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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 10420/11 Urteil Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugend

Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe nach Einschulung eines behinderten Kindes Leitsatz Eine heilpädagogische Leistung - hier: heilpädagogisches Reit

§§ 53Abs.

3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI einen dahingehenden Anspruch. Randnummer 14 Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). In seinen Bescheiden vom

  1. Oktober 2008 und vom
  2. Juni 2009 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar hat er entgegen § 35a Abs. 1a SGB VIII keine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen zu der Frage eingeholt, ob die seelische Gesundheit des Klägers vom lebensaltertypischen Zustand abweicht. Hiervon ist allerdings auch nach Auffassung des Senats auszugehen. Insbesondere aus den ärztlichen Bescheinigungen des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. … (gemeinnützige Kinderfrühförderungs- und Elternberatungsgesellschaft mbH Trier) vom
  3. Oktober 2008 (S. 184 VA) und vom
  4. Juni 2011 (S. 106 GA) sowie aus dessen Schreiben vom
  5. November 2010 an die Dres. med. K und S (S. 102 ff. GA) ergibt sich nämlich, dass beim Kläger vor allem ein klassischer frühkindlicher (Kanner-)Autismus (ICD 10 F 84.0) besteht, der eine seelische Behinderung darstellt. Randnummer 15 Aufgabe und Ziel sowie die Art der Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, nach § 54 sowie nach § 56 und § 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Randnummer 16 Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es unter anderem eine besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Randnummer 17 Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, die zufolge von dessen Absatz 2 Nr. 2 auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder umfassen und deren Bestandteil nach dessen Absatz 3 unter anderem auch pädagogische Hilfen sind. Zu Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei heilpädagogischem Reiten, sofern es sich dabei um medizinische Rehabilitation handelt, kein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil heilpädagogisches Reiten dann ein neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstellt, das (noch) nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen wurde und deshalb gemäß § 138 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nicht verordnet werden darf. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (auch) auf diese Bestimmung dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so auch das Urteil des Senats vom
  6. November 2010 – 7 A 10796/10.OVG – ZFSH/SGB 2011, 170 [172] ). Randnummer 18 Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe aber auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 55 SGB IX. Sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in diesem Sinne handelt, die im konkreten Fall für das seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kind die angezeigte Hilfeart darstellt, hat dieses Kind mithin einen entsprechenden Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Randnummer 19 Im Falle des Klägers handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom
  7. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 und vom
  8. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – FEVS 61, 433 [438]). Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschnei-den (vgl. BSG, Urteile vom
  9. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – FEVS 61, 153 [159] und vom
  10. September 2009, a.a.O.). Deshalb ist ausschlaggebend, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahme im konkre- ten Einzelfall liegt (vgl. das Urteil des Senats vom
  11. November 2010, a.a.O. S. 172 f.). Randnummer 20 Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden gemäß § 26 Abs. 1 SGB IX ihrem Zweck nach erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2). Randnummer 21 Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen der sozialen Rehabilitation ihrem Zweck nach Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom
  12. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.). Randnummer 22 Das heilpädagogische Reiten soll im Fall des Klägers vorrangig diesem den Zugang zur Gesellschaft, der ihm wegen seines frühkindlichen Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen in erheblichem Umfang versperrt ist, ermöglichen bzw. – soweit vorhanden – sichern und ist damit eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Dies ergibt sich neben den eindrucksvollen Schilderungen des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats vor allem aus dem "heilpädagogischen Bericht" von Frau J. L an die Eltern des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigte vom
  13. Juni 2011 (vgl. S 118 ff. GA). Da der frühkindliche Autismus auch beim Kläger von Abkapselung, Beziehungsarmut, Verharren in Stereotypien und Vermeiden von Blickkontakt geprägt war und ist, bezweckte und bewirkte das heilpädagogische Reiten bei ihm zunächst den sich durch das Sitzen auf dem sich bewegenden Pferd ergebenden Kontakt mit diesem anderen Lebewesen und sodann, ermöglicht durch den Aufrichtungsimpuls aus der Pferdebewegung, beginnenden und später intensiveren Blickkontakt mit Frau L. Die Förderung von Koordination und Motorik führte zu einer nonverbalen Kommunikation mit dem Pferd mittels Körperbewegung, um es zum Weitergehen oder später zum Wechsel der Gangart zu veranlassen, zunehmend aber auch zu einer entsprechenden nonverbalen Kommunikation mit Frau L mittels Zeichen und Lautierung. Zugleich wurde durch die hohe Beanspruchung des Klägers während des Reitens stereotypes Verhalten zunächst während des Reitens und später auch darüber hinaus verringert oder zeitweise sogar vermieden. Ferner wurde der Kläger durch die vom Pferd ausgehende Motivation auch von sich aus aktiv; sein eigener Wille wurde mobilisiert, sein Erkundungsdrang geweckt, die mit Übergängen von einer vertrauten Situation zur anderen und mit neuen Situationen verbundenen Schwierigkeiten und Ängste zum Teil abgebaut und er über den Gewinn von Sicherheit und Vertrauen emotional befähigt, sich zunehmend auch auf andere Personen einzulassen, etwa auf andere Kinder auf dem Reiterhof und inzwischen auf seine Klassenkameraden, mit ihnen zu kommunizieren und so am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Randnummer 23 Entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts stehen der Bewilligung von heilpädagogischem Reiten gemäß § 35a Abs. 1

§§ 53Abs.

3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI im vorliegenden Fall auch nicht etwa § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX bzw. der Umstand entgegen, dass der Kläger bereits eingeschult ist (so aber auch VG Dresden, Urteil vom

  1. Januar 2010 – 1 K 881/07 – JAmt 2010, 379 [381], VG Freiburg, Urteil vom
  2. März 2011 – 4 K 1468/10 – juris Rn. 23 und Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand IX/2001, § 56 Rn. 4). Richtig ist zwar, dass § 55 Abs. 2 SGB IX Leistungen aufzählt, bei denen es sich "insbesondere" um Leistungen der sozialen Rehabilitation im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB IX handelt, und in diesem Rahmen als Nummer 2 "heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind", nennt. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe heilpädagogische Leistungen für eingeschulte Kinder generell ausschließen wollen, weil er offensichtlich davon ausgehe, dass eingeschulte behinderte Kinder in der Schule im erforderlichen Maße auch heilpädagogisch betreut würden. Wie sich vielmehr aus der Begründung des Entwurfs des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch der Fraktionen der SPD und des Bünd- nis 90/Die Grünen ergibt, ist zwar Ziel von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX "die Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind", enthalten diese Bestimmungen jedoch lediglich "eine zeitgerechte, mit § 30 abgestimmte Fortentwicklung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz und des bisherigen § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung" (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 111). Randnummer 24 Die Nummer 2a wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom
  3. März 1974 (BGBl. I S. 777) in § 40 Abs. 1 BSHG eingefügt. Zuvor nannte § 40 Abs. 1 BSHG, der Maßnahmen aufzählte, die "vor allem" Maßnahmen der Eingliederungshilfe darstellten, als Maßnahme für Kinder lediglich in seiner Nr. 3 "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung". Gemäß § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom
  4. Mai 1971 (BGBl. I S. 731) umfasste die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG "auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den künftigen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern" (kursive Hervorhebung durch den Senat). Gemäß der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes in § 40 Abs. 1 BSHG eingefügten Nummer 2a zählten zu den Maßnahmen, die "vor allem" Maßnahmen der Eingliederungshilfe waren, nunmehr auch "heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind". Zugleich wurde § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG dahin ergänzt, dass Maßnahme der Eingliederungshilfe die "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung … einschließlich der Vorbereitung hierzu" ist. Hierzu hieß es in der Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 7/308 S. 14): Randnummer 25 "§ 40 Abs. 1 nennt die im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen. Eingliederungshilfe soll bei Kindern, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, so frühzeitig wie möglich einsetzen, damit ein nachhaltiger Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen erreicht werden kann. Dementsprechend erscheint es geboten, die Maßnahme im Gesetz besonders hervorzuheben. Randnummer 26 Die vorgesehene Nummer 2a in Absatz 1 erfaßt die heilpädagogischen Maßnahmen vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, jedoch ohne unmittelbare Auswirkung auf sie. Sie gilt deshalb in erster Linie für Maßnahmen im frühen Kindesalter sowie in den Fällen, in denen von vorneherein damit gerechnet werden muß, daß eine Teilnahme am Schulbesuch nicht möglich sein wird. … Randnummer 27 Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 3 gilt dagegen für alle, also auch für heilpädagogische Eingliederungsmaßnahmen, die unmittelbar der Vorbereitung auf den Schulbesuch dienen. Zwar enthält § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung bereits eine entsprechende Bestimmung; im Hinblick auf die Bedeutung der Maßnahmen sollten sie jedoch ebenfalls ausdrücklich im Gesetz genannt werden. … " Randnummer 28 Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes vom
  5. Januar 1975 (BGBl. S. 267) in diese Vero r dnung folgender § 11a eingefügt: Randnummer 29 "Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2a des Gesetzes werden gewährt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden auch gewährt, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird." Randnummer 30 Zugleich wurde in § 12 Nr. 1 dieser Verordnung das Wort "künftigen" gestrichen. Randnummer 31 Zu § 11a EingliederungshilfeVO hieß es in der Begründung des diesbezüglichen Regierungsentwurfs (BR-Drs. 743/74 S. 4): Randnummer 32 "Durch das
  6. Änderungsgesetz sind in die Aufzählung der im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen heilpädagogische Maßnahmen für Kinder vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht aufgenommen worden, und zwar unabhängig davon, ob sie der Vorbereitung auf den künftigen Schulbesuch dienen (so bisher § 12 Nr. 1 der Verordnung) oder ganz allgemein zur Beseitigung oder Milderung der Behinderung und ihrer Folgen bestimmt sind. Damit sollen vor allem heilpädagogische Maßnahmen im frühen Kindesalter ermöglicht werden, und zwar auch in solchen Fällen, in denen von vorneherein ein späterer Schulbesuch oder eine spätere berufliche Ausbildung als ausgeschlossen angesehen werden muß. Randnummer 33 § 11a in der vorgeschlagenen Fassung will die Anwendung des Gesetzes in diesem Sinne sicherstellen …" Randnummer 34 Hinsichtlich der Änderung von § 12 EingliederungshilfeVO hieß es in der Begründung des diesbezüglichen Regierungsentwurfs (BR-Drs. 743/74 S. 5): Randnummer 35 "Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. Die in § 12 Nr. 1 genannten Maßnahmen können nicht nur zur Vorbereitung künftigen Schulbesuchs angezeigt sein, sondern auch während des Schulbesuchs, sei es, daß der Behinderungsfall erst im schulpflichtigen Alter eintritt oder sei es, daß im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen. …" Randnummer 36 Im Zuge der Neubekanntmachung der Eingliederungshilfe-Verordnung vom
  7. Februar 1975 (BGBl. I S. 434) wurde deren § 11a zu §
  8. Ansonsten wurden die in Rede stehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Eingliederungshilfe-Verordnung erst wieder durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch geändert. Randnummer 37 Da nun zwar nach der Vorstellung des Gesetzgebers Ziel von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX "die Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder (ist), die noch nicht eingeschult sind", da diese Bestimmungen aber lediglich "eine zeitgerechte Fortentwicklung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz und des bisherigen § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung" enthalten (s.o.), folgt aus der aufgezeigten Entstehungsgeschichte der letztgenannten Vorschriften, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX nicht etwa die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen auf noch nicht eingeschulte Kinder beschränken wollte. Denn er war bei der Schaffung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG davon ausgegangen, dass derartige Leistungen Kindern schon zuvor als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG neben Leistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSGH (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) bewilligt werden konnten und zudem bei Kindern, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, so frühzeitig wie möglich einsetzen sollten, damit ein nachhaltiger Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen erreicht werden könne. Dies wollte er durch die Schaffung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSGH lediglich besonders hervorheben, also nicht eine Leistung der Eingliederungshilfe auf einen bestimmten Personenkreis beschränken, sondern den Katalog der besonders bedeutsamen Maßnahmen der Eingliederungshilfe in § 40 Abs. 1 BSHG um eine weitere solche Maßnahme erweitern. Ferner war der Verordnungsgeber bei der Änderung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO davon ausgegangen, dass heilpädagogische Maßnahmen nicht nur zur Vorbereitung künftigen Schulbesuchs, sondern auch während des Schulbesuchs angezeigt sein können, etwa wenn im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen. Dies war auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX bekannt. Der Gesetzgeber ist dabei also entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung gerade nicht davon ausgegangen, dass eine vor der Einschulung eines behinderten Kindes begonnene heilpädagogische Maßnahme unabhängig von ihrer Erforderlichkeit nur wegen dessen Einschulung beendet werden muss. Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten darauf, dass im Zuge der Schaffung von § 56 SGB IX in dessen Absatz 1 Satz 2 die ursprünglich vorgesehene, § 11 Satz 2 EingliederungshilfeVO entsprechende Regelung, wonach heilpädagogische Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI auch dann erbracht werden sollten, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird, deshalb so nicht Gesetz geworden ist, weil "heute grundsätzlich von einem uneingeschränkten schulischen Bildungsrecht für alle Kinder ausgegangen wird" und die Formulierungen im ersten Entwurf von § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX "insoweit nicht mehr problem- und zeitgemäß" waren (vgl. BR-Drs. 49/01 S. 12 f. = BT-Drs. 14/5531 Anl. 2 S. 9). Entgegen der Annahme des Beklagten lässt sich hieraus aber nicht auf die Annahme des Gesetzgebers schließen, dass für behinderte Kinder in der Schule "die erforderliche Betreuung stattfindet". § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX betraf in seiner ursprünglich vorgeschlagenen und betrifft in seiner Gesetz gewordenen Fassung allein heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder, nicht aber die "Betreuung" eingeschulter Kinder. Randnummer 38 Richtig ist weiter der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass gemäß § 56 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) und mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Leistungen nur als Komplexleistung erbracht werden sollen. Auch ist aus dieser Gesetzesformulierung "zu ersehen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen, zu denen das von dem Kläger begehrte heilpädagogische Reiten gehört, als mögliche Leistung erkannt hat". Aus § 56 Abs. 2 SGB IX folgt insoweit jedoch nur, dass gleichzeitig notwendig werdende heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder einerseits und Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung oder schulvorbereitende Maßnahmen von Schulträgern andererseits als Komplexleistung zu erbringen sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich hieraus hingegen nicht folgern, aus § 56 Abs. 2 SGB IX ergebe sich, dass der Gesetzgeber heilpädagogische Leistungen generell "auf nicht eingeschulte Kinder beschränken wollte". Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber in Art. 16 Nr. 11 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO neu gefasst hat, danach die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des zugleich durch Art. 15 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch neu gefassten § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG aber weiterhin auch heilpädagogische Maßnahmen umfasste, wenn diese erforderlich und geeignet waren, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Randnummer 39 Der Bewilligung heilpädagogischer Leistungen gemäß § 35a Abs. 1

§§ 53Abs.

3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie den Kläger steht weiterhin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass im Zuge der vorerwähnten Neufassung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO dessen Anwendungsbereich auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde. Dadurch wurden nämlich nicht etwa seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie der Kläger von der Bewilligung von heilpädagogischen Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs ausgeschlossen, weil infolge einer gleichzeitigen Neufassung von § 35a SGB VIII durch Art. 8 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch dieser nicht mehr wie zuvor in seinem Absatz 2 außer auf § 39 Abs. 3, § 40 und § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 BSGH auch auf die Verordnung nach § 47 BSHG, sondern nur noch auf § 39 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, auf § 40 und auf § 41 BSHG und damit nicht mehr auf die Eingliederungshilfe-Verordnung verwies (so auch Wiesner, SGB VIII,

  1. Aufl. 2006, § 35a Rn. 105; a.A.: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII,
  2. Aufl. 2007, § 35a Rn. 22 m.w.N. sowie Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand X/2006, § 35a Rn. 48). Durch die Verweisung auf § 39 Abs. 4 Satz 1 BSHG, wonach für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch galten, soweit sich aus dem Bundessozialhilfegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergab, wurde lediglich "klargestellt, dass die leistungsrechtlichen Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur insoweit Anwendung finden, als das Sozialhilferecht keine hiervon abweichenden Regelungen trifft" (so BT-Drs. 14/5074 S. 123). Den Bestimmungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung kam im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Achtes Buch mithin nur noch insoweit Bedeutung zu, als sie der Anwendung leistungsrechtlicher Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch entgegenstehen konnten. Sie begründeten hingegen nicht mehr kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen, sie konnten aber auch nicht mehr kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen einschränken oder ausschließen. Nur so lässt sich erklären, dass zur Begründung der Neufassung des § 12 EingliederungshilfeVO unter Beschränkung des Anwendungsbereichs seiner Nummern 1 und 2 auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche lediglich angeführt wurde, "die Änderungen erfolgten zur Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" (so BT-Drs. 14/5074 S. 125; vgl. auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG,
  3. Aufl. 2002, § 12 EinglH-VO Rn. 2). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 12 Nr. 1 und 2 EingliederungshilfeVO nur auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche wäre auch schwerlich mit Art. 3 GG zu vereinbaren gewesen. Randnummer 40 An dieser Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung von § 35a Abs. 3 SGB VIII durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
  4. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 [3056]) nichts geändert. Dieser verweist nunmehr zwar auf § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 54, § 56 und § 57 SGB XII, doch stimmt § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII wörtlich mit § 39 Abs. 4 Satz 1 BSHG überein. Die Bestimmungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung können somit weiterhin (auch) im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Achtes Buch der Anwendung leistungsrechtlicher Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch entgegenstehen, doch weiterhin kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen weder begründen noch einschränken oder ausschließen. § 12 EingliederungshilfeVO steht daher der Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie den Kläger nicht entgegen, die deshalb weiterhin auch seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen, nunmehr gemäß § 35a Abs. 1

§ 53Abs.

3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI, bewilligt werden können, auch etwa zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (so auch Wiesner a.a.O. Rn. 111; im Ergebnis eben-so Harnach in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand X/2008, Art. 1 § 35a KJHG Rn. 87 f., Stähr a.a.O. und Vondung in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rn. 16 f, die indes allesamt § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO trotz dessen geänderter Fassung unmittelbar auch auf seelisch behinderte Kinder und Jugendliche anwenden). Randnummer 41 Nach alledem wird die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an den seelisch behinderten Kläger gemäß § 35a Abs. 1

§ 53Abs.

3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 55 Abs. 2 Satz 2 und § 56 SGB IX heilpädagogische Leistungen nur für noch nicht eingeschulte behinderte Kinder vorsehen. Auch würde es der Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an ihn gemäß § 35a Abs. 1

§ 53Abs.

3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht etwa entgegenstehen, wenn sich diese nicht als Hilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellen sollten. Die Bewilligung von nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX genannten Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher ist infolge der Formulierung "insbesondere" und der dadurch offenen Kataloge von Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der sozialen Rehabilitation in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und in § 55 Abs. 2 SGB IX ohne weiteres möglich (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 124). Eine vor der Einschulung eines behinderten Kindes begonnene heilpädagogische Maßnahme muss deshalb nicht etwa unabhängig von ihrer Erforderlichkeit nur wegen dessen Einschulung oder nur deshalb beendet werden, weil sie sich nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstellt, obwohl für eine solche Annahme mit Blick auf die Begründung der Änderung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO vom

  1. Januar 1975 bereits dann einiges spricht, wenn im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen (vgl. BR-Drs. 743/74 S. 5 sowie oben S. 12 f.). Eine andere Sichtweise würde dem grundlegenden, gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkten Prinzip der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche widersprechen, wonach diese einen gebundenen Anspruch auf alle im konkreten Einzelfall geeigneten und erforderlichen Hilfen und Leistungen haben. Randnummer 42 Schließlich ist festzustellen, dass die Weiterbewilligung von heilpädagogischem Reiten für den Kläger bis zum heutigen Tag geeignet und erforderlich ist und damit auch im streitbefangenen Zeitraum
  2. Januar bis
  3. Juli 2010 erforderlich gewesen ist. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, der plausibel und überzeugend erläutert hat, dass und weshalb die positive Gesamtentwicklung beim Kläger auf einem "Gesamtpaket" aus Therapiemaßnahmen einschließlich des heilpädagogischen Reitens und aus schulischen Maßnahmen beruht, die dafür nebeneinander notwendig gewesen seien und noch seien. Insbesondere hat der Vater des Klägers schlüssig aufgezeigt, dass und weshalb der zeitweilig von der Schule angebotene "Reitunterricht" (vgl. den Schulbericht vom
  4. Juni 2011 – S. 97 [98] GA), bei dem 14 bis 16 Kinder aus zwei Schulklassen zusammen einmal pro Woche 90 Minuten lang einen Reiterhof besuchten, wo ihnen allen zusammen zwei Pferde zur Verfügung standen, um den Umgang mit Pferden zu lernen, nicht einmal auch nur ansatzweise dem heilpädagogischen Reiten entsprach und dieses mithin nicht etwa entbehrlich machte. Ferner hat der Vater des Klägers glaubhaft geschildert, dass er, da der Beklagte absprachegemäß ab dem
  5. Juli 2008 nur noch eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten pro Woche bewilligt habe, seitdem eine zweite Therapieeinheit und seit der Ablehnung der Weiterbewilligung zwei, in den Ferien zum Teil sogar drei Therapieeinheiten selbst übernommen habe, wobei Frau L ihm mittlerweile rund 5.000,00 € stunde, dass er aus finanziellen Gründen dem Kläger aber seit etwa vier Monaten nur noch eine Therapieeinheit pro Woche ermögliche. Plausibel und einleuchtend hat der Vater des Klägers weiter ausgeführt, dass seitdem dessen Entwicklung stagniere und sogar Rückschritte zu verzeichnen seien, weil infolge des jetzt größeren Zeitraumes zwischen den Therapieeinheiten diese nicht mehr so wie früher aufeinander aufbauen könnten, sondern jetzt vieles erneut begonnen oder doch wiederholt werden müsse. Dies hatte überdies bereits Frau L in ihrem "heilpädagogischen Bericht" an die Eltern des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigte vom
  6. Juni 2011 angemerkt und zudem darauf hingewiesen, dass es inzwischen auch etwa bezüglich des Lautierens, des Blickkontakts und des Händereichens beim Kläger zu Rückschritten in seiner bislang positiv verlaufenen Entwicklung komme und dass sie eine erhebliche Gefährdung der bereits erreichten Fortschritte in den erwähnten Bereichen sehe (vgl. S 118 [127 f.] GA). Vor allem aber hat der Kinder- und Jugendarzt Dr. med. … in seinem Schreiben vom
  7. November 2010 an die Dres. med. K und S (S. 102 ff. GA) sowie in seiner ärztlichen Bescheinigung vom
  8. Juni 2011 (S. 106 GA) ausgeführt, die Fortführung des heilpädagogischen Reitens im Sinne einer autismusspezifischen Therapie sei notwendig. Sie werde dringend empfohlen, da beim Kläger noch ein eindeutiger frühkindlicher Autismus bestehe, der sicher noch über viele Jahre weiterbehandelt werden müsse, und da er sehr von der Therapie bei Frau L profitiere. Randnummer 43 Nach alledem war der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum
  9. Januar bis
  10. Juli 2010 wie beantragt (vgl. S. 208 und 214 VA) weiterhin wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie mit § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 46 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.