G – vom
G - alleiniger Träger u. a. der Kooperativen Gesamtschule sowie der Integrierten Gesamtschule sein müsse. Hierbei handele es sich um eine verfassungswidrige Hochzonung von Aufgaben auf die Landkreisebene. Schließlich sei auch § 25 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG – verfassungswidrig, weil für den Fall der nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG möglichen Schulträgerschaft sowohl von kreisangehörigen Gemeinden als auch des Landkreises z.B. bei Realschulen plus nicht die Erhebung einer Sonderumlage vorgesehen werde. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Veranlagungsbescheid vom
G a.F. 90 v. H. der Kosten einer Realschule in einem Schulzentrum bestehend aus einer Haupt- oder Regionalen Schule und einer Realschule zu erstatten, diene dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die kreisangehörigen Kommunen nicht durch finanzielle Erwägungen an der Übernahme und übergangsweisen Fortführung der Trägerschaft von Schulzentren zu hindern. § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG , der ein Nebeneinander der Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden und des Landkreises u.a. bei Realschulen plus zulasse, halte sich innerhalb des breiten schulpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dabei sei als Korrektiv die Möglichkeit zu berücksichtigen, die Schulträgerschaft
G aufgrund einer ermessensgerechten Entscheidung der Schulbehörde auf den Landkreis zu übertragen. Die Festlegung der Landkreise als Schulträger von Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG sei wegen der strukturellen Vergleichbarkeit dieser Schularten mit dem Gymnasium und der rückläufigen Schülerzahlen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewährung eines Zuschusses zur privaten Realschule Marienberg in Boppard stelle die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Selbstverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO - dar und sei vom politischen Ermessen des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden gedeckt. Randnummer 13 Schließlich seien die maßgeblichen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht verfassungswidrig. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollten die Belastungen der Kommunen durch die Vorhaltung unter anderem von Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen allein im Rahmen der Finanzzuweisungen des Landes und nicht durch die Möglichkeit der Erhebung einer Sonderumlage ausgeglichen werden. Auch wenn Einiges dafür spreche, dass der Schulansatz nicht ausreichend sei, müsse die Klägerin diesen Einwand entsprechend der gesetzlichen Systematik gegenüber dem Land geltend machen. Randnummer 14 Die Klägerin begründet ihre gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte die Kreisumlage für Aufgaben erhoben habe, die er nicht rechtmäßig wahrnehme. Randnummer 15 Die auf § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. beruhenden Zuschüsse für die früheren Realschulen Emmelshausen und Kirchberg sowie die Realschule Oberwesel bewirkten über die Kreisumlage eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Realschulen in Schulzentren gegenüber Realschulen außerhalb von Schulzentren. Die Schulträgerschaft des Beklagten bei Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen sei nicht mit Blick auf die Schulträgerschaft der Landkreise für Gymnasien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die eine Aufgabenhochzonung allein rechtfertigende Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung werde nicht durch den Hinweis auf „rückläufige Schülerzahlen“ und durch das Ziel der Schaffung unterschiedlicher schulischer Angebote belegt. Mit der Bezuschussung der privaten Realschule Marienberg in Boppard nehme der Beklagte auch keine auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgabe wahr, weil jede kreisangehörige Verbandsgemeinde über eigene öffentliche Realschulen bzw. Integrierte Gesamtschulen verfüge. Zudem überschreite der Beklagte seine Leistungsfähigkeit. Randnummer 16 Schließlich seien die Regelungen der Schulträgerschaft im Zusammenwirken mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz systemwidrig und benachteiligten die kreisangehörigen Gemeinden. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Kosten der Schulträgerschaft nicht durch die Schlüsselzuweisung B 2 auszugleichen seien. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Veranlagungsbescheid vom
1 Satz 1 LKO als überörtliche Aufgaben der freien Selbstverwaltung (II.) wahrnehmen durfte. I. Randnummer 28 Die Regelungen im Schulgesetz über die vom Beklagten veranschlagten Kostenerstattungen für Realschulen als Teil von Schulzentren, welche sich in der Trägerschaft einer Verbandsgemeinde befinden (1.), sowie die Festlegung der Landkreise als Schulträger von Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen (2.) stehen mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden im Sinne der Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – in Einklang. Darüber hinaus durfte der Beklagte der Verbandsgemeinde Kastellaun Kosten der Integrierten Gesamtschule, welche sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung im maßgeblichen Haushaltsjahr 2009 in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde befand, erstatten (3.). Randnummer 29 1. Der Beklagte hat der Kreisumlageberechnung für das Haushaltsjahr 2009 zu Recht die den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel in diesem Jahr erstatteten Kosten für die jeweiligen Realschulen in einem Schulzentrum zugrunde gelegt. Diese Kostenerstattung findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F., welcher nach § 7 Schulstruktur-EinfG bis zur Überführung der Haupt- und Realschulen in Realschulen plus fortgilt (a.). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (b.). Randnummer 30 a)
G a. F. und § 7 SchulstrukturEinfG erstattet der Landkreis einer Verbandsgemeinde, welche Träger eines Schulzentrums mit einer Realschule ist, 90 v. H. der Kosten der Realschule. Die Realschulen Emmelshausen und Kirchberg waren zusammen mit den jeweiligen Hauptschulen bis zum 31. Juli 2009 Teile von Schulzentren, welche sich
G a. F. in der Trägerschaft der Verbandsgemeinden befanden. Der Beklagte erstattete demzufolge den Verbandsgemeinden Emmelshausen und Kirchberg bis zur Schaffung der IGS Emmelshausen bzw. der KGS Kirchberg, in denen die bisherigen Haupt- und Realschulen ab
G a. F. und § 7 SchulstrukturEinfG erstatteten Kosten zugrunde gelegt. § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F. ist weder mit Blick auf die der Kostenerstattung zugrunde liegende Regelung des § 77 Abs. 1 SchulG a. F. über die Schulträgerschaft bei Schulzentren (aa.) noch deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil das Gesetz eine Erstattung der Kosten einer in Trägerschaft einer Verbandsgemeinde befindlichen Realschule, welche nicht Teil eines Schulzentrums ist, nicht vorsieht (bb.). Des Weiteren wird die Verfassungsmäßigkeit der vom Beklagten erhobenen Kreisumlage insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Klägerin im Haushaltsjahres 2009 nicht nur Kosten für Realschulen in Trägerschaft anderer Verbandsgemeinden über die Kreisumlage mitfinanzieren, sondern zusätzlich den Aufwand für die von ihr getragene Realschule bzw. ab 1. August 2009 Realschule plus vollständig tragen musste (cc.). Randnummer 33 aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zuordnung der Schulträgerschaft sind Art. 27 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach Art. 27 Abs. 2 LV haben Staat und Gemeinde das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
1 LV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Aufgrund dieser Verfassungsnormen ist der Staat nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die „inneren Schulangelegenheiten“, das heißt für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Schulwesens sowie für das Lehrerpersonal zuständig, während die „äußeren Schulangelegenheiten“, das heißt die Bereitstellung und Verwaltung der Schulgebäude, in die Verantwortung der Kommunen fallen (Hennecke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2001, Art. 27 Rn. 27). Für die Beantwortung der Frage, welche kommunale Gebietskörperschaft unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die Zuordnung der Schulträgerschaft für die „äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig ist, kommt es darauf an, ob die jeweilige Schulart bei typisierender Betrachtung örtliche oder überörtliche Bedeutung hat. Bei der insoweit erforderlichen Beurteilung des räumlichen Einzugsbereichs einer Schulart steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Randnummer 34 Mit den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben steht § 77 Abs. 1 SchulG a. F., auf den die von der Klägerin beanstandete Kostenerstattungsregelung des § 78 Abs. 2 SchulG a. F. aufbaut, in Einklang. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG a. F. ist Schulträger eines Schulzentrums, in dem
G a. F. räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten, grundsätzlich die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Im Bereich eines Landkreises kann aber
G a. F. mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG a. F. als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.
G a. F. ist eine Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger bei Grund- und Hauptschulen. Darüber hinaus sieht § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG a. F. u. a. bei Realschulen Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, eine große kreisangehörige Stadt und den Landkreis als alternative Schulträger vor. Demnach konnten
G a. F. auch Verbandsgemeinden Träger eines Schulzentrums, bestehend aus Hauptschule und Realschule sein. Randnummer 35 § 77 Abs. 1 SchulG a. F. entspricht im Wesentlichen § 63 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), durch welches u. a. die Bestimmungen über die kommunalen Schulträger neu gefasst wurden. Ziel der Regelung der Schulträgerschaft bei Schulzentren war es dabei, zur Vermeidung einer Beteiligung mehrerer Kommunen an der Sachverwaltung von Schulzentren eine einheitliche Schulträgerschaft grundsätzlich der kreisfreien Städte und der Landkreise für alle zusammengefassten Schulen festzulegen. Des Weiteren sollte es aber Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden ermöglicht werden, Schulträger eines Schulzentrums zu werden, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schularten des Schulzentrums als Schulträger vorgesehen sind. Diese Ausnahme war in erster Linie für Fälle gedacht, in denen die zusammengefassten Schulen einen mit dem (früheren) Schulbezirk der Hauptschule vergleichbaren Einzugsbereich haben und damit ein mehr regionaler Bezug der Schulen gegeben ist (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 78 zu § 63 SchulG a.F.). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind sachlich gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltung. Denn sie berücksichtigen bei der Festlegung des Trägers eines Schulzentrums ausdrücklich den örtlichen Bezug der zusammengefassten Schulen und damit das maßgebliche verfassungsrechtliche Kriterium für die horizontale Zuordnung kommunaler Aufgaben. Hiervon ausgehend sind
G a. F. Träger von Schulzentren wegen des in aller Regel überörtlichen Einzugsbereichs die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. eine kreisangehörige Gemeinde - wie die Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel - die Trägerschaft eines Schulzentrums übernehmen. Randnummer 36 bb) Auch § 78 Abs. 2 SchulG a. F., der aufbauend auf § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. die Verteilung der Kosten eines Schulzentrums in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde regelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SchulG a. F. erstattet der Landkreis der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt, welche Träger eines Schulzentrums sind, das ein Gymnasium umfasst, die auf das Gymnasium entfallenden Kosten. Diese Kostenerstattung beruht darauf, dass die Schulträgerschaft der kreisangehörigen Gemeinde beim Gymnasium vom Landkreis abgeleitet ist, da
G a. F. grundsätzlich nur der Landkreis Träger des Gymnasiums sein kann. Die Zuordnung der Trägerschaft der Gymnasien an die Landkreise ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich gerade bei ihnen um eine überregionale Schulart handelt. Wird ausnahmsweise eine Verbandsgemeinde als Träger eines Schulzentrums anstelle des Landkreises zugleich Träger eines Gymnasiums, ist es sachlich gerechtfertigt und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landkreis der Verbandsgemeinde die auf das Gymnasium entfallenden Kosten erstattet. Randnummer 37 Soweit § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. die Erstattungspflicht des Landkreises im Sinne des Satzes 1 auch auf 90 v. H. der Kosten einer Realschule, welche Teil eines Schulzentrums in Trägerschaft der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt ist, ausgedehnt hat, ist auch diese Regelung verfassungsgemäß. Zwar kann eine kreisangehörige Gemeinde - anders als beim Gymnasium -
G a. F. auch anstelle des Landkreises Träger einer organisatorisch selbständigen Realschule sein. Darüber hinaus sieht das Gesetz für diesen Fall eine Erstattungspflicht des Landkreises nicht vor. Jedoch ist die Bevorzugung der Realschule, die Teil eines Schulzentrums ist, vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, weil sie sachlich vertretbar ist. Denn maßgeblicher Grund für die Erstattung des überwiegenden Teils der Kosten einer Realschule eines von einer kreisangehörigen Gemeinde getragenen Schulzentrums war der Umstand, dass ausweislich der Gesetzesbegründung bei fast allen vorhandenen oder in der Planung befindlichen Schulzentren die Verbandsgemeinden finanziell überfordert sind, mit dem Schulzentrum auch die Kosten für die Realschule zu übernehmen. Übernimmt die Verbandsgemeinde aber nicht das Schulzentrum, so verliert sie wegen der einheitlichen Trägerschaft von Schulzentren auch die Trägerschaft der Hauptschule. Um den Verbandsgemeinden in diesen Fällen die Übernahme der Trägerschaft gleichwohl zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 8/1187, S. 3 zu § 65 des Schulgesetzes vom
G einzufordern und eine ablehnende Entscheidung der Schulbehörde verwaltungs-gerichtlich überprüfen zu lassen (siehe insoweit bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils). Randnummer 41 (3.) Solange eine Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis trotz eines hierfür bestehenden dringenden öffentlichen Interesses entgegen dem Wunsch des bisherigen Schulträgers nicht zustande kommt, verbleibt es allerdings bei der Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinde, die Kosten ihrer Schule zu tragen und die Kreisumlage unter Einschluss der Aufwendungen des Landkreises für Schulen der gleichen Schulart in anderen Verbandsgemeinden zu zahlen. Ob die sich hieraus ergebenden finanziellen Belastungen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sind, wäre allein bei der rechtlichen Überprüfung der vom Land gewährten Schlüsselzuweisungen B 2 zu klären. Denn der Gesetzgeber hat die sich bei unterschiedlichen Schulträgerschaften in einem Landkreis ergebende „Doppelbelastung“ gesehen und hierauf reagiert: Entgegen der Forderung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sowie des Städtetages Rheinland-Pfalz wurde ihr aber nicht durch die Einführung einer Kreisschulumlage (Sonderumlage) im Landesfinanzausgleichsgesetz Rechnung getragen. Stattdessen ist der Gesetzgeber dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, der die Erhebung einer Sonderumlage abgelehnt hat, gefolgt und hat zur Entlastung der kommunalen Schulträger bei „parallelen“ Schulträgern in einer Übergangsregelung auch für die in Zukunft wegfallenden Realschulen den Schulansatz des § 11 Abs. 4 Nr. 4 LFAG angehoben (vgl. LT-Drucks. 15/2963, S. 9f, 11). Randnummer 42 Die gesetzgeberische Entscheidung, die finanziellen Folgen der in einem Landkreis
G a. F. nebeneinander möglichen Trägerschaft von u. a. Realschulen nicht durch eine Sonderumlage der Landkreise, sondern durch den Schulansatz im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 LFAG bei der Ermittlung der Bedarfsmesszahl zu berücksichtigen und damit im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen B 2 auszugleichen, ist vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Ob dieser Ausgleich seinem Umfang nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen allgemeinen Kreisumlage. Dies gilt insbesondere auch für die Auswirkungen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFAG geregelten Einbeziehung der den kreisangehörigen Gemeinden gewährten Schlüsselzuweisungen B 2 in die Grundlagen für die Erhebung der Kreisumlage. Sofern hierdurch und/oder durch ein sonstiges Zusammenwirken der Regelungen über den Schulansatz und über die Kreisumlage der verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausgleich der Lasten der kommunalen Schulträger nicht gewährleistet werden sollte, wäre dies Folge der Ausgestaltung des im Verhältnis zur Kreisumlage spezielleren Schulansatzes. Da aufgrund der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers der Schulansatz das vorrangige Mittel ist, die finanzielle „Doppelbelastung“ kreisangehöriger Gemeinden durch ein Nebeneinander der Schulträgerschaft für Realschulen im Kreisgebiet angemessen zu berücksichtigen, wären verfassungsrechtlich gebotene Korrekturen allein bei der Bemessung des Schulansatzes vorzunehmen. Deshalb können die Darlegungen der Klägerin zu den finanziellen Auswirkungen des Schulansatzes nur gegen die Rechtmäßigkeit der Schlüsselzuweisungen B 2 und damit gegenüber dem Land, nicht jedoch gegen die allgemeine Kreisumlage des Beklagten angeführt werden. Randnummer 43 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Beklagten bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2009 veranschlagten Kostenerstattungen für die Realschulen in den Schulzentren Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel in Einklang mit dem verfassungsrechtlich unbedenklichen § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. stehen. Randnummer 44 2. Der Beklagte hat des Weiteren als gesetzlich bestimmter Schulträger seiner Umlageberechnung zu Recht die Kosten der seit 1. August 2009 in seiner Trägerschaft befindlichen IGS Emmelshausen und der KGS Kirchberg zugrunde gelegt. Denn
G ist Schulträger bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Auch diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 45 Wie bereits ausgeführt, bezweckte schon das Schulgesetz vom 6. November 1974, die Schulträgerschaft zu vereinheitlichen und nach dem regionalen Einzugsbereich der jeweiligen Schulart sowie entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzuordnen (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 61, 77 zu § 62 SchulG a.F.). Hiervon ausgehend ist es insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, die kreisfreien Städte und Landkreise als Träger auch der Integrierten Gesamtschulen (a.) und Kooperativen Gesamtschulen (b.) zu bestimmen. Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung haben diese Schulen einen überregionalen Einzugsbereich und damit überörtliche Bedeutung. Somit regelt § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG nicht die „Hochzonung“ einer örtlichen Aufgabe auf die Landkreise, sondern weist eine überörtliche Selbstverwaltungsaufgabe der überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaft Landkreis zu. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Schulträgerschaft der kreisfreien Städte und Landkreise für die o.g. Schulen aus Gründen des Gemeininteresses vor allem deshalb erforderlich ist, weil anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]). Randnummer 46 a) Integrierte Gesamtschulen haben einen überörtlichen Bezug. Denn
G führen sie zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und studienbezogene Bildungsgänge befugt, sowie zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule umfasst darüber hinaus in der Regel eine gymnasiale Oberstufe, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Damit handelt es sich bei der Integrierten Gesamtschule um eine Schulart mit einer breiten Ausrichtung der Bildungsangebote, die ihre überregionale Bedeutung begründet. Dies gilt erst recht angesichts des Schülerrückgangs in den letzten Jahren. Randnummer 47 b) Auch die Kooperative Gesamtschule, in der
G die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten und welche die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund erfüllt, ist überörtlich ausgerichtet. Dies gilt bereits für die beiden Schularten, aus denen sich die Kooperative Gesamtschule zusammensetzt. Sowohl die Realschule plus als auch das Gymnasium haben wegen ihrer Qualifikationsmöglichkeiten im Allgemeinen einen überregionalen Einzugsbereich, welcher durch ihre organisatorische Verbindung noch verstärkt wird. Darüber hinaus ist die einheitliche Trägerschaft bei einer Kooperativen Gesamtschule wegen der mit der Schulverwaltung verbundenen Synergieeffekte gerechtfertigt. Deshalb ist die insoweit gesetzlich festgelegte alleinige Schulträgerschaft der kreisfreien Städte und Landkreise bei Kooperativen Gesamtschulen auch nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil Träger einer organisatorisch selbständigen Realschule plus
G neben dem Landkreis kreisangehörige Gemeinden und damit Verbandsgemeinden sein können. Randnummer 48 Ist demnach die in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG festgelegte Trägerschaft der Landkreise u.a. bei Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat der Beklagte die von ihm für die IGS Emmelshausen und die KGS Kirchberg aufgewandten Kosten zu Recht bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes berücksichtigt. Randnummer 49
G , also kraft Gesetzes, Träger der Integrierten Gesamtschule wäre, wenn nicht die Verbandsgemeinde die Trägerschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung übernommen hätte. Ohne diese Vereinbarung müsste der Beklagte als Schulträger die gesamten sächlichen Kosten der IGS Kastellaun tragen. II. Randnummer 51 Auch bei der Übernahme von 30 v. H. der nicht vom Land übernommenen Sachkosten der privaten Realschule Marienberg in Boppard handelt es sich um eine Kreisaufgabe, deren Aufwand deshalb bei der Ermittlung der Kreisumlage berücksichtigt werden konnte. Randnummer 52
1 Satz 1 LKO können die Landkreise auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Zu den Kreisaufgaben gehört die Bezuschussung einer privaten Realschule jedenfalls dann, wenn der Landkreis selbst Träger dieser Schule sein könnte. Dies ist bei einer Realschule der Fall. Denn
G a. F. ist Schulträger dieser Schulart die Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder der Landkreis. Der Kreisbezug dieser Aufgabe ergibt sich aus dem überregionalen Einzugsbereich dieser Schulform. Er ist auch bei einer Realschule gegeben, deren Sitz in einer kreisangehörigen Gemeinde liegt, welche - wie die Stadt Boppard - ca. 16.000 Einwohner hat. Da die Kostenübernahme darüber hinaus zur Vermeidung der Schließung dieser Schule und Errichtung einer erforderlichen staatlichen Realschule diente, hängt die Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme nicht zusätzlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten ab. Randnummer 53 Handelte es sich demnach bei sämtlichen von der Klägerin beanstandeten Ausgaben um solche für die Wahrnehmung von Kreisaufgaben, wurden diese zu Recht in die Ermittlung der Kreisumlage einbezogen. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 211.209,00 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.