Vormundschaft: Vergütungsanspruch eines Vereins Leitsatz Wird ein Verein zur Führung einer Vormundschaft bestellt, steht ihm wegen des nicht auslegungsfähigen Wortlauts von § 1836 Abs. 3 BGB ein Vergütungsanspruch nicht zu (entgegen OLG München, Beschluss vom
(3)) nicht die Auffassung vertreten, der Verein als solcher sei zum Pfleger bestellt, sondern hat im Gegenteil Herrn K persönlich als bestellten Pfleger angesehen. Es liegt deshalb nahe, dass in dem zitierten Satz das Wort „oder“ an sich vor dem Einschub „wie das BayOBLG meint“ hat stehen sollen. Randnummer 13 ii. Zum Pfleger bestellt war nach dem Wortlaut der Bestellung zuletzt „Herr R.K. als Mitarbeiter der KJ persönlich“. Deshalb konnte es nicht um die Frage gehen, ob der Verein bestellt war (und ihm also eventuell eine Vergütung zustand), sondern nur darum, ob Herr R.K. als „Vereinspfleger“ oder persönlich (so die Annahme des vorlegenden BayObLG) bestellt war. Von daher gab es keinen Anlass den Analogieschluss auch auf die Fälle auszudehnen, in denen der Verein unmittelbar bestellt war. Dies stand hier nicht zur Debatte. Deshalb könnte der zitierte Passus allenfalls als obiter dictum verstanden werden. Randnummer 14 iii. Auch das ist aber nicht der Fall, denn die Analogie wird vom BGH ja gerade zu der Frage gezogen, ob das, was für Verfahrenspflegschaften gilt, nicht auch im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht generell gelten soll. Sie betrifft also nicht den Regelungsgehalt als solchen (Vergütung oder nicht), sondern dessen Anwendungsbereich (Vergütung für wen?). Insoweit wird § 67a Abs. 4 FGG (bzw. die Vorgängervorschrift § 67 Abs.3 FGG) angewandt. Hieraus mögen alle möglichen Analogien zu ziehen sein, aber nicht die, dass auch dem Verein, wenn er selbst zum Vormund bestellt ist, ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht. Das ist eine völlig andere Regelungsmaterie. So legt der BGH die durch die analoge Anwendung zu schließende Gesetzeslücke auch genau dar: ...... “ die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren Mitarbeitern übertragenen Pflegschaften (Hervorhebung durch den Senat) hat es (das
- BtÄndG) aber ...... nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint .....als planwidrig“. Das heißt, die „Lückenhaftigkeit“ betrifft also gerade nicht die Frage, ob auch dem unmittelbar als Vormund bestellten Verein eine Vergütung zusteht. Randnummer 15 iv. Es kann auch kaum davon ausgegangen werden, der BGH habe angenommen, auch insoweit liege eine (weitere) planwidrige Regelungslücke vor, die zu schließen sei. Dies schon deshalb nicht, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankam. Es ist wenig sinnvoll - und deshalb kann solches auch nicht unterstellt werden - (vermeintliche) Gesetzeslücken durch Analogien zu schließen, wenn dies für die zu treffende Entscheidung keine Bedeutung hat. Unter II.
- führt der BGH zudem ausdrücklich aus: „ Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für die Führung der Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu gewähren. Deshalb schließt §1836 IV BGB a.F. jetzt § 1836 III BGB)Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Vereins schlechthin aus.“ Dafür dass der BGH diese ausdrücklich erwähnte und erläuterte gesetzgeberische Intention hat korrigieren wollen, spricht nichts. Zum einen war es für die Entscheidung unerheblich. Zum anderen wäre aber eine Nichtanwendung der eindeutigen Vorschriften, wenn überhaupt, nur mit einer vertieften verfassungsrechtlichen Argumentation zu rechtfertigen gewesen und nicht mit einem im Kontext mehrdeutigen Satz. Es spricht zudem nichts dafür, dass der BGH die aktuelle Regelung für verfassungswidrig hält, denn das Gesetz sieht ja durchaus vor, die Vereine für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter zu entschädigen. Es schließt die Entschädigung nur dann aus, wenn die Vereine selbst als juristische Personen zum Vormund bestellt werden. D.h., es besteht für die Vereine die Möglichkeit entsprechender Gestaltung, die sie im Übrigen privilegiert, denn die erforderliche Berufsmäßigkeit wird nach § 7 Abs.1 Satz 2 VBVG unterstellt (vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und generell zu dem hier behandelten Problem auch OLG Düsseldorf I - 25 Wx 73/09 - juris). Randnummer 16
- Der Senat könnte im Übrigen die von ihrem Wortlaut her eindeutigen Regelungen nicht von sich aus im Wege der verfassungskonformen Auslegung korrigieren, selbst wenn er das, was nicht der Fall ist, für geboten hielte. Die Fachgerichte sind nicht befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. BGH FamRZ 2011, 552). Randnummer 17 Weil inzwischen abweichende Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte vorliegen, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.