G, soweit die Ausbildung etwa im Rahmen von Erasmus-Förderprogrammen zwischen Partneruniversitäten abgestimmt ist und dadurch Ausbildungsleistungen im Masterstudium angerechnet werden können. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Mainz 1. Kammer, 10. Februar 2011, 1 K 1431/10.MZ, Urteil vorgehend VG Mainz, 10. Februar 2011, 1 K 1553/10.MZ, Urteil
gehend BVerwG,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Randnummer 2 Am
dem Erasmus-Austauschprogramm.
Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolment (Immatrikulationsbescheinigung) der Heriot-Watt University vom
Eingang der Immatrikulationsbescheinigung mit weiterem Bescheid vom
gang mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der Heriot-Watt University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelor-Studiengang. Randnummer 5 Ergänzend machte noch vor Ablauf der Klagefrist die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend: Sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die Heriot-Watt University ausdrücklich als geeignet empfohlen. Randnummer 6 Gegen den Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am
G. Danach sei zwar die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte erforderlich.
BAföG-Verwaltungsvorschrift Ziffer 5.4.1 sei der Besuch dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führe, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstelle erzielten Abschluss gleichwertig sei.
Ziffer 5.4.3 der Verwaltungsvorschriften gelte der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn der Ausbildungsgang in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme des DAAD einbezogen sei. Hierzu gehöre auch das Erasmus-Programm, an dem die Klägerin teilgenommen habe. Die entsprechende Vermutung sei vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Dass die Klägerin formal nur in einem undergraduate-Studium eingeschrieben worden sei, reiche dafür nicht aus. Eine rein formale Betrachtungsweise werde der Problematik nicht gerecht. Sie beruhe lediglich auf der Umstellung der früheren Diplomstudiengänge in eine gestufte Bachelor-Master-Ausbildung. Im Übrigen lasse sich die genannte Vermutung nur in atypischen Sonderfällen widerlegen. Ein solcher Fall liege hier bereits nicht vor, denn die Problematik stelle sich wegen der erfolgten Umstellung des Studiensystems in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen entsprechend. Randnummer 15 Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassenen Berufungen eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 16 Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Vermutungsregelung der Ziffer 5.4.3 der BAföG-Verwaltungsvorschriften sei auf die Konstellation eines gestuften Bachelor-Master-Studiengangs nicht anwendbar. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung vor, die eine Gleichwertigkeit des Abschlusses verlange. Das von der Klägerin im Ausland aufgenommene Bachelor-Studium sei einem Master-Studium nicht gleichwertig. Auf die Länge der Bachelor-Ausbildung im Ausland komme es insoweit nicht an. Unerheblich sei, ob die deutsche Hochschule eine Anrechnung der erbrachten Studienleistungen vorsehe; es sei insoweit nicht ungewöhnlich, dass auch nicht gleichwertige Ausbildungsleistungen
den Studienordnungen Anerkennung fänden. Dennoch könne dies nicht dazu führen, dass förderungsrechtlich die Gleichwertigkeit entgegen der Gesetzesregelung angenommen werde. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2011 die Klagen abzuweisen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Randnummer 21 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rücknahmebescheid sowie den Bescheid über die Erstattung der ausgezahlten BAföG-Leistungen aufgehoben, denn die Bewilligung der BAföG-Leistungen für das Auslandsstudium der Klägerin leidet nicht – was hier einzig streitig ist – insoweit unter einem rechtlichen Mangel (§ 45 Abs. 1 SGB X), als die Voraussetzungen
G für die Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorgelegen hätten. Randnummer 22
G – der Regelung der hier einschlägigen „ergänzenden Auslandsausbildung“ – wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung
dem Ausbildungsstand förderlich ist und – da insoweit bei Hochschulen die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen – zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgesehene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Randnummer 23 Eine solche Förderlichkeit des Studiums der Klägerin an der Heriot-Watt Universität vom 1. September bis 31. Dezember 2010 kann hier festgestellt werden.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Studium in Edinburgh für das in Heidelberg von der Klägerin seit dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Masterstudium im Studiengang „Konferenzdolmetschen“ förderlich war und auch eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet war. Die Klägerin hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass
den zwischen den Partner-Universitäten abgestimmten Vereinbarungen der Studienaufenthalt im Rahmen der Erasmus-Studienförderung für den MA-Konferenzdolmetscher als geeignet ausgewiesen war (vgl. Bewerbungsblatt für das Erasmus-Programm Bl. 59 der Verwaltungsakte). Entsprechend heißt es in dem vom DAAD zu verantwortenden Hinweisblatt an die Studierenden, dass man als „Erasmus-Studierender“ erwarten darf, dass zwischen der Heimat-Universität und der Gasthochschule eine institutionelle Vereinbarung besteht und dass die Heimathochschule die Aktivitäten, die während des Erasmus-Mobilitätszeitraums entsprechend der Lern- und Ausbildungsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen werden, voll und ganz anerkennt (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Dem entspricht die vom Seminar für Übersetzen und Dolmetschen der Heimat-Universität der Klägerin abgegebene Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 12. Oktober 2010 (Bl. 65 der Verwaltungsakte), dass inhaltlich eine Gleichwertigkeit zum Inlandsstudium gegeben sei, weil die Studierenden im Masterstudium aus Heidelberg das vierte Jahr der Lehrveranstaltungen im undergraduate-Studium in Edinburgh besuchten. Obwohl formell eine Bachelor-Ausbildung vorliege, sei der jetzige Austausch für die Studierenden dort inhaltlich angemessen. Was Dolmetschen angehe, seien die britischen Kommilitonen in diesem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten Bachelor-Studium schon im dritten Jahr und hätten,
dem sie im zweiten und dritten Jahr im Ausland schon geübt hätten, im vierten Jahr wieder Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen. Demgegenüber dauere das MA-Konferenzdolmetschen im Großbritannien nur ein Jahr und dieses werde erst
Weihnachten bis zur Prüfung im Mai intensiver gelehrt, so dass die Einschreibung für Heidelberger Studierende im Master-Studium nicht sinnvoll sei (Bl. 56 der Verwaltungsakte). Randnummer 24 Die Klägerin hatte Gelegenheit, während des zu fördernden Auslandsstudiums Kurse zu absolvieren, die auf Studienleistungen in ihrem Masterstudium in Heidelberg anrechenbar waren. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier anrechenbare Kurse angeführt. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Randnummer 25 Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine solche Förderlichkeit des Auslandsstudiums könne nicht anerkannt werden, da es sich
den vorgelegten Bescheinigungen um eine Einschreibung in ein undergraduate-Studium (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte), mithin um eine Bachelor-Ausbildung gehandelt habe, ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht berechtigt. Zwar sind
der Hochschul- und Studienstrukturreform mit den Änderungen zum Hochschulrahmengesetz weitgehend konsekutive Studiengänge eingeführt worden, wobei das Bachelor-Studium einen ersten berufsqualifizierten Abschluss darstellt, worauf die Master/Magister-Studiengänge aufbauen. Die Förderung
G für ein Masterstudium setzt dementsprechend auch voraus, dass dieses auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut. Aufgrund der durch Akkreditierungsorganisationen gewährleisteten Abstimmung der Studiengänge und Studieninhalte ist für die Verhältnisse des Studiums für das Inland auch ausgeschlossen, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums als für die Ausbildung im Master-Studium förderlich angesehen werden könnte, was die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht hat. Randnummer 26 Im Hinblick auf ein „ergänzendes“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, das zeitlich begrenzt ist (§ 16 Abs. 1 BAföG), gilt dies nicht in gleichem Maße, vielmehr kann die Förderlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit abgestimmten Studienförderprogrammen wie etwa hier bei den Partner-Universitäten im Rahmen der Erasmus-Mobilitätsförderung zu bejahen sei. Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss den hochschulrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen zwar nicht lückenlos folgen, insbesondere wenn in Randbereichen die Abstimmung mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, sie wird sich indessen an den gewöhnlichen Gestaltungen eines sinnvollen Auslandsstudiums, wie es zwischen Partner-Universitäten vereinbart ist, orientieren müssen. Die Abstimmung zwischen den Studiengängen und den Studieninhalten bei der Verteilung des Ausbildungsstoffes ist im Rahmen der konsekutiven Studiengänge – wie sich den Ausführungen in der Stellungnahme der Universität Heidelberg entnehmen lässt – bei Auslandsstudien im Vergleich zu inländischen Studien nicht in derselben Weise gewährleistet. In diesem Sinne kann weiterhin – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften Ziffer 5.4.3 zugrunde gelegte Regel Anwendung finden, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder eines anderen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies ist hier bei dem vom DAAD getragenen Erasmus-Mobilitätsprogramm, an dem die Klägerin teilgenommen hat, der Fall. Randnummer 27 Zwar gilt eine solche Regel nur „grundsätzlich“, wie die Beklagte besonders betonen will. Indessen liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme begründen würden. Der von der Beklagten insoweit allein herangezogene Umstand, dass die Ausbildung im Ausland formell im Bachelor-Studiengang erfolgt, ist dafür nicht ausschlaggebend. Ein Antragsteller wird in der Regel seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Förderlichkeit dadurch gerecht, dass er auf den Aufenthalt im Rahmen eines der genannten Förderungsprogramme hinweist. Demgegenüber wird die Bejahung der Förderlichkeit erschwert, soweit die zu fördernde Inlandsausbildung noch nicht aufgenommen ist und ein Vergleich mit dem Ausbildungsprogramm im Ausland insoweit erschwert ist. Randnummer 28 Die Förderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der einschränkenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 BAföG zu verneinen. Danach gilt unter anderem Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Folgenden genannten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist, hier gemäß Nr. 5 den Besuch von „höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen“. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Gleichwertigkeit“
G
der Maßgabe festgestellt worden (vgl. Urteil vom 04.12.1997, 5 C 3.96 = BVerwGE 106, 1 - juris Rdnr. 15 -), dass die ausländische Ausbildungsförderungsstätte einer inländischen
„Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss vergleichbar ist“. Daran orientiert sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 4 vor, dass (5.4.1.) „der Besuch einer Ausbildungsstätte gleichwertig ist, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der dem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist“. Randnummer 29 Während der Ausgangspunkt der Gleichwertigkeitsvergleiche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Vergleich der „Institutionen“ orientiert ist, und im Ausgangspunkt auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abstellt, verschiebt die Verwaltungsvorschrift die Vergleichskriterien zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Ausbildungsabschluss. Letzteres führte zu der Schlussfolgerung, dass für Bachelor- und Masterausbildung unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, da die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master offenkundig nicht vergleichbar sind. Randnummer 30 Der Senat ist der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen auf dem Stand der letzten Änderung vom 20. Dezember 2001 (GMBl. S. 1143) insoweit noch nicht die Hochschulreform mit der Ausbildung konsekutiver Studiengänge abbildet, der vorliegenden Problematik nicht gerecht wird. Vielmehr geht es im Hinblick auf das das Masterstudium „ergänzende“ Auslandsstudium im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Student im Ausland eingeschrieben ist, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspricht. Die entsprechende „Einpassung“ wird insoweit bereits durch das gesetzliche Kriterium der „Förderlichkeit“
G geleistet. Im Rahmen des Institutionenvergleichs
G geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit
G auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Es ist dabei nicht angemessen, vergleichbare Kriterien wie für einen Fachrichtungswechsel heranzuziehen, da die im Inland begonnene Fachrichtung nicht geändert wird, sondern lediglich durch den Besuch einer ausländischen Hochschule „ergänzt“ wird. Vor der Einführung konsekutiver Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Bologna-Prozesses waren die in der Verwaltungsvorschrift für die Vergleichbarkeit angegebenen Kriterien insoweit nicht negativ ausschlagend, weil Auslandsstudien auf Bachelor-Niveau in den einheitlichen Studiengang etwa wie vordem für die Diplomstudenten in Heidelberg in das Förderprogramm einbezogen werden konnten.
der Ausgestaltung der Studiengänge in konsekutiver Form kommt es im Sinne der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vergleichbarkeit
G in erster Linie auf die in § 2 Abs. 1 BAföG angeführten Arten der Ausbildungsstätten an, hier mithin darauf, dass die Ausbildung jeweils eine Hochschulausbildung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) darstellt. Die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang stellt dies nicht in Frage. Auch
der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris, Rdnr. 15) ist neben dem Vergleich des Ausbildungsgangs ein gewichtiges Indiz, dass eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Ausbildungsnachweisen besteht. Dies ist durch die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu prüfenden Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit hier hinreichend gewährleistet. Randnummer 31 Dass das Förderungsrecht auch im Übrigen ohne Rücksicht auf die Kriterien von Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss im Inland begonnene Ausbildungen im Ausland gleichsam „privilegiert“, geht auch aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG hervor, wonach ein berufsqualifizierend erworbener Abschluss im Ausland in solchen Fällen der Förderfähigkeit
G nicht hinderlich ist, die geplante weitere Ausbildung im Inland zu fördern. Randnummer 32 Die Förderfähigkeit entfällt – anders als die Beklagte annehmen will – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung nur gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist, da der „förderliche“ Besuch einer Hochschule im Ausland auf das im Inland zu absolvierende Masterstudium bezogen ist und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderlichkeit und Anrechenbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Eignung nicht in Frage stehen kann. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 34 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 35 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für Studierende im Masterstudiengang die Einschreibung in einen undergraduate-Studiengang im Ausland die Förderung des Auslandsstudiums im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
G entfallen lässt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.