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OLG Koblenz 10. Zivilsenat 10 U 1514/09 Urteil Darlehensvertrag: Unternehmerhandeln bei Gewährung eines Darlehens durch einen Gewerbetreibenden § 13 B

Darlehensvertrag: Unternehmerhandeln bei Gewährung eines Darlehens durch einen Gewerbetreibenden Orientierungssatz Abgrenzung gewerblicher/nicht gewerblicher Kreditgeber bei Darlehen von Gewerbetreibendem an Mieter eines Teils seiner Betriebsfläche. (Rn.43)

  1. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. (Rn.45)
  2. Verwendet ein Gewerbetreibender (hier: Großhändler für Landmaschinen) zur schriftlichen Niederlegung eines Darlehensvertrages mit einem Mieter eines Teils seiner Betriebsfläche nicht den Briefbogen seiner Firma, sondern neutrales Papier und ist er zudem als Einzelperson ohne Angabe seines Gewerbebetriebes und mit seiner Privatadresse aufgeführt, so ist nicht von einem Unternehmerhandeln auszugehen, da die Darlehensgewährung nicht eindeutig und zweifelsfrei seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz,
  3. November 2009, 9 O 120/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten zu
  4. gegen das Urteil der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
  6. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu
  7. zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu
  8. darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, der bis Ende des Jahres 2008 ein Gewerbe mit „Werksvertretungen für Landmaschinen und Anhänger, Import von Landmaschinen“ betrieb, vermietete ab dem
  9. April 2003 einen Teil seines Betriebsgeländes an die von dem Beklagten zu
  10. damals betriebene Firma F. (Mietvertrag vom
  11. März 2003, Bl. 33 d. A.). Randnummer 2 Auf Bitten des Beklagten zu
  12. gewährte der Kläger dem Beklagten zu
  13. und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2., ein Darlehen in Höhe von 50.000 €; hierüber unterzeichneten die Parteien am
  14. Dezember 2004 einen „Darlehensvertrag“ (Bl. 6 d. A.), nach dem die Darlehensrückzahlung zum
  15. Juni 2005 erfolgen sollte und ein Zinssatz von 5,5 % vereinbart war, wobei die Zinsen vierteljährlich zu zahlen waren. Die Unterzeichnung des „Darlehensvertrages“ durch die Beklagte zu 2., die damals als selbständige Kosmetikerin tätig war, erfolgte auf Betreiben des Klägers und dergestalt, dass der Beklagte zu
  16. ihr den Vertrag in ihrer Wohnung vorlegte und sie diesen unterschrieb. Randnummer 3 Der Kläger erhielt die Zinszahlungen bis einschließlich September 2008, jedoch keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen. Mit Schreiben vom
  17. August 2008 (Bl. 8 d. A.) forderte der Kläger die Beklagten – erfolglos – zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst 687,50 € Zinsen für das vierte Quartal 2008 bis zum
  18. Dezember 2008 auf. Randnummer 4 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Randnummer 5 Das Landgericht hat mit Teilversäumnisurteil vom
  19. Juni 2009 (Bl. 21 bis 22 d.A.) den Beklagten zu
  20. unter anderem zur Zahlung des Darlehensbetrages von 50.000 € nebst 687,50 € rechtskräftig verurteilt. Randnummer 6 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
  21. Juni 2009 (Bl. 28 bis 30 d. A.) hat die Beklagte zu
  22. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom
  23. Dezember 2004 gerichtete Erklärung widerrufen. Randnummer 7 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 8 er habe das Darlehen nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gewährt, sondern aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten zu 1.. Dieser habe erklärt, das Darlehen als kurzfristige Zwischenfinanzierung wegen eines sich noch hinziehenden Grundstücksverkaufs für Ersatzanschaffungen bei der Firma A. Motorgeräte zu benötigen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu
  24. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an ihn 50.687,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
  25. Januar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte zu
  26. hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen, Randnummer 14 das Darlehen sei nur ihrem Ehemann im Hinblick auf dessen geplante Übernahme des klägerischen Handels mit landwirtschaftlichen Maschinen gewährt worden. Sie habe als selbständig in geringem Umfang tätige Fußpflegerin lediglich einen Überschuss von jährlich 2.500 € erzielt; am
  27. Dezember 2004 sei sie so gut wie mittellos gewesen. Die in ihrem Eigentum stehenden zwei Wiesengrundstücke hätten einen Gesamtwert von lediglich ca. 1.000 € gehabt. Ihre Mithaftung für das Darlehen sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Darlehensvertrag stelle sowohl ein Haustürgeschäft als auch ein Verbraucherdarlehen dar, weshalb der von ihr erklärte Widerruf wirksam sei. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Beklagte zu
  28. als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 50.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  29. Januar 2009 sowie von außergerichtlichen Rechtsan-waltskosten in Höhe von 1.761,08 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu
  30. hafte für die Rückzahlung des fälligen Darlehens nebst Zinsen, da der Darlehensvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Es fehle an einer strukturellen Unterlegenheit der Beklagten zu
  31. gegenüber dem Kläger, da beide bei Abschluss des Darlehensvertrages selbständige Gewerbetreibende gewesen seien und der Kläger kein Gewerbe betreibe, das Geld- und Finanzierungsgeschäfte zum Gegenstand habe. Da der Kläger deshalb auch kein Unternehmer sei, stehe der Beklagten zu
  32. auch kein Widerrufsrecht zu. Randnummer 16 Hiergegen wendet sich die Beklagte zu
  33. mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe eine sittenwidrige Mitverpflichtung der Beklagten zu
  34. überraschend mit der Begründung verneint, dass der Kläger kein Kreditinstitut betreibe. Das Landgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zur Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung naher Angehöriger notwendige wirtschaftliche Überlegenheit auch bei anderen als gewerblichen Kreditgebern in Betracht komme. Der Kläger habe die wirtschaftliche Zwangslage des Beklagten zu
  35. ausgenutzt und die Mitverpflichtung der Beklagten zu
  36. trotz deren finanzieller Überforderung erzwungen. Deshalb sei ihre Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, selbst wenn der Kläger als Privatmann das Darlehen gewährt habe. Randnummer 17 Die Beklagte zu
  37. beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Koblenz teilweise abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen, Randnummer 19 hilfsweise, Randnummer 20 die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Randnummer 24 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis 87 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 26 Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zu
  38. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu
  39. zur Rückzahlung des Darlehensbetrages von 50.000 € nebst 687,50 € Zinsen für das vierte Quartal 2008 verurteilt. Randnummer 27 Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Mithaftung der Beklagten zu
  40. für das Darlehen nicht sittenwidrig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 28 Die Einwände der Berufung hiergegen bleiben ohne Erfolg. Randnummer 29 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu
  41. vorliegend echte Darlehensnehmerin ist oder lediglich Mithaftende eines von dem Kläger lediglich dem Beklagten zu
  42. gewährten Darlehens (vgl. BGH NJW 2002, 744), da eine Nichtigkeit der Haftung der Beklagten zu
  43. nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei Annahme einer bloßen Mithaftung nicht gegeben ist. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Mitverpflichteten ab. Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH MDR 2010, 219; NJW 2002, 746, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 31 Bei der Prognose ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Mithaftende innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht in der Lage ist, wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens aufzubringen (BGH NJW 2002, 746). Randnummer 32 Hier haben die Vertragsschließenden für das Darlehen über 50.000 € lediglich eine Laufzeit von sechs Monaten vereinbart bei einer vierteljährlichen Zinszahlung von 687,50 €, mithin 229,17 € monatlich. Da die Beklagte zu
  44. nach ihren Darlegungen einen Überschuss von jährlich 2500 € durch ihre Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin erzielte und über zwei Wiesengrundstücke im Wert von 1.000 € verfügte, war sie in der Lage, zumindest die vertragliche Zinslast zu tragen. Randnummer 33 Selbst wenn jedoch von einer krassen finanzielle Überforderung der Beklagten zu
  45. auszugehen wäre, ergäbe sich keine Nichtigkeit der Mithaftung der Beklagten zu
  46. nach § 138 Abs. 1 BGB. Vorliegend muss sich der Kläger nämlich nicht wie ein Kreditinstitut behandeln lassen. Randnummer 34 Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) gebietet die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener Verträge, wenn die Vertragsfolgen für den unterlegenen Teil ungewöhnlich belastend sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestört ist und die Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspartner sind, umso dringender ist eine Korrektur geschlossener Verträge mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Bürgen oder Mithaftenden bei Forderungen von Kreditinstituten nach Übernahme ruinöser Bürgschaften oder Mithaftungen finanziell krass überforderter Ehegatten oder naher Angehöriger in aller Regel besonders groß. Eine ähnliche wirtschaftliche Überlegenheit kommt aber auch bei anderen Kreditgebern in Betracht, insbesondere, wenn sie ihre laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften beziehen und als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz anzusehen sind (BGH NJW 2002, 746). Randnummer 35 Bei dem Kläger handelt es sich weder um ein Kreditinstitut noch um ein Unternehmen, das seine laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften bezieht. Der Kläger betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vielmehr einen Großhandel für Landmaschinen, somit ein nicht mit Geldgeschäften befasstes Gewerbe. Das Darlehen wurde von ihm als Privatmann ausgereicht, wie sich aus der Darlehensurkunde ergibt, die ihn ohne Firmenzusatz mit seiner Privatadresse angibt und auf neutralem Papier verfasst ist (Bl. 6 d. A.). Demgegenüber wurde der Mietvertrag mit dem Beklagten zu
  47. auf dem Geschäftspapier des klägerischen Gewerbebetriebs mit Angabe des Unternehmens des Klägers nebst Betriebssitz gefertigt. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Frage der Unanwendbarkeit der von der Rechtsprechung für Banken etc. entwickelten Kriterien einer sittenwidrigen Mitverpflichtung der Beklagten zu
  48. auf die Ausreichung eines Darlehens durch einen Privatmann nicht überraschend zum Nachteil der Beklagten zu
  49. beantwortet. Die Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wurde von dem Kläger bereits mit Schriftsatz vom
  50. Juli 2009 (dort Seite 5, Bl. 45 d. A.) thematisiert. Das Landgericht hat diese Frage im Übrigen dahingehend beantwortet, dass auch bei ihrer Anwendbarkeit vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten Sittenwidrigkeitsgrundsätze zur Mithaftungsübernahme naher Angehöriger für ein Darlehen nicht zu einer Nichtigkeit der Mithaftung der Beklagten zu
  51. führen, da es an dem Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit der Beklagten zu
  52. gegenüber dem Kläger fehle. Lediglich zur Begründung dieser Aussage hat das Landgericht dann unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger weder eine Bank noch ein anderes Gewerbe betreibt, das Geld- und Finanzierungsgeschäfte zum Gegenstand hat. Eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts ist daher nicht gegeben. Randnummer 37 Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine strukturelle Überlegenheit des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders als bei Banken oder sonstigen mit Geld- und Finanzierungsgeschäften befassten Gewerbetreibenden liegen bei dem Kläger, der einen Großhandel für Landmaschinen betrieb, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er einen Überblick über die finanzielle Situation der Beklagten zu
  53. gehabt hätte. Die Beklagte zu
  54. trägt hierzu auch nicht vor, woraus für den Kläger ihre – angebliche - Mittellosigkeit erkennbar gewesen sein soll. Unstreitig war sie Eigentümerin zweiter Wiesengrundstücke und selbständig als Kosmetikerin tätig. Allein daraus lässt sich kein hinreichender Schluss auf eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu
  55. ziehen, solange dem Vertragspartner nicht bekannt ist, dass die Beklagte zu
  56. lediglich in sehr geringem Umfang beruflich tätig ist und die Wiesengrundstücke nur einen geringen Wert aufweisen. Randnummer 38 Schließlich ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Beklagten zu
  57. übernommene Mithaftung der Beklagten zu
  58. „in sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt hat. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich neben der von der Beklagten zu
  59. nicht hinreichend dargelegten Kenntnis des Klägers von ihrer angeblich fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Kläger keine Sicherheiten für die Darlehensgewährung erhalten hat und nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte zu
  60. auch zur Vermeidung einer späteren Vermögensverschiebung von dem einen Ehepartner auf den anderen wünschte. Randnummer 39 Das Landgericht hat auch zu Recht keinen wirksamen Widerruf der Haftungserklärung der Beklagten zu
  61. angenommen. Randnummer 40 Da unstreitig eine Belehrung über einen eventuell möglichen Widerruf nicht erfolgte, wäre der von der Beklagten zu
  62. mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  63. Juli 2009 erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt. Randnummer 41 Indes steht der Beklagten zu
  64. weder ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 355 BGB noch nach §§ 491, 495, 355 BGB zu. Randnummer 42 Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 355 BGB setzt zunächst einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Randnummer 43 Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Kläger handelte bei Abschluss des Darlehensvertrages als natürliche Person und nicht in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, wurde für den Darlehensvertrags ein neutrales Papier ohne den Briefkopf oder die Nennung des Gewerbebetriebes des Klägers verwendet und dieser lediglich mit seinem Namen ohne Firmenzusatz und mit seiner Privatadresse angegeben. Soweit die Beklagte zu
  65. der Auffassung ist, der Kläger habe das Darlehen dem Beklagten zu
  66. in Vorbereitung der Übernahme des klägerischen Betriebes durch den Beklagten zu
  67. gewährt, was von dem Kläger im Übrigen bestritten wird, und daraus ergebe sich die Darlehens-gewährung in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 44 Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH NJW 2009, 3780 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 45 Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Damit ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (BGH NJW 2009, 3780). Randnummer 46 An solchen Umständen fehlt es vorliegend. Der Kläger hat für die schriftliche Niederlegung des Darlehensvertrages nicht den Briefbogen seiner Firma verwendet, sondern neutrales Papier. Zudem ist der Kläger als Einzelperson ohne Angabe seines Gewerbebetriebes und mit seiner Privatadresse aufgeführt. Damit ist die Darlehensgewährung nach den Umständen gerade nicht eindeutig und zweifelsfrei seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, selbst wenn das Darlehen, wie die Beklagte zu
  68. – bestritten – vorträgt, dem Beklagten zu
  69. letztlich zur Übernahme des klägerischen Betriebes dienen sollte. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten zu
  70. jedenfalls offen, ob der Kläger als Privatmann oder als Gewerbetreibender handelte. Da diese Zweifel zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind, kann vorliegend nicht von einem Unternehmerhandeln des Klägers ausgegangen werden. Randnummer 47 Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Regeln kann aus der Sicht der Beklagten zu
  71. das Handeln des Klägers nicht dessen gewerblicher Tätigkeit als Großhändler für Landmaschinen zugerechnet werden. Die Gewährung eines Darlehens hat keinen eigentlichen Bezug zu dem Unternehmen eines Landmaschinengroßhandels. Randnummer 48 Mangels einer Unternehmereigenschaft des Klägers bei der Gewährung des Darlehens liegt auch kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB vor, so dass auch insoweit ein Widerrufsrecht der Beklagten zu
  72. nicht in Betracht kommt. Randnummer 49 Da der Kläger die Beklagte zu
  73. mit seinem Schreiben vom
  74. August 2008 zur Zahlung des Darlehensbetrages nebst angefallener Zinsen unter Fristsetzung bis zum
  75. Dezember 2008 aufgefordert hatte, befand sich die Beklagte zu
  76. ab dem
  77. Januar 2009 in Verzug. Sie ist daher auch zur Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen und der dem Kläger vorgerichtlich zur Verfolgung seines Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € verpflichtet, §§ 280, 286, 288 BGB. Randnummer 50 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 51 Die Revision wird zugelassen. Die Frage der Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftungs-übernahme naher Angehöriger für ein Darlehen eines gewerblichen Darlehensgebers auf ein Darlehen eines nicht gewerblichen Kreditgebers ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Randnummer 52 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.687,50 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.