriebenen Betrieb in dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive mit allen Arbeitsplätzen nach C-Stadt [C-Stadt/XX; Arbeitsgerichtsbezirk Darmstadt] verlegen. … Randnummer 4 Der Sozialplan wird zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen, die den bisher am Standort Z beschäftigten Mitarbeitern von Y infolge der Betriebsverlegung entstehen…." Randnummer 5 (die Zusätze in den eckigen Klammern von hier; der Anfechtungsantrag des Betriebsrates wurde erstinstanzlich am 16.02.2011 von dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Az. - 4 BV 31/10 - zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrates eine neue Einigungsstelle zu errichten, blieb erfolglos: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011 - 3 TaBV 6/11 -). Randnummer 6 Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 (Bl. 5 d.A.) schrieb die Verfügungsbeklagte, die dem Verfügungskläger die (Änderungs-)Kündigung vom 28.9.2010 zum 31.3.2011 erklärt hat (Bl. 4 d.A.), den Verfügungskläger u.a. wie folgt an: Randnummer 7 "….Bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist bitten wir Sie deshalb, sich ab dem 13.12.2010 zur Aufnahme und Fortsetzung Ihrer Arbeit am Standort in C-Stadt einzufinden… Randnummer 8 …. Sollten Sie zu einer Erbringung Ihrer Arbeitsleistung während der verbleibenden Kündigungsfrist am Standort C-Stadt ab dem 13.12.2010 bereit sein, bitten wir Sie uns bis spätestens 03.12.2010, eine schriftliche Mitteilung darüber zu machen….". Randnummer 9 Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 9.12.2010 (Bl. 7 d.A.) an den Verfügungskläger heißt es u.a.: Randnummer 10 "… Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts dazu an, Ihre Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der nach der Änderungskündigung für die arbeitsvertragliche Änderung ihres Arbeitsortes dann maßgeblichen Kündigungsfrist auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen….". Randnummer 11 Bereits mit dem Schreiben vom 11.10.2010 (Bl. 88 f. d.A.) hatte der Verfügungskläger die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt gemäß § 7 des Sozialplans vom 16.09.2010 gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht. Randnummer 12 Der Verfügungskläger hat gemäß Schriftsatz vom 15.4.2011 (Bl. 154 d.A. nebst Anlage) mitgeteilt, dass er sich in (teil-)stationärer Behandlung befinde ("Rehanachsorge" gemäß Bescheinigung vom 12.4.2011, Bl. 155 d.A.). Randnummer 13 Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger zuletzt beantragt: Randnummer 14 Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Antragsteller an den Standort C-Stadt zu versetzen. Randnummer 15 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 92 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das ihm am 6.1.2011 zugestellte Urteil vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - hat der Verfügungskläger am 7.2.2011 Berufung eingelegt und diese am 4.3.2011 mit dem Schriftsatz vom 3.3.2011 begründet. Randnummer 16 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 3.3.2011 (Bl. 114 f. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger führt dort dazu aus, dass die Versetzung rechtswidrig sei. Die nach der Änderungskündigung (vom 28.9.2010; erklärt zum 31.3.2011) mit dem Schreiben vom 26.11.2010 angekündigte Versetzung sei unverhältnismäßig. Wie der Verfügungskläger zwischenzeitlich erfahren habe, plane die Verfügungsbeklagte am neuen Standort einen Joint Venture mit einem Konkurrenzunternehmen. Hier sei daher davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte von Anfang an nicht vorgehabt habe, alle Arbeitnehmer am neuen Standort weiter zu beschäftigen. Es handele sich um eine Strategie der Verfügungsbeklagten zur Umstrukturierung der Beschäftigungsstruktur. Somit könne nicht von einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Randnummer 17 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - aufzuheben und der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Verfügungskläger auf einen anderen Arbeitsplatz als am Standort Z, Zstraße XX zu versetzen. Randnummer 19 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 21 Wegen der Frage, ob eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliegt, stellt die Verfügungsbeklagte die Zulässigkeit der Berufung in Frage. Randnummer 22 Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 13.04.2011 (Bl. 139 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Randnummer 23 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat das Gesuch zu recht als unbegründet abgewiesen. Es ist jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund (§§ 935 und 940 ZPO) zu verneinen. Es fehlt die Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes. Randnummer 26 1. In einem Fall der vorliegenden Art liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die gegnerische Partei (Verfügungsbeklagte) erleiden kann (§§ 935 und 940 ZPO: „ zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen …"; vgl.Huber/Musielak 8. Auflage ZPO § 940 Rz 14). Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren, für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 916 Grundzüge Rz 9: " stets scharfe Anforderungen ... an den Nachweis des Verfügungsgrundes "). Speziell für den Fall einer arbeitsrechtlichen Versetzung ist es anerkanntes Recht, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund - und zudem meist nur für eine kurz bemessene Übergangszeit - gegeben sein kann. Freilich kann auch bei einer Versetzung ein Verfügungsgrund u.U. – etwa aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme - doch zu bejahen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2011 – 7 Ta 7/11 - ). Randnummer 27 Im hier zu entscheidenden Fall führt dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt jedoch nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung entweder so wie beantragt oder mit einem anderen Inhalt zu erlassen wäre. Randnummer 28 2.
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