Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags - Vertretung Orientierungssatz 1. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass zwischen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der vorüber gehenden Abwesenheit des zu vertretenen Arbeitnehmers ein Kausalzusammenhang besteht. (Rn.27) 2. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (hier: Ergibt sich die Kausalkette nachvollziehbar aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan). (Rn.27) 3. Für die Beurteilung der Befristungsvereinbarung sind die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (hier: Führt der behauptete Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und der Entscheidung zur Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung). (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 10. November 2010, 1 Ca 505/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30.06.2010 seine Beendigung gefunden hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 08.07.2005 bei dem Beklagten als Angestellte gegen eine monatliche Vergütung von ca. 2.200,-- € brutto monatlich beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen jeweils befristete Arbeitsverträge zu Grunde. Zuletzt schlossen die Parteien den Änderungsvertrag mit Datum vom 09.06.2010 (Bl. 111 f. d. A.), dem zufolge die Klägerin als Aushilfsbeschäftigte zur Vertretung bis zum 30.06.2010 beschäftigt wurde. Randnummer 3 Der Beklagte beschäftigt die Angestellte A. M.. Die genannte Arbeitnehmerin war ab 01.03.2009 infolge Mutterschutz und Elternzeit nicht für den Beklagten tätig. Die Elternzeit war bis 14.06.2010 beantragt. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans vom 27.02.2009 (Bl. 45 d. A.) wurden die Aufgaben der Mitarbeiterin M. Frau P. übertragen, während die Klägerin deren Aufgaben übernahm. Der Beklagte entsprach hierdurch auch einem von der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2009 (Bl. 55 d. A.) geäußerten Umsetzungswunsch. Randnummer 4 Im Rahmen der Haushaltsberatungen im Oktober 2009 wurde bei dem Beklagten die Entscheidung getroffen, insgesamt 9 befristete Verträge nicht zu verlängern. Dies wurde im Rahmen einer Personalversammlung am 26.11.2009 allerdings ohne Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter bekannt gegeben. Randnummer 5 Im Januar 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Im Anschluss daran erfuhr die Klägerin, dass sie nicht über den 30.06.2010 hinaus weiterbeschäftigt werde. Randnummer 6 Die Arbeitnehmerin M. nahm aufgrund ihres Wunsches vorzeitiger Arbeitsaufnahme ihre Tätigkeit Mitte Juni 2010 wieder auf. Die Funktion der Klägerin wurde nach deren Ausscheiden zum 30.06.2010 mit einer Auszubildenden, allerdings befristet auf 1 Jahr, besetzt. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 (Bl. 62 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 8 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters sei vorliegend gegeben. Die Klägerin sei zur mittelbaren Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin M. beschäftigt worden. Auch der von der Klägerin unterstellte - bestrittene - Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2010 hinaus rechtfertige keine andere Beurteilung. Sofern das Arbeitsverhältnis wegen des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert worden sei, könne dies zwar unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach dem AGG begründen, nicht jedoch einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 9 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinstellung bestehe ebenfalls nicht. Dieser folge nicht aus § 30 Abs. 2 TVöD, da die Beklagte der an Stelle der Klägerin weiterbeschäftigten ehemaligen Auszubildenden ebenfalls keinen Dauerarbeitsplatz übertragen habe. Randnummer 10 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 29.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 24.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.02.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 28.02.2011 begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89 ff. d. A.), sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10.05.2011 (Bl. 124 d. A.) macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Randnummer 11 Der von der Beklagten behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Elternzeit der Mitarbeiterin M. und der befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin fehle. Der Beklagte habe ursprünglich beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unbefristet fortzusetzen. Erst nach Mitteilung der Schwangerschaft sei die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnisses nicht realisiert worden. Aus der Aneinanderreihung der Verträge seit dem Jahr 2007 jeweils zur Vertretung ergebe sich, dass auch der letzte Vertrag der Parteien nicht mit der Vertretung der Mitarbeiterin M. zu tun gehabt habe, sondern lediglich eine pauschale Vertretungsregelung enthalten habe. Zudem sei der Vertretungsbedarf für Frau M. schon vor Abschluss des letzten Vertrages (09.06.2009) eingetreten, da Frau M. bereits seit Februar 2009 keine Arbeitstätigkeit mehr ausgeübt habe. Nach ihrem Ausscheiden seien auch nahezu 60 befristete Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt worden. Auch bezüglich dieser befristeten Arbeitsverträge sei als Befristungsgrund derjenige der Vertretung aufgeführt. Jedenfalls bestehe aber der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 TVöD. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Dauerarbeitsplatz übertragen werde oder ein befristeter Arbeitsplatz. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung vom 09.06.2009 nicht mit dem 30.06.2010 beendet worden ist, sondern über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht; Randnummer 14 hilfsweise: Randnummer 15 Den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ab 23.07.2011 anzunehmen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 29.03.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d. A.), als zutreffend. Randnummer 19 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. Randnummer 21 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 22 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge Fristablaufs mit dem 30.06.2010 seine Beendigung gefunden. Die zwischen den Parteien gemäß Änderungsvertrag vom 09.06.2009 vereinbarte Befristung ist rechtswirksam. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.