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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 7/11 Urteil Anpassung von Betriebsrente - Prüfungszeitraum

Anpassung von Betriebsrente - Prüfungszeitraum Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.05.2011, 6 Sa 676/10 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 861/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. Dezember 2010, 2 Ca 1743/10, Urteil nachgehend BAG,
  2. August 2011, 3 AZN 861/11, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  3. Dezember 2010 - 2 Ca 1743/10 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
  4. Juli 2009 bis
  5. August 2010 (14 Monate) in Höhe von 846,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60,44 € seit dem
  6. August 2009 und aus jeweils weiteren 60,44 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab September 2010 eine monatliche Betriebsrente von 3.938,94 € (statt 3.878,50 €) zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungsschuldners. Randnummer 2 Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Er bezieht seit
  7. Mai 2003 eine Betriebsrente von umgerechnet 3.555, € monatlich. Randnummer 3 Den Maßstab für die Anpassung der Betriebsrente wechselte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach. Randnummer 4 Ursprünglich legte sie den Index für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten zugrunde, dann die Entwicklung der Nettolöhne für vergleichbare Arbeitnehmergruppen und schließlich eine Anpassung nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die letzte Anpassung erfolgte zum
  8. Juli 2009 um 2,91 % nach Maßgabe einer angeblichen Nettolohnentwicklung im Konzern. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 3.878,50 € monatlich. Randnummer 5 Mit seiner vorliegend am
  9. September 2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die letzte Anpassungsentscheidung. Randnummer 6 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Anpassungsentscheidung verletzte gesetzliche Bestimmungen. Er könne eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise (VPI) ab Rentenbeginn verlangen. Diese seien im Prüfungszeitraum vom
  10. Mai 2003 bis
  11. Juni 2009 um 10,8 % gestiegen. Hieraus ergäbe sich einen monatliche Differenz zwischen gezahlter und zustehender Betriebsrente in Höhe von 60,44 €, sowie Rückstände für die Zeit vom
  12. Juli 2009 bis
  13. August 2010 in Höhe von 846,16 €. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
  14. Juli 2009 bis
  15. August 2010 (14 Monate) in Höhe von 846,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60,44 € seit dem
  16. August 2009 und aus jeweils weiteren 60,44 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate. Randnummer 9 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab
  17. September 2010 eine monatliche Betriebsrente von 3.938,94 € (statt 3.878,50 €) zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich Randnummer 11 Klageabweisung Randnummer 12 beantragt und erwidert, sie sei nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, den Versorgungsempfängern den vollen Teuerungsausgleich ab Rentenbezug zu gewähren. Eine Anpassungsentscheidung widerspräche der Billigkeit bereits dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrenten nur bis zur durchschnittlichen Steigerungsrate vergleichbarer aktiver Arbeitnehmergruppen anpasse. Hier bestünde ein weiter Beurteilungsspielraum. Zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze habe sie auf den gewählten Referenzzeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 abstellen dürfen. Bei der Berechnung seien die von der Beklagten ermittelten Durchschnittswerte aus den Gesamtbezügen der Mitarbeiter hergeleitet worden. Hierbei seien alle Mitarbeiter außer dem sogenannten Exekutives berücksichtigt worden. Insofern habe der Kläger einen Teuerungsausgleich gehalten. Das Gebot des Werterhaltes der Betriebsrente sei beachtet worden. Sie, die Beklagte, sei berechtigt gewesen, zum
  18. Juli 2009 Anpassungen unterhalb der Preissteigerungsrate vorzunehmen und sich insoweit auf eine niedrigere reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Randnummer 13 Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen in der Klageschrift vom
  19. September 2010 (Bl. 1 - 4 d. A.) und die Klageabweisung im Schriftsatz vom
  20. Oktober 2010 (Bl. 27 - 38 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom
  21. Dezember 2010 - 2 Ca 1743/10 die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Seite 3 - 6 des Urteils (= Bl. 48 - 51 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das dem Kläger am
  22. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
  23. Januar 2011 eingelegte und am
  24. Januar 2011 begründete Berufung. Randnummer 17 Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, die maßgebliche Rechtsfrage sei höchstrichterlich in seinem Sinn entschieden. Danach müsse der Versorgungsschuldner bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes einen Prüfungszeitraum von Beginn der Rente bis zum Anpassungszeitraum zugrunde legen. Bei der Anpassungsentscheidung sollen die Belange der Versorgungsempfänger berücksichtigt werden und das ursprünglich in der Versorgungszusage enthaltene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben. Der Prüfungsmaßstab der reallohnbezogenen Obergrenze sei ein Maßstab, bei dem die Versorgungsempfänger auf die Lohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen müssten. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Betriebsrenten nach Maßgabe der Entwicklung der Teuerungsrate anzupassen, wenn die aktiven Arbeitnehmer Lohneinbußen hinnehmen müssten, weil sei keinen vollen Teuerungsausgleich erhielten. Diese Rücksicht der Versorgungsempfänger sei nicht geboten, wenn die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer in der Vergangenheit weit über der Entwicklung der Teuerungsrate gelegen hätten. So sei dies im vorliegenden Fall. Im Übrigen sprächen auch systematische und Gründe aus der Entwicklung der Vorschrift des § 16 BetrAVG für die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung. Im Übrigen sei sein Prozessbevollmächtigter vom Arbeitsgericht nicht über die beabsichtigte Abweichung von der ständigen Rechtsprechung aller oberen Gerichte unterrichtet worden. Insoweit sei das rechtliche Gehör zu einer streitentscheidenden Frage versagt worden. Die Versorgungsschuldnerin habe zudem statt des Zeitraums von drei Jahren, der der Anpassungsentscheidung unmittelbar vorausginge, auf einen Zeitraum abgestellt, der um sechs Monate verschoben worden sei. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
  25. Januar 2011 (Bl. 74 - 78 d. A.) und zur von der Beklagten thematisierten Grundrechtsproblematik auf den Schriftsatz vom
  26. März 2011 (Bl. 119 - 121 d. A.) verwiesen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  27. Dezember 2010 - 2 Ca 1743/10 - abgeändert: Randnummer 21 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
  28. Juli 2009 bis
  29. August 2010 (14 Monate) in Höhe von 846,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60,44 € seit dem
  30. August 2009 und aus jeweils weiteren 60,44 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate. Randnummer 22 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab
  31. September 2010 eine monatliche Betriebsrente von 3.938,94 € (statt 3.878,50 €) zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte hat Randnummer 24 Zurückweisung der Berufung Randnummer 25 beantragt und erwidert, Randnummer 26 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verkenne den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in seiner aktuellen Fassung. Aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst folge, dass Prüfungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG keineswegs die Zeit seit Rentenbezug sei, sondern die seit dem letzten Anpassungsstichtag verstrichene Zeit. Hätte der Gesetzgeber als Prüfungszeitraum jeweils die individuell zurückgelegte Zeitspanne seit Rentenbeginn für maßgeblich erachtet, wäre es für einen Arbeitgeber praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze überhaupt zu berufen. Er müsste dann individuell für jeden Versorgungsempfänger zum jeweiligen Anpassungsstichtag die Reallohnentwicklung für alle vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer berechnen. Dies sei faktisch unmöglich. Das gefundene Ergebnis leite sich auch aus der Bestimmung in Abs. 4 des § 16 BetrAVG ab. Danach seien zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nachzuholen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die der ihr nachfolgenden Instanzgerichte verkennten die Bedeutung und Tragweite der von dieser Rechtsprechung berührten Grundrechte und habe ihr Gewicht in diesem Zusammenhang unrichtig eingeschätzt. Das Bundesarbeitsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidungen zu Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten verkannt, dass die Präzisierung des Begriffs "nach billigem Ermessen" anhand dessen der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG die Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen habe, Auswirkungen auf die unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten habe. Insoweit stelle die unrichtige Anwendung und Auslegung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zugleich eine Verletzung der Beklagten in ihren Grundrechten u. a. aus Artikel 12 Abs. 1 GG dar. Die vorgenommene Auslegung übersteige die Grenzen der Auslegung der Norm im Hinblick auf Wortlaut und Systematik. Dies führe dazu, dass sie sich - die Beklagte - in ihrer Rolle als Arbeitgeberin mit gesetzlich nicht gedeckten - überhöhten - Anpassungspflichten in Bezug auf die von ihr gewährten Betriebsrenten ausgesetzt sähe. Folgte man der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes, verbliebe dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entgegen dem eindeutigen Wortlaut überhaupt kein Ermessenspielraum. § 16 Abs. 4 BetrAVG spräche nicht gegen die von ihr - der Beklagten - gesehene Interpretation. Bei der Betrachtungsweise der Gegenseite entstünde eine unzulässige Belastung des Arbeitgebers. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts drohe bei einer Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze unter Zugrundelegung eines drei-jährigen Prüfungszeitraums keine "Auszehrung" des Rentenanspruchs. Die Beklagte werde auch dann in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt, wenn man annehmen wollte, § 16 BetrAVG stelle keine betriebsbezogene Einschränkung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass Regelungen, denen es an einem spezifischen Berufsbezug fehle, ebenfalls einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG darstellen könnten und zwar in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Die Rechtsauffassung des Klägers beinhalte auch einen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG. Folgt man der Auffassung, dass die von den Arbeitsgerichten vorgenommene Interpretation des § 16 BetrAVG vom objektiven Normgehalt nicht gedeckt sei und deren Wortlaut unterschreite, läge ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb vor, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im Übrigen sei es geboten, auf die Bezüge eines Kalenderjahres abzustellen, wobei es auf die Kalenderjahresbezüge vor dem Anpassungsstichtag ankommen müsse. Insgesamt habe sie sich - die Beklagte - auf eine niedrigere Reallohnentwicklung ihrer aktiven Mitarbeiter im Drei-Jahreszeitraum vor dem Anpassungsstichtag berufen dürfen. Sie habe dabei die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt und hierbei insbesondere auf Kalenderjahre abstellen dürfen. Randnummer 27 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  32. März 2011 (Bl. 101 - 119 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 28 Ferner wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom
  33. Mai 2011 (Bl. 122 - 124 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist b e g r ü n d e t. Randnummer 30
  34. Die Klage ist begründet. Randnummer 31 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom
  35. Juli 2009 bis
  36. August 2010 in Höhe von 846,16 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 3.938,94 € ab
  37. September
  38. Randnummer 32
  39. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum
  40. Juli 2009 hat die gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG einzubeziehenden Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. Sie entspricht nicht billigem Ermessen. Für den Wechsel der Beklagten bei der Berechnung des Rentenanpassungsbedarfes auf die Reallohnobergrenze - Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens - gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist vorliegend auf einen Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Der Begriff "Prüfungszeitraum" im Sinne des § 16 BetrAVG entspricht nicht dem Anpassungszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Randnummer 33 § 16 Abs. 1 BetrAVG regelt nur den Anpassungsstichtag. Die Belange des Versorgungsempfängers im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG werden in § 16 Abs. 2 BetrAVG durch die alternativen Anpassungskriterien Verbraucherindex oder Nettolohnentwicklung der Vergleichsgruppe im Unternehmen konkretisiert. Für beide Bezugsgrößen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom
  41. August 2001 - 3 AZR 589/00 -,
  42. August 2005 - 3 AZR 395/04 - und vom
  43. Februar 2009 - 3 AZR 610/07) auf einen Anpassungsprüfungszeitraum für den Gesamtrentenzeitraum abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Prüfungszeitraum nicht disponibel (vgl. BAG Urteil vom
  44. August 2005, a. a. O.). Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach den Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Rentenreformgesetz 1999 eingeführten § 16 Abs. 2 (Bundesdrucksache 13/8011 Seite 73 und 74) sollte dieser der Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dienen zur Rechtsklarheit beitragen. Schon die Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG sollte daher der Übernahme der zu § 16 BetrAVG aF. erfolgten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dienen, die schon damals vorsah, dass der Prüfungszeitraum sich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag hinzog. Dass dieser gesetzgeberische Wille fortbesteht, folgt darüber hinaus auch aus der Tatsache, dass nach Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG und den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes nach 1999 im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 (jetzige Fassung des BetrAVG) der Gesetzgeber mehrerer Änderungen am Gesamtgesetz vorgenommen hat, ohne jedoch - außer dem Wechsel vom Vier-Personen-Haushalt zum Verbraucherindex - § 16 BetrAVG zu ändern. Randnummer 34 Für die Bezogenheit des Anpassungsbetrachtungszeitraumes auf den Gesamtrentenzeitraum spricht auch § 16 Abs. 4 BetrAVG; denn nur in dem Ausnahmefall, in welchem der Arbeitgeber berechtigt keine volle Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen hat, muss auch die zu Recht unterbliebene Anpassung später nicht nachgeholt werden. Dass ein derartiger Fall im Streitfall gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 35 Das Auslegungsergebnis, das sowohl für den Anpassungsbedarf nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Verbraucherindex) als auch für den Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG (Nettoreallohnentwicklung) derselbe Prüfungszeitraum zugrunde zu legen ist, § 16 Abs. 1 BetrAVG dagegen nur den Anpassungsstichtag bestimmt, wird nicht dadurch erschüttert, dass sich der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Ziffer 1 BetrAVG der regelmäßigen Anpassungsverpflichtung dadurch entziehen kann, dass er die laufenden Leistungen hierdurch wenigstens um 1 % erhöht. Denn einerseits wird dem Arbeitgeber eine pauschalierte Erhöhungspflicht auferlegt, die über den Zeitraum von drei Jahren nicht nur 3 % Erhöhung umfasst, sondern, da die Anpassung jährlich um 1 % erfolgen muss, auch gewissermaßen Zinseszins erhält. Im Übrigen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 16 BetrAVG - die Betriebsrente ist kreditierte Gegenleistung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - grundsätzlich der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag entstanden ist und nicht zwischenzeitlich durch vorgehende Rentenanpassungen ausgeglichen wurde. Randnummer 36 Vorliegend hat die Beklagte die Voraussetzungen nach ihrem Vorbringen nicht erfüllt. Sie hat, auch soweit man auf die Nettolohnentwicklung abstellen wollte, nicht den Gesamtzeitraum seit Beginn der Rente zugrunde gelegt, sondern einen verkürzten Vergleichszeitraum. Randnummer 37 Soweit die Beklagte eine unzulässige Belastung, insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechtes aus Artikel 12 GG sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers kann durch Gesetz eingeschränkt werden (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG). § 16 BetrAVG stellt ein einschränkendes Gesetz dar, das allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss (ErfK-Dieterich,
  45. Aufl., Artikel 12 und Note 16). Da die Vorschrift letztlich als Ausspruch des Sozialstaatsgebotes des Artikels 20 Abs. 1 GG dem Betriebsrentner den Wert der Gegenleistung für die bereits während der aktiven Beschäftigung geleistete Arbeit sichern will, wahrt sie die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei den vorgesehenen Einschränkungen. Außerdem sieht das Regelungskonzept des § 16 BetrAVG vor, dass der Arbeitgeber bei Anpassungsentscheidungen seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf. Hierauf hat sich die Beklagte gerade nicht berufen. Randnummer 38 Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Verständnis des § 16 BetrAVG die Grenzen der Auslegung auch nicht überschritten. Der Zweck des Gesetzes als wichtigstes Auslegungskriterium ist eindeutig darauf gerichtet, den Wert der Betriebsrente über eine längere Bezugsdauer zu erhalten (vgl. BAG Urteil vom
  46. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08). Bei der Anpassungsentscheidung sind deshalb die Belange des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Einräumung des Wahlrechtes, das die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, würde zu einem dauerhaften Wertverlust der Rente führen. Gerade dies wird durch die Bestimmung eines längeren Prüfungszeitraumes vermieden. Da Artikel 12 Abs. 1 GG das speziellere Grundrecht für die Handlungsfreiheit im Berufsleben ist, kommt Artikel 2 Abs. 1 GG daneben keine eigenständige Bedeutung zu, so dass ein Sichberufen auf letztere Norm ausscheidet. Außerdem wird - worauf der Kläger insgesamt zutreffend hinweist - die allgemeine Handlungsfreiheit nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt. Hierzu gehören alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze. Artikel 14 GG ist seinem Schutzbereich nach nicht anwendbar. Die Verfassungsnorm schützt nicht den Erwerb, sondern nur das Erworbene. Hierauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Randnummer 39 Der Berechnung der Höhe des Anspruches ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten. II. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Randnummer 41 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 42 Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen (vgl. BAG Beschluss vom
  47. April 2011 - 3 AZN 75/11 und 3 AZN 76/11).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.