Aufwendungen für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes als außergewöhnliche Belastung Leitsatz Nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Rn.16) . Orientierungssatz
3.937,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus Fahrtkosten i.H.
448,00 € sowie Krankheitskosten i.H.
3.489,00 €,
denen ein Teilbetrag i.H.
653,31 € auf die Anschaffung eines Fernsehgerätes entfiel. Der Einkommensteuererklärung beigefügt war eine Erläuterung des Klägers, wonach seine Ehefrau an einer Macula-Degeneration des rechten Auges leide. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei Fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich. Die Neuanschaffung eines entsprechenden Fernsehgerätes sei daher unumgänglich gewesen (Bl. 15 d. ESt-Akte). Randnummer 4 Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 25. März 2010 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nur i.H.
3.284,00 € d.h. ohne den für die Anschaffung des Fernsehers aufgewendeten Betrag. Den nach § 33 EStG abziehbaren Betrag errechnete er aufgrund einer zumutbaren Belastung i.H.
1.436,00 € (5% des Gesamtbetrags der Einkünfte i.H.
28.724,00 €) mit 1.848,00 €. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
G vor, wenn durch die Aufwendungen – wie im Streitfall – ein Gegenwert geschaffen worden sei. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 02. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorträgt, der Nachweis der Zwangsläufigkeit der für die Anschaffung des Fernsehgerätes entstandenen Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest sei nicht erforderlich, da es sich nicht um ein direktes medizinisches Hilfsmittel handele. Die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehers sei aufgrund der Augenerkrankung seiner Ehefrau unumgänglich gewesen. Die Zwangsläufigkeit stehe also außer Frage. Im Übrigen sei er auch erst nach der Anschaffung
einem Finanzbeamten auf die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes aufmerksam gemacht worden. Gegebenenfalls sei zu prüfen, ob ein nachträgliches amts- oder vertrauensärztliches Attest sinnvoll wäre. Randnummer 8 Die Gegenwerttheorie dürfe keine Anwendung finden, da der Fernseher im Prinzip nur für seine Ehefrau notwendig und nur aufgrund ihrer Erkrankung angeschafft worden sei. Da aber auch er selbst
dem Kauf einen untergeordneten Nutzen habe, sei zu prüfen, inwieweit eine prozentuale Aufteilung der Kosten infrage komme. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH greife nicht, da nicht erstmals ein Fernseher, sondern ein neues, höherwertiges Gerät zwingend notwendig gewesen sei. Randnummer 9 Der Klagebegründung beigefügt war ein Augenfachärztlicher Befund des Dr. med. P. vom
ca. 80%. Wegen der Einzelheiten wird auf den Augenfachärztlichen Befund vom
653,00 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt wird. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2010 und trägt ergänzend vor, bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne, die – wie z.B. ein kontraststarkes Fernsehgerät – teilweise auch
gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft würden, könne auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines qualifizierten Attests nicht verzichtet werden. Die Notwendigkeit der Anschaffung solcher Hilfsmittel, die nicht ausschließlich
Kranken angeschafft würden, sei durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Der vom Kläger eingereichte Augenfachärztliche Befund des Dr. med. P. stelle kein solches amts- oder vertrauensärztliches Attest dar, zudem werde dort zur Notwendigkeit der Anschaffung eines entsprechenden Fernsehers keine Aussage getroffen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Steuerakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist unbegründet. Der Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Fernsehgerätes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt. Randnummer 15
Fernsehgeräten dar. Vielmehr ist die Kontraststärke ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes. Randnummer 18 Eine außergewöhnliche Belastung i.S.
G stellen die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht deshalb dar, weil sie – wie der Kläger behauptet – infolge der Sehkrafteinschränkung seiner Ehefrau notwendig wurden. Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger durch die Anschaffung des Fernsehgerätes keine größere Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. auch BFH, Urteil vom
einer Belastung i.S.
G kann nicht gesprochen werden, wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung solcher Gegenstände verwendet werden, die
bleibendem oder zumindest länger andauerndem Wert und Nutzen sind und demnach einen in einer gewissen Marktfähigkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert besitzen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1991, III R 74/87, BStBl II 1992, 290). Dies gilt auch für Gegenstände, die unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, wenn sie nicht auf die speziellen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind, sondern auch für andere Personen
Wert sein können (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 04. März 1983, VI R 189/79, BStBl II 1983, 378). Randnummer 21 So liegen die Dinge hier. Bei dem angeschafften Fernseher handelt es sich – anders als z.B. bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen
Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist. Randnummer 22 Soweit der BFH
der Anwendung der sog. Gegenwertlehre beim Verlust
Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Brand) oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands abgesehen und eine Belastung i.S.
G angenommen hat, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH, Urteil vom
dieser – nicht existenznotwendigen - Anschaffung abzusehen. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.