Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.04.2011, 1 Sa 507/10 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 533/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 22. September 2010, 8 Ca 2930/09, Urteil nachgehend BAG, 16. August 2011, 7 AZR 533/11, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.09.2010 - 8 Ca 2930/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten zuletzt als EDV-Wartungstechniker beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. GmbH über. In der C. Gruppe war der Kläger zuletzt bei der C.S. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger ein ihm unterbreitetes Beschäftigungsangebot der Firma A. GmbH (im folgenden: Firma A.) angenommen und ist seither bei dieser Gesellschaft zu im Vergleich zu seiner vorherigen Tätigkeit schlechteren Bedingungen tätig. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C.S. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig machte er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr ab dem 01.02.2010 geltend. Randnummer 4 Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte - auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats - in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 04.11.1986 (Bl. 152 d. A.), auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. Randnummer 6 Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über "Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter" ab. Randnummer 7 Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung: Randnummer 8 "Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist." Randnummer 9 Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen "C.". Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von "der neuen Gesellschaft". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Randnummer 11 Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant. Randnummer 12 In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Ein anlässlich des Ausscheidens von einer Mitarbeiterin der Beklagten erstelltes Gutachten zu den Auswirkungen des Ausscheidens auf die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 09.05.2003 informierte der Personalleiter der C. GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Ausgliederung der Servicefunktionen in die C.S. GmbH zum 01.09.2003 und bat die Beklage um "Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat". Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2003: Randnummer 14 "Sehr geehrter Herr W., Randnummer 15 mit Schreiben vom 09. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt. Randnummer 16 Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: Randnummer 17 Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. Randnummer 18 …" Randnummer 19 Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. GmbH in einem Schreiben vom 14.08.2003 mit: Randnummer 20 "Sehr geehrter Herr …, Randnummer 21 auf Anfrage von C. vom 13.08.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft zum 01.09.2003 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.05.2003 gerne auch persönlich folgendes: Randnummer 22 Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt." Randnummer 23 Zum 01.09.2003 gliederten die Eigner der C. . GmbH die Serviceleistungen der Gesellschaft in die für diesen Zweck neu gegründete C.S. GmbH aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.09.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die C.S. GmbH über, bei der der Kläger bis Herbst 2009 beschäftigt war. Randnummer 24 Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und sich auf einen Betriebsübergang auf die Firma A. berufen. Das Arbeitsgericht M. hat der Klage stattgegeben und mit Rechtskraft erlangendem Urteil festgestellt, dass die Kündigung der C.S. GmbH wegen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Firma A. nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam war. Randnummer 25 Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger mit der Firma A. einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Randnummer 26 Diese Gesellschaft wurde im Oktober 2009 neu gegründet und teilte in einer Pressemitteilung vom 17.09.2009 (Bl. 199 d. A.) mit, man habe gegenüber der C.S. GmbH ein Kaufangebot auf Erwerb der Vertragsbeziehungen und Vermögensgegenstände und gegenüber der C.D. GmbH auf Erwerb der Wartungs- und Serviceverträge, die von dieser gehalten wurden abgegeben. Die C.S. GmbH erbrachte einen wesentlichen Anteil ihrer Unternehmensleistungen, die Installation und Wartung von EDV-Produkten, aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der C.D. GmbH, ihrer Muttergesellschaft, für deren Kunden und nur einen geringen Teil aufgrund eigener Verträge mit Kunden. Randnummer 27 Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte die A. AG den bisherigen Geschäftspartnern der C.S. GmbH bzw. der C.D. GmbH mit: Randnummer 28 " Sehr geehrte Damen und Herren, Randnummer 29 heute am 18. September 2009 wurden zwischen der C. D. GmbH (CXX), und der C.S. GmbH (CXX) mit den jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwaltern und der A. AG bindende Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Services- Geschäfts abgeschlossen. Randnummer 30 Diese Verträge regeln die Modalitäten des Übergangs oder Neuabschlusses des Wartungsvertragsbestands sowie den Erwerb der zur Fortführung der Wartungsverträge notwendigen Ersatzteile. Weiter sehen die Verträge die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der CXX zur Leistungserbringung der Wartung und des Management Teams der C. S. GmbH in der A. Gruppe vor. Damit ist für die Wartungskunden ein reibungsloser und unterbrechungsfreier Übergang von Service Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 gewährleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Services und Wartungsleistungen wie bisher von der CXX erbracht.(…)" Randnummer 31 Auf der Homepage der neu gegründeten Firma A. teilte diese mit: Randnummer 32 " Das in der Ad Hoc-Mitteilung vom 17. September 2009 formulierte Angebot der A. IT gegenüber den Insolvenzverwaltern der C.S. GmbH (CXX) für den Erwerb von Service-Verträgen und Vermögensgegenständen, ist am 04. Oktober 2009 erfolgreich abgeschlossen worden. Unter dem neuen Namen A. GmbH steht insbesondere den alten C.-Bestandskunden und Partnern in Zukunft ein weiterhin leistungsfähiger und kompetenter Service-Partner zur Verfügung. Randnummer 33 (…) Alle bestehenden Kundenbeziehungen werden unter der Führung der bisherigen Geschäftsleistung Dr. S. V. fortgeführt. Die Leistungen umfassen insbesondere den Bereich Wartungsservices in Rechenzentren (…), die innerhalb der Transaktion auch nahtlos erbracht werden. Neben den Wartungsservices werden I.-Services (…) im Rechenzentrum erbracht, die eine nahtlose Betreuung der Systeme von der Installation über die Wartung bis hin zur qualifizierten Entsorgung nach dem Ende des Lebenszyklus sicherstellen. Zur Unterstützung dieses Leistungsportfolios erwarb die A.IT die entsprechenden Ersatzteile, ebenso wie die notwendige Support-Infrastruktur inklusive Helpdesk und Hotline. Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhafter Hersteller aufweisen. Ehemalige Mitarbeiter der C.S. GmbH sind in vielen Bereichen auch weiterhin Ansprechpartner in der neuen A. GmbH und bleiben somit ihren Kunden auf operativer Ebene erhalten. Weiterhin wird das bekannte Managementteam mit V. E., S. W. und Dr. S. V. die Geschicke der A. GmbH lenken. Die bisherigen Standorte in Ma., M., W., S. und H. bleiben als Servicestellen für Kunden und Partner weiterhin erhalten. Randnummer 34 Die A. IT GmbH baut durch die Akquisition des Geschäftsbereiches der ehemaligen C.S. GmbH ihre Position am Markt weiter aus (…)." Randnummer 35 Auf der Homepage stand zudem unter der Rubrik "Management und Kundenbetreuung": Randnummer 36 " Das Management Team der A. besteht aus einem eingespielten Team aus früheren C. S. Führungskräften, das viele Jahrzehnte an Erfahrung und Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind." Randnummer 37 Insgesamt stellte die Firma A. 56 von 81 Mitarbeitern der C.S. GmbH ein, wobei das gesamte Führungspersonal der C.S. GmbH weiterbeschäftigt wurde. Zudem erwarb die Firma A. Betriebsmittel wie Werkzeuge, Laptops, Ersatzteile, welche sie für insgesamt 547.000,- Euro vom Insolvenzverwalter der C.S. GmbH gekauft hat. Die bei der Firma A. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer führten ihre Tätigkeit zunächst unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen fort. Randnummer 38 Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der C.S. GmbH am 31.01.2010 Mitglied der Pensionskasse der Beklagten. Randnummer 39 Die Firma A. hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.04.2011 betriebsbedingt zum 30.06.2011 gekündigt. Randnummer 40 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 41 Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 enthalte ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 04.10.2009 angenommen habe. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dem Wortlaut der Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückkehrzusage auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Die nicht nähere Bezeichnung der "neuen Gesellschaft" lasse den Schluss zu, dass die Rückkehrzusage gerade nicht nur an eine Beschäftigung bei der C. GmbH gekoppelt sein sollte. Das Verhalten der Beklagten bis zum Jahr 2004 mache zudem deutlich, dass diese der Identität des als "neue Gesellschaft" bezeichneten Rechtsträgers keine Bedeutung zugemessen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Insbesondere das Schreiben vom 14.08.2003 zeige, dass die Beklagte bei ihrem Angebot im Schreiben vom 04.11.1986 bzw. bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 die Rückkehrzusage nicht zeitlich bis zum Ausscheiden der "neuen Gesellschaft" aus dem Konzernverbund habe befristen wollen. Ein weiterer Unterschied zu dem der M.-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung sei, dass es im vorliegenden Fall eine Pensionszusage gegenüber den in die C. GmbH überwechselnden Mitarbeitern gegeben habe, die ausdrücklich an die Zugehörigkeit zum Konzernverbund geknüpft worden sei, die Rückkehrzusage hingegen nicht. Die Beklagte habe die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter so stellen wollen, als seien sie bei der Beklagten geblieben, um ihr Einverständnis mit dem Betriebsübergang zu erreichen. Schließlich habe er aufgrund des Schreibens der Beklagten im Jahr 2003 auch darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich weiterhin an die Rückkehrzusage gebunden sah. Durch die betriebsbedingte Kündigung der C.S. GmbH und deren Stilllegung infolge Insolvenz seien die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung erfüllt. Die vertraglichen Regelungen zwischen der C. S. GmbH und der Firma A. hätten allenfalls den Übergang eines Betriebsteils, nämlich des Betriebsteils "Service" der C. S. GmbH i.S.d. § 613 a BGB begründet. Damit sei die in Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 genannte "Gesellschaft" als Ganzes nicht mehr vorhanden und eine Weiterbeschäftigung durch die Betriebsschließung und den Teilbetriebsübergang nicht mehr möglich gewesen. Der mit der Firma A. geschlossene Arbeitsvertrag nehme nicht Bezug auf sein Arbeitsverhältnis mit der C.S. GmbH und es sei für ihn bei Vertragsschluss auch nicht erkennbar gewesen, dass möglicherweise ein Betriebsübergang vorlag. Dementsprechend habe er sein Widerspruchsrecht aus § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht ausüben können, so dass ein Teilbetriebsübergang nach Treu und Glauben seinem Wiedereinstellungsanspruch nicht entgegenstehen könne. Randnummer 42 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 43 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 als technischer Angestellter entsprechend der Gehaltsgruppe E 12 nach dem 6. Tätigkeitsjahr des Bundesentgelttarifvertrags der chemischen Industrie anzunehmen. Randnummer 44 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 45 die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 47 Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung gewähre dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Das am 14.08.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte. Randnummer 48 Einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Firma A. übergegangen sei. Randnummer 49 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, abgewiesen. Randnummer 50 Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten. Randnummer 51 Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 sei nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen sei. Die Auslegung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ergebe, dass die darin normierte Wiedereinstellungszusage nicht für den Fall habe gelten sollen, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber übergehe. Die Rahmenbedingungen enthielten keine Regelung für den Fall eines Betriebsübergangs, welcher von den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht bedacht worden sei. Das in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht habe die betroffenen Arbeitnehmer gegen das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes und nicht gegen einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs absichern sollen. Da bei einem Betriebsübergang eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Betriebserwerber bestehe, könne nicht von einem Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. § 15 der Betriebsvereinbarung ausgegangen werden. Ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Rückkehrrechts zur Beklagten und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebserwerber bestehe nach Sinn und Zweck der in Nr. 15 enthaltenen Regelung nicht. Das darin formulierte Rückkehrrecht sei subsidiär zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem Betriebserwerber. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Rückkehranspruch auch für den Fall bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei einem Dritten habe schaffen wollen, bestünden nicht. Eine solche weitgehende Rechtsposition wäre für die Beklagte mit einem nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen und lasse sich der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen. Randnummer 52 Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat er mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 08.12.2010 eingelegten und am 12.01.2011 begründeten Rechtsmittel Berufung eingelegt. Randnummer 53 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Sein Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten ergebe sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 bzw. aus Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986. Die Beklagte habe darin allen betroffenen Arbeitnehmern vorbehaltlos eine Wiedereinstellungszusage gemacht, so dass sich nun, da die Zusage geltend gemacht werde, kein für die Beklagte unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko verwirkliche. Seine Weiterbeschäftigung bei der C. S. GmbH sei aufgrund der betriebsbedingten Kündigung und der Stilllegung der C.S. GmbH nicht mehr möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei auch nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen, da ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe. Er habe vielmehr ein neues und inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis mit der Firma A. begründet. Hierzu habe er aufgrund der Kündigung durch den Insolvenzverwalter der C.S. GmbH und der Ablehnung einer Beschäftigung durch die Beklagte keine seine Existenz sichernde Alternative gehabt, so dass sich das durch das Rückkehrrecht abgesicherte Risiko eines Arbeitsplatzverlustes jedenfalls so lange, wie ein Betriebsübergang auf die Firma A. dieser gegenüber nicht rechtskräftig festgestellt worden war, verwirklicht habe. Randnummer 54 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 55 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz der Beklagten zu den bei ihr üblichen Bedingungen anzunehmen. Randnummer 56 Die Beklagte beantragt, Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Randnummer 59 Weder die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 und vom 14.08.2003 noch die Betriebsvereinbarung begründeten einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung schon an seiner Weiterbeschäftigung bei der Firma A. aufgrund Betriebsübergangs. Für einen Betriebsübergang auf die Firma A. spreche neben der Übernahme von Beschäftigen, Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch die Übernahme wesentlicher sachlicher Betriebsmittel. Randnummer 60 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit.
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