Anfechtung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung Orientierungssatz Die Nichtbeachtung der Mindestfrist des § 5 Abs 1 SchwbWO stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar. (Rn.27) Das Fristversäumnis kann nicht durch die spätere Übersendung des Wahlausschreibens an die Wahlberechtigten geheilt werden. (Rn.29) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 65/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 24. August 2010, 8 BV 24/10, Beschluss nachgehend BAG, 3. November 2011, 7 ABN 65/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 - 8 BV 24/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der Zeit vom 16.04. bis 12.05.2010 durchgeführten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Randnummer 2 Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen, die bei der Dienststelle Z II der US-Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind. Für die Stationierungsstreitkräfte ist die Beteiligte zu 6. am vorliegenden Verfahren beteiligt. Die Beteiligte zu 7. ist die aus der Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung. Randnummer 3 Am 16.04.2010 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Z II. Das Wahlausschreiben, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 14 f. d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 4 "7. Der Wahlvorstand hat schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Die Briefwahlen müssen bis spätestens am 12.05.2010, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand in Geb: 86 Raum eingegangen sein. 8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses findet statt, am 12.05.2010, 13.00 Uhr, in Raum 23 in Geb. 86 X." Randnummer 5 Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 12.05.2010. Es wurden 69 Stimmen abgegeben, davon 59 gültige. Als Vertrauensperson wurde Herr Rudi Y mit 37 Stimmen gewählt. Unterlegener Kandidat war Herr K., der 17 Stimmen erhielt. Randnummer 6 Mit ihrer am 28.05.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Antragssteller (Beteiligte zu 1. bis 5.) die Wahl angefochten. Randnummer 7 Die Antragsteller haben erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der Wahlvorstand habe gegen § 5 Abs. 1 SchwbVWO verstoßen, weil die in dieser Vorschrift normierte Mindestfrist von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag nicht eingehalten sei. Randnummer 8 Die Antragsteller haben beantragt, Randnummer 9 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Z II vom 12.05.2010 für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Beteiligten zu 6. und 7. haben beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 (Bl. 77 bis 81 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.08.2010 dem Antrag stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Beschlusses = Bl. 81 bis 85 d. A. verwiesen. Randnummer 14 Gegen den ihr am 03.09.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 7. am 29.09.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 03.11.2010 begründet. Randnummer 15 Die Beteiligte zu 7. macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt kein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der die Anfechtung der Wahl rechtfertige. Zwar treffe es zu, dass die Sechswochenfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO unterschritten worden sei. Allerdings sei diesbezüglich die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sämtliche Schwerbehinderte der Dienststelle persönlich unter Übersendung der Wahlunterlagen angeschrieben worden seien. Sinn der Sechswochenfrist sei es, zu gewährleisten, dass alle Bediensteten im Betrieb von der Wahl Kenntnis erlangten. Wenn jedoch nicht nur ein Aushang vorgenommen werde, sondern jeder Wahlberechtigte eigens angeschrieben werde, sei sichergestellt, dass er unter Einhaltung einer ausreichenden Überlegungsfrist informiert werde. Die Unterschreitung der Aushangfrist sei damit nicht kausal für das Wahlergebnis. Randnummer 16 Die Beteiligte zu 7. beantragt, Randnummer 17 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beteiligten zu 1. - 5. beantragen, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beteiligten zu 1. bis 5. verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.01.2011 (Bl. 141 f. d. A.), auf den Bezug genommen wird. Randnummer 21 Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 22 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7. ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam erklärt. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.