Rechtswahlvereinbarung - Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung auf der Grundlage des Rechts des US-Bundesstaates South Carolina Orientierungssatz 1. Die ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass das Recht des US-Bundesstaates South Carolina auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, stellt eine nach Art 27 EGBGB zulässige Rechtswahlvereinbarung dar, (Rn.38) die zur Unanwendbarkeit des § 615 BGB führt. (Rn.39) 2. Bei § 615 BGB handelt es sich nicht um eine zwingende Bestimmung i.S.v. Art 27 Abs 3 EGBGB und Art 30 Abs 1 EGBGB, denn § 615 BGB ist abdingbar. Ebenso wenig handelt es sich bei § 615 BGB um eine international zwingende Vorschrift i.S.v. Art 34 EGBGB. (Rn.39) 3. Zur Frage, ob für einen dauerhaft in Deutschland tätigen Arbeitnehmer auf der Grundlage des vertraglich für anwendbar erklärten Rechts des US-Bundesstaates South Carolina ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung bestehen kann (Rn.40) (hier verneint). (Rn.41) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1025/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 16. Februar 2009, 5 Ca 130/08, Urteil nachgehend BAG, 25. Oktober 2011, 5 AZN 1025/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2009, Az.: 5 Ca 130/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger, der amerikanischer Staatsangehöriger ist, war bei der Beklagten von September 2002 bis zum 30.09.2006 als technischer Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in South Carolina. Sie erbringt auf der Grundlage von Serviceverträgen mit der US-amerikanischen Regierung Dienstleistungen auf US-Militärbasen in Deutschland. Randnummer 3 Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten erfolgte auf der Grundlage mehrerer, in englischer Sprache abgefasster, befristeter Arbeitsverträge. Der zeitlich letzte Arbeitsvertrag datiert vom 29.09.2005 und ist - mit Ausnahme der Befristungsdaten - inhaltlich gleichlautend mit den vorangegangenen Verträgen. Er enthält (übersetzt) u. a. folgende Bestimmung: Randnummer 4 Maßgebendes Recht . Als wesentliche Bedingung für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien, dass dieser Vertrag und seine Auslegung dem Recht des US-Bundesstaates South Carolina, USA, unter Ausschluss der Kollisionsnormen dieses Rechts, unterliegen. Randnummer 5 Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die von der Beklagten gemäß § 142 Abs. 3 ZPO in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Bl. 338-344 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 7 seine vertragsgemäße Arbeitszeit habe sich auf 48 Stunden pro Woche belaufen. Gemäß elektronischer Zeiterfassungsliste habe er in der Zeit vom 24.03.2003 bis 17.01.2005 108 Arbeitsstunden erbracht, die ihm die Beklagte nicht vergütet habe. Hieraus resultiere ein Anspruch auf Nachzahlung i. H. v. 1.561,98 €. Ferner seien vier Überstunden in der Woche vom 27.09. bis 03.10.2004 angefallen, die ohne den entsprechenden Zuschlag (11,57 €) bezahlt worden seien. Im Jahr 2004 habe die Beklagte damit begonnen, ihn zu zwingen, Urlaub zu nehmen, wenn nicht genügend Arbeit vorhanden gewesen sei. Im Nachhinein lasse sich natürlich nicht mehr sagen, an welchen Tagen er tatsächlich Urlaub habe nehmen wollen. Der Einfachheit halber solle davon ausgegangen werden, dass lediglich die Hälfte des tatsächlich genommenen Urlaubs auf seinen Wunsch hin genommen worden sei, so dass ihm insoweit infolge Annahmeverzuges der Beklagten für das Jahr 2005 weitere 151,5 Stunden mit insgesamt 1.757,23 € zu vergüten seien. Im Jahr 2005 habe die Beklagte einen neuen Abrechnungsschlüssel eingeführt, der sogenannte "AANP"-Stunden ausweise. Hierbei handele es sich um "unproduktive" Stunden, die dann aufgeschrieben worden seien, wenn die Beklagte ihn mangels Arbeit nach Hause geschickt habe oder zwar die Arbeit vorhanden gewesen sei, aber keine Projektnummer, auf die die betreffenden Stunden hätten gebucht werden können. Hierbei handele es sich im Jahr 2005 um 153,5 Stunden und im Jahr 2006 (bis einschließlich 22.03.2006) um 133,9 Stunden, woraus ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 4.136,61 € resultiere. Die betreffende Liste der Beklagten gehe leider nur bis zum 24.03.2006. Wenn man jedoch die wöchentlichen Dollar-Abrechnungen zugrunde lege und davon ausgehe, dass jede Woche mindestens 48 Stunden enthalten müsse, so ergebe sich, dass die Beklagte auch für die Zeit vom 10.04. bis einschließlich 30.04.2006 unberechtigterweise weitere 69 Stunden (entsprechend 997,93 €) nicht vergütet habe. Hinsichtlich der "AANP"-Stunden schulde ihm die Beklagte auch den vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenzuschlag von insgesamt 721,64 €. Unter Berücksichtigung der "AANP"-Stunden ergebe sich auch, dass er die für den Erhalt der unter Ziffer 5. d.) des Arbeitsvertrages geregelte Bonuszahlung erforderliche Mindeststundenanzahl von 2 200 sowohl 2005 als auch 2006 erbracht habe. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, hierbei Urlaubs- und Feiertage außer Betracht zu lassen. Er habe somit sowohl für 2005 als auch für 2006 Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von jeweils 1.239,07 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis sei deutsches Recht anzuwenden. Gleichwohl bestünden die geltend gemachten Ansprüche auch unter Zugrundelegung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechts des Staates South Carolina. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 9 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.666,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.080,03 € brutto seit dem 16.01.2008 und aus weiteren 1.586,27 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 13 in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages sei klargestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit je nach Auftragslage variiere und lediglich eine Höchstgrenze von 48 Stunden nicht überschritten werden solle. Eine bestimmte Wochenarbeitszeit sei daher nicht vereinbart worden. Unzutreffend sei, dass der Kläger ab und an gegen seinen Willen nach Hause geschickt worden sei. Doch selbst wenn dies zuträfe, resultierten hieraus keine Ansprüche des Klägers. Das Arbeitsverhältnis unterliege, wie vertraglich vereinbart, dem Recht des Staates South Carolina, wo eine in § 615 BGB vergleichbare Regelung nicht existiere. Bei Arbeitsmangel habe sie - die Beklagte - immer nachgefragt, wer von den Arbeitnehmern freiwillig nach Hause gehen wolle. Der Kläger sei in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, zu Hause "in Bereitschaft" zu verweilen. Vielmehr habe der Kläger seine Freizeit immer frei gestalten können. Dem Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt gegen seinen Willen Urlaub erteilt worden. Der vertraglich vereinbarte Bonus stehe dem Kläger nicht zu, da in den betreffenden Zeiträumen die erforderliche Anzahl von 2 200 produktiven Stunden nicht erreicht habe. Schlicht unwahr sei die Behauptung des Klägers, er habe auch dann keinen Lohn erhalten, wenn er gearbeitet habe, aber keine Projektnummer vorhanden gewesen sei, auf die hätte "gebucht" werden können. Randnummer 14 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2009 (Bl. 229-236 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2009 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11-17 dieses Urteils (= Bl. 238-244 d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Gegen das ihm am 24.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.04.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.05.2009 begründet. Randnummer 17 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, Randnummer 18 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, ergebe sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, dass das Arbeitsverhältnis die engsten Verbindungen zu deutschem Recht aufweise. Darüber hinaus könne die im Arbeitsvertrag getroffene Rechtswahl gemäß Art. 30 EGBGB nicht dazu führen, dass ihm zwingende Schutzbestimmungen des deutschen Rechts entzogen würden. Daher komme auch § 615 BGB zur Anwendung. Aber selbst bei Anwendung amerikanischen Arbeitsrechts sei sein Anspruch begründet. Insoweit sei auch die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts zu rügen, seine Ansprüche unter Zugrundelegung des Rechts des Staates South Carolina sowie der föderalen Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika ohne weitere Sach- bzw. Gutachtenermittlung zu verneinen. Nach § 293 ZPO sei das Arbeitsgericht insoweit gehalten gewesen, die maßgeblichen Rechtsnormen genauer zu ermitteln. Es treffe auch nicht zu, dass er nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass er in den Fällen, in denen er nach Hause geschickt worden sei, gleichwohl "on call" gewesen sei. Da er zum Beisichführen eines Handys verpflichtet gewesen sei, habe er sich in "Rufbereitschaft" befunden. In einer Vielzahl von Fällen sei er zur Arbeitsstelle zurückgerufen worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Beweisangebot zur Einvernahme der eigenen Partei unzulässig sei. Wegen der bestehenden Rufbereitschaft sei es ihm gerade nicht möglich gewesen, die Wartezeit nach seinem Belieben zu gestalten. Randnummer 19 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 25.05.2009 (Bl. 275-281 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 20.08.2009 (Bl. 319-321 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.666,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 10.080,03 € brutto seit dem 16.01.2008 und aus weiteren 1.586,27 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.07.2009 (Bl. 299-306 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Randnummer 25 Das Berufungsgericht hat gemäß Beschluss vom 27.01.2010 (Bl. 364-366 d. A.) ein Rechtsgutachten zur Ermittlung des in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages vereinbarten Rechts eingeholt. Zur Darstellung des Inhalts des eingeholten Gutachtens wird auf das wissenschaftliche Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales vom 14.12.2010 (Bl. 389-414 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 31.01.2011 (Bl. 430-434) bzw. vom 22.02.2011 (Bl. 446-450 d. A.), auf die Bezug genommen wird, zum Gutachten geäußert. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 28 Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für insgesamt 108 in der Zeit vom 24.03.2003 bis 17.01.2005 geleisteter und nach seiner Behauptung nicht vergüteter Arbeitsstunden (geltend gemachter Gesamtbetrag: 1.561,98 € brutto) sowie auf Zahlung eines Überstundenzuschlages von insgesamt 11,57 € brutto für in der Zeit vom 27.09.2004 bis 03.10.2004 nach eigener Behauptung erbrachter Überstunden geltend macht, so genügt seine Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO. Randnummer 29 Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung eines Urteils muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung daher in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung begehrt wird (BGH v. 10.09.2009 - VII ZB 21/08 -). Randnummer 30 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers bezüglich der vom Arbeitsgericht verneinten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für insgesamt 108 geleisteter, jedoch nicht vergüteter Arbeitsstunden sowie auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für vier Überstunden nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit mit der Begründung verneint, der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers sei völlig unsubstantiiert, da der Kläger keinen einlassungsfähigen Vortrag dafür geleistet habe, dass die Beklagte tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung nicht vergütet habe. Bezüglich des Überstundenzuschlages hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Kläger habe ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen in dem betreffenden Zeitraum keine Überstunden, d. h. nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich, erbracht. Randnummer 31 Mit diesen, auf bestimmte Streitgegenstände bezogenen Teilen der Urteilsgründe setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. II. Randnummer 32 Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 33 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für insgesamt 121,5 Stunden (entsprechend 1.757,23 € brutto), während derer er nach seiner Behauptung im Jahr 2005 auf Anweisung der Beklagten, d. h. gegen seinen Willen, Urlaub nehmen musste. Unabhängig von der Frage, welche Anspruchsgrundlage insoweit zugunsten des Klägers eingreifen könnte - der Kläger spricht diesbezüglich in seiner Klageschrift von "Annahmeverzug", behauptet indessen nicht, dass ihm die betreffenden Zeiten nicht vergütet worden seien - erweist sich das betreffende Vorbringen letztlich jedenfalls hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen als unsubstantiiert. Der Kläger trägt vor, es solle davon ausgegangen werden, dass lediglich die Hälfte des im Jahr 2005 genommenen Urlaubs auf seinen Wunsch hin erteilt worden sei. Aus diesem pauschalen Sachvortrag lässt sich nicht ableiten, welche konkreten Arbeitsstunden gemäß der Aufstellung des Klägers in seiner Klageschrift vom 08.02.2008 (dort S. 3 = Bl. 18 d. A.) dem behaupteten "Zwangsurlaub" zuzuordnen sind. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, die betreffenden Stunden bzw. Tage konkret zu bezeichnen. Randnummer 34 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der sog. "AANP"-Stunden. Randnummer 35
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