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OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen 13 UF 88/11 Beschluss Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei mehrjähriger Unterbrechung einer Erstausbil

Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei mehrjähriger Unterbrechung einer Erstausbildung Leitsatz Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in einer Erstausbildung, lässt auch eine Unterbrechung der Ausbildung um 4 Jahre, die nicht auf einem leichten vorübergehenden Versagen des Kindes beruht, den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dann nicht entfallen, wenn eine Einzelfallabwägung dazu führt, dass dem Verpflichteten die weitere Zahlung des Ausbildungsunterhalts zumutbar ist. (Rn.12) (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Neuenahr-Ahrweiler,

  1. Dezember 2010, 61 F 485/10, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom
  2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.185,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010 aus übergegangenem Recht geltend. Randnummer 2 Der Antragsgegner ist der Vater der am … 1986 geborenen ...[A]. Frau ...[A] wuchs im Haushalt der Kindesmutter auf. Sie besuchte von Juli 1999 bis Juli 2004 die Hauptschule in ...[X]. Hiernach hat sie nach den - insoweit bestrittenen - Behauptungen des Antragstellers im August 2004 ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen, von Oktober 2004 bis Februar 2005 ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert und in dem Zeitraum von März 2005 bis Oktober 2005 an einem berufsvorbereitenden Lehrgang der Deutschen Angestellten Akademie teilgenommen. Im Anschluss daran war ...[A] sodann bis Juli 2008 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. In der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 holte sie ihren Realschulabschluss nach und begann mit der Ausbildung zur Sozialhelferin am …[B) Berufskolleg. Die Ausbildung wird - das Bestehen der Abschlussprüfung vorausgesetzt - im Juli 2011 beendet sein. Randnummer 3 Die Kindesmutter ist aufgrund ihrer tatsächlichen Einkünfte nicht dazu in der Lage, Kindesunterhalt für ihre in einem eigenen Hausstand lebende Tochter zu zahlen. Der Antragsgegner hatte für ...[A] bis Oktober 2005 Kindesunterhalt gezahlt, diese Zahlungen sodann jedoch eingestellt. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  3. Dezember 2009 hat er gegenüber Frau ...[A] die Zahlung von Kindesunterhalt für die Ausbildung zur Sozialhelferin abgelehnt. Der Antragsteller zahlt auf Antrag von Frau ...[A] für die Zeit ab Januar 2010 Kindesunterhalt von 455,00 € als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Im vorliegenden Verfahren erstrebt er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung der für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010 geleisteten Zahlungen von insgesamt 3.185,00 €. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom
  4. Dezember 2010 verpflichtet, an den Antragsteller 3.185,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. Februar 2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner sei zur Zahlung des Kindesunterhalts gemäß § 1610 BGB aufgrund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage und hierzu auch verpflichtet. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass Frau ...[A] nunmehr ihre Erstausbildung absolviere und der Antragsgegner bisher für eine solche Unterhalt noch nicht gezahlt habe. Die Unterbrechung der Ausbildung bis Juli 2008 könne ihr nicht maßgeblich vorgeworfen werden, da der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen nach dem Hauptschulabschluss eingestellt habe und Frau ...[A] daher ihren Unterhalt zunächst als ungelernte Kraft im Hotel selbst verdient habe. Seit dem Zeitpunkt der Fortsetzung ihrer Ausbildung im August 2008 habe sie mit der nötigen Zielstrebigkeit den Realschulabschluss nachgeholt und lasse auch im Rahmen der weiteren Ausbildung erkennen, dass sie nunmehr darum bemüht sei, einen qualifizierten Berufsabschluss zu erreichen. Randnummer 5 Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei durch die Unterbrechung der Ausbildung über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren zwischen Hauptschulabschluss und Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme verloren gegangen. Insoweit sei es auch unerheblich, dass er bislang für seine Tochter die Erstausbildung noch nicht bezahlt habe. Randnummer 6 Frau ...[A] habe im Übrigen einen etwaigen Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB verwirkt, weil sie im Jahre 2004 mit der unzutreffenden Behauptung, sie absolviere ein Freiwilliges Soziales Jahr, weiteren Unterhalt verlangt habe. Randnummer 7 Der Antragsteller macht geltend, die Unterbrechung in der Ausbildung von Frau ...[A] während eines Zeitraums von 3 1/2 Jahren sei noch hinzunehmen. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Frau ...[A] habe gegenüber ihrem Vater keine falschen Angaben zu ihrer Ausbildung gemacht. Vielmehr habe sie die Stelle für die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres am
  6. August 2004 angetreten; die Maßnahme sei jedoch abgebrochen worden, weil Frau ...[A] am
  7. Oktober 2004 einen Praktikumsplatz in einem Kindergarten erhalten habe. II. Randnummer 8 Die Beschwerde des Antragsgegners ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 9 Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 37 BAföG in Verbindung mit § 1610 BGB. Das antragstellende Land hat für den hier maßgeblichen Zeitraum an Frau ...[A] als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG Zahlungen von 455,00 € monatlich insgesamt also 3.185,00 € gezahlt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller diesen Betrag zu erstatten, da er für den hier maßgeblichen Zeitraum seinem Kind Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 BGB in Höhe von 455,00 € monatlich schuldete. Randnummer 10 Ohne Erfolg macht er geltend, der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei erloschen, weil zwischen dem Hauptschulabschluss und dem Beginn der Nachholung des Realschulabschlusses ein Zeitraum von vier Jahren liegt. Randnummer 11 Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihren Kindern grundsätzlich eine begabungsangemessene Ausbildung. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist allerdings von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen hat. Gewisse Ausbildungsverzögerungen sind je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch hinzunehmen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom
  8. Januar 2009 Az. 1 UF 245/08, FamRZ 2009, 1075, recherchiert in Juris Rn. 43 f., OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  9. Oktober 1999 Az. 3 WF 142/99, FamRZ 2001, 440, recherchiert in Juris Rn. 4 f., BGH Urteil vom
  10. März 1998, Az. XII ZR 173/96 FamRZ 98, 671, recherchiert in Juris Rn. 9 f.; OLG Köln Urteil vom
  11. April 2004 Az. 4 UF 229/03, FamRZ 2005, 301, recherchiert in Juris Rn. 6 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
  12. März 2010 Az. 10 UF 56/09, NJR-RR 2010, 1589, recherchiert in Juris Rn. 7 f.; BGH Urteil vom
  13. Mai 2006 Az. XII ZR 54/04 FamRZ 2006, 1100, recherchiert in Juris Rn. 20 f.). Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Tochter des Antragsgegners ihren Unterhaltsanspruch durch die Unterbrechung der Ausbildung in der Zeit zwischen Erreichen des Hauptschulabschlusses und dem Beginn der Maßnahme zur Nachholung des Realschulabschlusses noch nicht verloren hat, obwohl es sich hierbei um einen Zeitraum von vier Jahren handelt. Randnummer 12 Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt wegen Verletzung des dem § 1610 BGB inne wohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses entfällt, wenn sich der Auszubildende nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung bemüht; den Eltern könne nicht zugemutet werden, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und den bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Aufnahme einer Ausbildung rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH Urteil vom
  14. März 1998, a. a. O. Rn. 13). In Anwendung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Fall der Unterhaltsanspruch zu versagen, weil zwischen dem Hauptschulabschluss im Juni 2004 und dem Beginn der Nachholung des Realschulabschlusses im August 2008 ein Zeitraum von vier Jahren liegt und das den Antrag stellende Land auch nicht dargetan hat, dass die Verzögerung in der Ausbildung des Kindes nur auf ein leichteres vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist, etwa deshalb, weil dieses im Unterbrechungszeitraum krank oder in seiner geistigen und/oder seelischen Entwicklung erheblich verzögert war. Randnummer 13 Tatsächlich kann nach Auffassung des Senats jedoch der Unterhaltsanspruch trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung im Einzelfall noch fortbestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Fällen der Erstausbildung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet wird, die Versagung des Unterhaltsanspruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung haben würde. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt vorliegend zu der Annahme, dass der Unterhaltsanspruch von Frau ...[A] nicht entfallen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 14 Der Antragsgegner hatte seine Unterhaltszahlungen für Frau ...[A] im Oktober 2005, also mit dem Abschluss des berufsvorbereitenden Lehrganges bei der Deutschen Angestelltenakademie in …[Y] eingestellt. Demgegenüber hat Frau ...[A] mit der Nachholung des Realschulabschlusses zwar bereits im August 2008 begonnen; ihre Ausbildung zur Sozialhelferin wird voraussichtlich im Juli 2011, also innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Jahren beendet sein. Tatsächlich wird der Antragsgegner jedoch nur für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010, also für einen Zeitraum von voraussichtlich nur 1 1/2 Jahren auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Der Antragsgegner mag sich demgegenüber faktisch darauf eingestellt haben, auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er hat allerdings nicht dargetan, dass er etwa im Vertrauen darauf, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet zu sein, Vermögensdispositionen irgendwelcher Art vorgenommen hat, die es ihm nunmehr tatsächlich erschweren würden, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Demgegenüber musste er nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses noch über einen längeren Zeitraum damit rechnen, dass seine Tochter noch eine Ausbildung absolviert; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau ...[A] allein mit dem Hauptschulabschluss erkennbar keine Erwerbstätigkeit finden konnte, die sie in die Lage versetzen würde, ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu erzielen. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs hätte demgegenüber - sofern nicht der Antragsteller Zahlungen leisten würde - gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lebensstellung von Frau ...[A]. Die vor der Fortsetzung der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel, die regelmäßig mit Nettoeinkünften von circa 800 - 900 € monatlich verbunden ist, belegt, dass die Tochter des Antragsgegners auch mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensbedarf dauerhaft kaum sicherstellen konnte. Schließlich bleibt festzustellen, dass Frau ...[A] ihre Berufsausbildung seit dem Jahre 2005 offensichtlich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fortsetzt. Randnummer 15 Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist der Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Januar 2010 Ausbildungsunterhalt zu zahlen (vgl. zu einen ähnlichen Fall auch Hanseatisches Oberlandesgericht a. a. O.; siehe auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt a. a. O.). Randnummer 16 Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, seine Tochter habe den Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB verwirkt, da sie in ihrem Anspruchschreiben vom
  15. September 2004 unzutreffende Angaben zu ihrer aktuellen Tätigkeit gemacht habe. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte von Frau ...[A] hatte in jenem Schreiben mitgeteilt, dass die Tochter des Antragsgegners derzeit ein Freiwilliges Soziales Jahr ableistet. Dass diese Behauptung unzutreffend war, vermag der Senat nicht festzustellen. Der Antragsteller hat insoweit eine Bescheinigung des Städtischen Kindergarten …[Z] vorgelegt, die belegt, dass Frau ...[A] dort eine Praktikumsstelle für ein Freiwilliges Soziales Jahr vom
  16. August 2004 bis
  17. Juli 2005 hatte. Aus den weiteren mit Schriftsatz vom
  18. März 2011 vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich überdies, dass die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres erst im Oktober 2004 abgebrochen wurde, und zwar deshalb, weil Frau ...[A] durch Vertrag vom
  19. Oktober 2004 eine Praktikantenstelle in einer Kindertagesstätte in …[W] erhalten hatte. Randnummer 17 Über die Beschwerde des Antragsgegners war mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinne zu entscheiden. Der Senat hat jedoch die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  20. März 1998 zugelassen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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