Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei nach Anrufung eines im Rechtsweg unzuständigen Gerichts Leitsatz Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei gem. § 12a Abs 1 S 3 ArbGG ist nicht auf Mehraufwendungen beschränkt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. Januar 2011, 1 Ca 551/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Verfahren 1 Ca 551/10 vom 18.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hat zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte im amtsgerichtlich Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Z. zwecks streitigen Verfahrens beantragt. Das Landgericht Z. hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme (Bl. 73 bis 85 d. A.) mit Beschluss vom 17.03.2010 (Bl. 92 f. d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Bl. 116 d. A.) nachfolgende Kostenentscheidung getroffen: Randnummer 3 "….. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Z. angefallenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden. …." Randnummer 4 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist rechtskräftig. Randnummer 5 Die Beklagte war schon im landgerichtlichen Verfahren durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Randnummer 6 Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 133, 134 d. A.) Kostenfestsetzung gegen die Klägerin beantragt. Die Klägerin hat innerhalb der Stellungnahmefrist hierzu keine Stellung genommen. Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kaiserslautern die Kosten in beantragter Höhe von 1.206,07 EUR gegen die Klägerin festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 20.01.2011 (Bl. 144 d. A.) zugestellt worden. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 hat dieser vorgetragen,"ich beschwere mich gegen den Beschluss vom 18.01.2011". Zur Begründung hat er vorgetragen, die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Landgericht hätte keine erstattungsfähigen Mehrkosten verursacht. Darüber hinaus würde mit dem Erstattungsanspruch § 12 a Abs. 1 ArbGG umgangen. II. Randnummer 8 1. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, 68 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat fristwahrend innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt, diese auch zugleich begründet. Die Formulierung, "ich beschwere mich gegen den Beschluss vom 18.01.2011", im Schriftsatz des Klägervertreters ist wie von dem Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auch zu Recht so ausgelegt, als sofortige Beschwerde zu verstehen. Randnummer 9 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klägerseite die Anwaltskosten und deren Auslagen, die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Z. entstanden sind, auferlegt. Randnummer 10
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