TVÜ-Länder sei der dementsprechende Anteil als Verhältnis des ihm tatsächlich unter Berücksichtigung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT geleisteten Ortszuschlages zum vollen Ortszuschlag zu berechnen, sodass ihm 93,24 % des Strukturausgleichs der Entgeltgruppe 11, Vergütungsgruppe IV a, Ortszuschlagsstufe 2, Lebensaltersstufe 41, zustünden. Randnummer 18 Das beklagte Land hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass wie im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 30.06.2008 (vgl. Bl. 46 f. d. A.) erläutert im Falle der Einschlägigkeit des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT die Hälfte des Strukturausgleiches für Verheiratete gewährt werden soll. Dies jedoch nur für den Fall, dass beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt würden. Soweit nicht beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt würden, stünde der hälftige Ehegattenanteil jeweils dem Ehegatten nur anteilmäßig zu. Der Strukturausgleich sei daher auch nur anteilig zu gewähren. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, in diesen Fällen den Strukturausgleich jeweils zur Hälfte zu zahlen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat mit Anschreiben vom 12.07.2010 (Bl. 74 d. A.) bei der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder als auch bei der Gewerkschaft ver.di eine Tarifauskunft eingeholt, zur Auslegung des Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder, insbesondere zur Frage, was unter "entsprechenden Anteil" im Sinne dieser Tarifregelung zu verstehen sei. Randnummer 20 Mit Schreiben vom 05.08.2010 (Bl. 76, 77 d. A.) teilte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder u. a. mit, dass es keine zusätzlichen Protokollnotizen gäbe und die Regelung in Anlehnung an die Regelungen in Anlage 3 zum TVÜ-Bund getroffen worden sei. Auch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder äußerte wie das beklagte Land die Ansicht, dass in den Fällen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT immer die Hälfte des Strukturausgleiches für Verheiratete zu zahlen sei. Randnummer 21 Unter dem 16.09.2010 (Bl. 82 u. 83 d. A.) wurde seitens ver.di zugestanden, dass Protokolle oder Niederschriften, aus denen sich Schlüsse auf den Inhalt der Tarifregelung ergeben könnten, nicht existieren. Die Gewerkschaft ver.di äußerte die Ansicht, für die Auslegung des Begriffes "entsprechenden Anteil" in der Vorbemerkung sei entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Überleitung einer der Fälle § 29 Abs. 5 BAT vorgelegen habe. Hiervon ausgehend sei zunächst der Strukturausgleich für die Ortszuschlagsstufe 1 zugrunde zu legen und dann die hälftige Differenz zwischen den Strukturausgleichen der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 hinzuzurechnen. Bei den Tarifvertragsparteien habe Einvernehmen über die Fortführung der Regelung des § 29b Abs. 5 BAT bestanden, sodass dieses Thema in den Verhandlungen nicht weiter vertieft worden sei. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat der Klage voll umfänglich stattgegeben und ausgeführt, der Wortlaut der tariflichen Regelung in Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 TVÜ-Länder, wonach der Angestellte, dessen Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bemesse, den entsprechenden Anteil, in jedem Fall jedoch die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete, erhalte, sei nicht eindeutig. Die Frage, was unter dem "entsprechenden Anteil" im Sinne des Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder zu verstehen sei, bzw. was der Bezugspunkt der Ermittlungen des entsprechenden Anteils sei und damit, wie sich der entsprechende Anteil berechne, gehe aus dem Tarifwortlaut nicht hervor. Es seien mehrere gleichwertige Auslegungen möglich. Weder aus der Entstehungsgeschichte der Regelung noch aus dem Gesamtzusammenhang in dem die Regelung stehe, noch aus Sinn und Zweck der Regelung lasse sich der wirkliche Wille der Tarifparteien, was unter "entsprechendem Anteil" im Sinne des Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ zu verstehen sei, ermitteln. Auch die praktische Übung lasse keine ausreichenden Schlüsse zu, es sei daher die Tarifauslegung heranzuziehen, die praktikabel, vernünftig, sachgerecht und zweckorientiert zu brauchbaren Ergebnissen führe, mit der Folge, dass für die Auslegung des Begriffes "entsprechender Anteil" auf das Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Mitarbeiters zum vollbeschäftigten Mitarbeiter abzustellen sei. Randnummer 23 Nur in dieser Auslegung sei die Formulierung in Abs. 1 der Vorbemerkung, "in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleiches für Verheiratete", nicht überflüssig. Randnummer 24 Das beklagte Land hat mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.12.2010 gegen das ihr am 15.12.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.12.2010 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 27.01.2010 auf Antrag vom 25.01.2011 bis zum 15.03.2011 die Berufung mit Schriftsatz vom 23.02.2011, Gerichtseingang 24.02.2011, begründet. Randnummer 25 Das beklagte Land trägt zur Begründung der Berufung weiter vor: Randnummer 26 Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil spreche die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages eindeutig dafür, dass der Strukturausgleich, wenn beide Ehegatten Anspruch auf Strukturausgleich hätten, insgesamt nur zu 100% gezahlt werden solle. Die Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT müsse dazu führen, dass im Falle des Klägers die Hälfte des sich aus der Tabelle ergebenden Strukturausgleiches zu zahlen sei. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, sicherzustellen, dass auch bei Ehepartnern, die beide im öffentlichen Dienst tätig seien, erreicht werde, dass der vorbestehende Strukturausgleich maximal insgesamt zu 100 % ausgezahlt werde. Randnummer 27 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - 4 Ca 563/09 - vom 07.12.2010 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger ist der Ansicht, Randnummer 32 das Gericht habe absolut widerspruchsfrei unter Beachtung der vom BAG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Regeln zur Auslegung von Tarifverträgen den Anspruch des Klägers für begründet erachtet. Im Hinblick auf die Auslegung des Landes müsse darauf hingewiesen werden, dass bei dieser die Formulierung "in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleiches für Verheiratete" schlicht überflüssig sei. Randnummer 33 Für den weiteren Sachvortrag beider Parteien wird auf die zum Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 35 Sie ist auch begründet. Randnummer 36 Nach Ansicht der Kammer ist in Auslegung des Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder anzunehmen, dass dem Kläger nur die Hälfte des Strukturausgleiches der Ortszuschlagsstufe 2 zusteht, somit das beklagte Land nicht verpflichtet ist, über die unstreitig monatlich gezahlten 42,50 € hinaus, weitere 36,75 € monatlich zu zahlen. Randnummer 37 Die Klage des Klägers war daher unbegründet. Randnummer 38 Nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder erhält der aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte in den in Anlage 3 TVÜ-Länder aufgeführten Fällen zusätzlich zu seinem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Randnummer 39 Darüber hinaus ist in § 12 Abs. 4 TVÜ-Länder unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 TVL geregelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung der Strukturausgleich anteilig zu zahlen ist. Randnummer 40 Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 TVÜ-Länder regelt dann, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B, Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleiches für Verheiratete, erhalten sollen. Randnummer 41 Unter Außerachtlassung der Regelung des Abs. 1 der Vorbemerkung zu der Anlage 3 TVÜ-Länder hätte der verheiratete Kläger nach der Tabelle in der Anlage 3 bei Entgeltgruppe 11, Vergütungsgruppe IVa, Ortszuschlagsstufe 2, Lebensaltersstufe 41, monatlich Anspruch auf 85,00 € Strukturausgleich. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder hat er nach Ansicht der Kammer jedoch nur Anspruch auf monatlich 42,50 € Strukturausgleich. Randnummer 42 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt vgl. BAG Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, zitiert nach JURIS) ist der normative Teil eines Tarifvertrages entsprechend den Regeln für die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zur erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifvertrag nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Ist hierbei eine zweifelsfreie Auslegung nicht möglich, kann ohne Bindung an eine Reihenfolge, die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls die praktische Tarifübung oder auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse berücksichtigt werden. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Es ist dabei der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von dem Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird. Randnummer 43 Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.12.2010 in den Entscheidungsgründen I., 2) b), (Bl. 113, 114 d. A.) ausgeführt, dass der Tarifvertrag im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes "entsprechender Anteil" und dessen Bezugspunkt im Wortlaut keinen eindeutigen Inhalt enthält, da er sowohl für die Interpretation des Klägers als auch des beklagten Landes als auch für weitere zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten offensteht. Auch zutreffend hat das Arbeitsgericht unter I., 2) c) festgestellt, dass sich aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien erkennen lässt, diese (jedenfalls heute) uneins sind. Randnummer 44 Der Inhalt der tariflichen Regelung lässt sich jedoch nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der Systematik des Tarifvertrages, des Gesamtzusammenhanges, in dem diese Regelung steht, und der historischen Entwicklung sowie des Sinn und Zwecks, ermitteln. Randnummer 45 2) Ausgehend von der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT nicht nur die Höhe des Ortszuschlages für Ehegatten im öffentlichen Dienst, die gemeinsam 100 % oder mehr Arbeitszeit erreichen, regelt, sondern auch die Fallgestaltungen erfasst, wo Ehegatten im öffentlichen Dienst zusammen weniger als 100 % Arbeitszeit aufbringen. Dies folgt aus der Systematik des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, der in seinem Satz 1, soweit die dort geregelten Anforderungen an den Erhalt von Ortszuschlagsleistungen grundsätzlich erfüllt sind, anordnet, dass jedem der Ehegatten nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages der Stufe 1 zu der Stufe 2 des maßgebenden Ortszuschlages zusteht. Satz 1 besagter Regelung grenzt die Anwendbarkeit dieser Regelung nicht auf Ehegatten ein, die gemeinsam 100 % oder mehr Arbeitszeit im öffentlichen Dienst verbringen. Lediglich Satz 2 stellt klar, dass entgegen der Grundregelung des § 34 BAT, im Fall die Ehegatten erreichen zusammen 100 % oder mehr Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, keine Anteilsberechnung stattfindet. Randnummer 46 Es steht daher fest, dass § 29 Abschn. B Abs. 5 alle Fälle der Ortszuschlagskonkurrenz von Ehegatten im öffentlichen Dienst erfasst (BAG 24.06.2004 - 6 AZR 389/03). Randnummer 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. bspw. BAG 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 m. w. N.) ist Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O den einheitliche Lebenssachverhalt des Ehegattenverhältnisses nicht mehrfach zu berücksichtigen, allerdings sollen Ehegatten, die zusammen 100 % Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten oder mehr erfüllen, zusammen mindestens den vollen Ehegattenanteil erhalten. Randnummer 48 § 29 BAT enthält daher teilweise eine Kappungsgrenze nach oben in Abweichung von der Grundregelung des § 34 BAT. Randnummer 49 Die Vorbemerkung in Abs.
B Abs. 5 BAT und nur für diese Fälle gelten soll, ist daher im Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung erkennbar als Abweichung von der in § 26 TVL bzw. § 12 Abs. 4 TVÜ-Länder geregelten grundsätzlichen Berechnung der Vergütungsbestandteile nach Arbeitszeitanteilen gemeint. Randnummer 50 Da die Kammer darüber hinaus annimmt, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 24.06.2004 - 6 AZR 389/03) folgend, § 29 BAT erfasse alle Ehegattenkonkurrenzfälle, unabhängig von deren Arbeitszeitkontingenten und nur für die Ehegatten, die mehr als 100 % Arbeitszeit gemeinsam erfüllen, sei keine quotierte Teilung bestimmt, gibt es auch, entgegen der Ansicht des Landes Rheinland-Pfalz, im Rahmen der Anwendbarkeit des § 29 BAT, durchaus Fälle, von Ehegatten, die keinen Differenzortszuschlag in Höhe von ½ erhalten. Randnummer 51 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2004 - 6 AZR 389/03 insoweit festgestellt, dass sich der Ortszuschlagsanteil der Ehegatten, die die Voraussetzungen der Herausnahme aus der Quotierung gemäß Satz 2 des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT nicht erfüllen, so berechnet, dass zuerst die Grundregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung kommt und nachfolgend entsprechend dem individuellen Verhältnis der Arbeitszeit des Angestellten im Verhältnis zur Vollzeit zu quotieren ist (im Falle eines Arbeitnehmers mit 25 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, dessen Ehegatten ebenfalls mit weniger als 50 % im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ergibt sich dann ein Anteil an der Differenz des Ortszuschlages der Stufe 1 zur Stufe 2 von 12,5 %). Randnummer 52 Unter dieser Prämisse macht die Regelung in Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder auch im Wortlaut Sinn. Denn dann bezieht sich der entsprechende Anteil auf die Grundregelung des § 29 Abschn. B, Abs. 5 Satz 1 (50%-Regelung), wobei der zweite Satzteil jedenfalls aber die Hälfte klarstellt, dass auch Ehegatten, die in einem Ehegattenverhältnis stehen, das gemeinsam weniger als 100 % Arbeitszeit im öffentlichen Dienst erbringt, nicht weiter quotiert werden. Randnummer 53 Unabhängig von der Tatsache, dass die Regelung dann auch hätte lauten können, "In den Fällen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhält der Arbeitnehmer die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete", entspricht die Regelung in Abs. 1 der Vorbemerkung zu Anlage 3 dem Wortlaut nach dem Aufbau des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Der erste Satz enthält die Regel, der zweite Satz die Ausnahme. Randnummer 54 Auch systematisch verdient diese Auslegung den Vorzug. Durch die Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung treffen wollten, die in Abweichung von der Grundregelung des § 12 Abs. 4 TVÜ-Länder den Anspruch auf Strukturausgleich regeln soll. Ein Rückgriff auf die Grundregel des § 12 Abs. 4 TVÜ-Länder zur Auslegung des Begriffes entsprechender Anteil scheint daher systemwidrig. Randnummer 55 Darüber hinaus spricht auch die Tarifhistorie für die angenommene Auslegung. Mit dem Übergang vom BAT in den TVL ging die Abschaffung des Ortszuschlages einher. § 12 TVÜ-Länder dient jedoch erkennbar nur dazu, etwaige Exspektanzverluste teilweise auszugleichen (vgl. BAG 22.04.2010- 6 AZR 962/08). Sinn und Zweck der Regelung war es nicht, die Anspruchsbasis zu verbreitern. Die Annahme, Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ solle für Ehegatten, die zusammen 100 % oder mehr der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst erreichen, die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen des Strukturausgleiches nunmehr mehr als anteilig 50 % Expektanzverluste ausgeglichen zu bekommen, erscheint daher widersprüchlich. Randnummer 56 Soweit die von der Kammer getroffene Auslegung des Abs.
TVÜ-Länder dazu führt, dass ein Teil der beschäftigten Ehegatten mit einem Gesamtarbeitszeitkontingent von weniger als 100 % nunmehr pauschal jeweils die Hälfte des Strukturausgleiches der Ortszuschlagsstufe 2 zusteht, ist dieses Ergebnis unter Praktikabilitätsgründen ohne weiteres hinnehmbar. Aus der Gesamtregelung des Abs.
TVÜ ergibt sich dann vereinfacht, dass unabhängig vom individuellen Arbeitszeitkontingent die unter § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT fallenden Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ortszuschlagsberechtigung dahingehend gelöst wird, dass jeweils 50 % des Strukturausgleiches nach Ortszuschlagsstufe 2 gezahlt werden. Randnummer 57 Der Kläger, der jedoch vorliegend, da seine Ehegattin ebenfalls i. S. v. § 29, Abschn. B, Abs. 5 Satz 1 ortszuschlagsberechtigt ist, Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen Ortszuschlagsstufe 1 und Ortszuschlagsstufe 2 hätte und 100 % der Arbeitszeit erfüllt, hat daher noch Anspruch auf die Hälfte des Strukturausgleiches nach Ortszuschlagsstufe 2. Dies macht vorliegend € 42,50 aus. III. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 269 ZPO. IV. Randnummer 59 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG vorliegend zuzulassen, da die Auslegung der Regelung in § 12 TVÜL i. V. m. Abs.
TVÜL von grundsätzlicher Bedeutung ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.