r Strafvollstreckung: Entscheidung über die Art und Höhe der Vollstreckung bei Ausscheiden von nicht auslieferungsfähigen Taten Orientierungssatz Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der sonst
ständigen Behörde des ersuchenden Staates, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach
bestimmen und die Strafe nur insoweit
vollstrecken. (Rn.24) Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen
r Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Jelenia Gora vom
lässig. Wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl in Abschnitt E. Punkt
m Zwecke der Strafvollstreckung. Vollstreckt werden soll aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 – II 24/05 – eine noch vollständig
verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
r Last gelegt: I. Randnummer 3 Er drohte am 10. Juli 2004 dem Inhaber eines Lokals, ...[A], dass er "den Club überfallen und den Club einreißen" und ihm damit einen Vermögensschaden
zufügen werde, was bei dem Geschädigten
der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. II. Randnummer 4 Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Angestellten der Einrichtung, ...[C], dass er "ihn töten und das Lokal niederbrennen" wird, was bei dem Geschädigten
der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. III. Randnummer 5 Er beleidigte am 11./
schlagen, so dass die Drohung beim Geschädigten
der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. V. Randnummer 7 Er beleidigte am
der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden. VII. Randnummer 9 Am
verlassen, obwohl er durch die Inhaber des Lokals dazu aufgefordert worden war. IX. Randnummer 11 Im Lokal "...[E]" drohte er am 26. September 2004 dem Inhaber des Lokals, ...[F], dass er "[ihn] im Springbrunnen ertränken" würde, was beim Geschädigten
der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden. X. Randnummer 12 Am 2. Oktober 2004 warf er im Lokal "…[E]" einen Barhocker gegen einen Spiegel, so dass der Spiegel beschädigt wurde, wodurch er
m Nachteil des Besitzers ...[F] einen Sachschaden von 200 Zloty verursachte. XI. Randnummer 13 Am 2. Oktober 2004 verschaffte er sich gewaltsam
tritt in das Lokal "...[E]", indem er drohte, die Tür
zerstören. XII. Randnummer 14 Am 4. Oktober 2004 drohte er dem ...[F] damit, dass er "[ihn] im Kofferraum des Autos wegbringen" würde. Dies tat er, um ihn dazu
zwingen, sein Lokal unter den „Schutz“ des Verfolgten
stellen. XIII. Randnummer 15 Am 14. April 2004 drohte er ...[G] im Lokal „...[H]“ damit, "[sie] mit Säure
übergießen", was bei der Geschädigten
der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. XIV. Randnummer 16 Am 14. April 2004 griff er im Lokal „...[H]“ ...[G] an, indem er sie an den Haaren riss, sie im Halsbereich würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, was
einer Verletzung der Geschädigten bis
sieben Tagen führte. XV. Randnummer 17 Am 28. September 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] in einer Wohnung, wodurch diese zahlreiche Hämatome an beiden Armen, am linken Oberschenkel und am Kopf sowie eine schmerzhafte Schwellung am Hals davon trug, was
einer Verletzung der Geschädigten bis
sieben Tagen führte. XVI. Randnummer 18 Am 12./13. Dezember 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] im Lokal „...[B]“, wodurch diese eine Gesichtsquetschung mit Schwellung des Mundbereichs und Hämatomen im Gesicht davon trug, was
einer Verletzung der Geschädigten bis
sieben Tagen führte. B. Randnummer 19 Die Auslieferung ist
m ganz überwiegenden Teil
lässig. I. Randnummer 20 Die dem Verfolgten
r Last gelegten Taten, die nicht
den Katalogtaten im Sinne des Art 2 Abs. 2 RbEuHb gehören und deren beiderseitige Strafbarkeit daher
prüfen ist (§ 81 Nr. 1 IRG), sind mit Ausnahme der unter I. genannten Tat sowohl nach polnischen Recht als auch nach deutschem Recht strafbar. Die unter den Ziffern II. IV., VI. IX. und XIII. beschriebenen Taten sind nach Art. 190 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnisches StGB als Bedrohung anzusehen, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen. Die unter den Ziffern III., V. und VII. beschriebenen Taten stellen eine Beleidigung nach Art. 216 § 1 des polnischen StGB dar. Die unter den Ziffern VIII. und XI. beschriebenen Taten stellen sich als Hausfriedensbruch nach Art. 193 § 1 des polnischen StGB dar, wobei in dem unter Ziffer XI. geschilderten Sachverhalt die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter Ziffer X. beschriebene Tat ist als
eignung einer Sache mit einem Wert von unter 250 Zloty nach Art. 119 § 1 des polnischen OWiG strafbar. Bei der unter Ziffer XII. geschilderten Tat handelt es sich um eine Nötigung nach Art. 191 § 1 des polnischen StGB, bei der die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter den Ziffern XIV., XV. und XVI. beschriebenen Taten sind als Körperverletzungen mit einem Gesundheitsschaden bis
sieben Tagen nach Art. 157 § 2 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnischen StGB strafbar, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen. Randnummer 21 Die Taten sind – außer der unter Ziffer I. geschilderten Tat – auch nach deutschem Recht strafbar, und zwar in den Fällen II. IV., VI. IX. und XIII. als Bedrohung gem. § 241 StGB, in den Fällen III., V. und VII. als Beleidigung gem. § 185 StGB, in den Fällen VIII. und XI. als Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB, im Fall X. als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, im Fall XII. als Nötigung gem. § 240 StGB sowie in den Fällen XIV., XV. und XVI. als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB. II. Randnummer 22 Die unter Ziffer I. geschilderte Tat vom
31; Lagodny in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl.,
20), dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der sonst
ständigen Behörde des ersuchenden Staates ist, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach
bestimmen und die Strafe nur insoweit
vollstrecken. Damit wird vermieden, dass das mit der Sache befasste deutsche Gericht die von einem ausländischen Gericht verhängte Gesamtstrafe auflösen und dabei Entscheidungen treffen muss, die ihrem Wesen nach Strafzumessung darstellen. Die Strafzumessung ist nämlich Aufgabe des erkennenden Gerichts des ersuchenden Staates (OLG Jena a.a.O.). Randnummer 25 Ob ausnahmsweise die
vollstreckenden Strafe vom Senat selbst festgelegt werden kann, ohne selbst Strafzumessung auszuüben, weil die Gesamtstrafe des ersuchten Staates durch die Addition von
vor numerisch festgelegten Einzelstrafen
stande gekommen ist (Fallkonstellation des OLG Jena a.a.O.), kann hier dahinstehen. Nach Mitteilung der polnischen Behörden vom
sammenhangs nach Artikel 91 § 1 des polnischen StGB eine Einheitsfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden ist. Ein einfacher Abzug für die für Ziffer I. verhängte Strafe kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht. C. Randnummer 26 Angesichts der Verurteilung des Verfolgten
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die noch vollständig
verbüßen ist, ist die Mindestverbüßungsdauer gemäß § 81 Nr. 2 IRG gewahrt. Auch wenn wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Auslieferung durch den ersuchenden Staat eine neue Gesamtstrafe
bilden ist, wird diese nach der vom Senat vorzunehmenden Prognose (siehe Vogel/Burchard, a.a.O.,
65), die Mindestverbüßungsdauer noch erheblich überschreiten. D. Randnummer 27 Verjährungsprobleme stellen sich vorliegend nicht. Nach dem Europäischen Haftbefehl tritt Vollstreckungsverjährung erst am
prüfen. E. Randnummer 28
lässigkeitshindernisse nach § 83 IRG sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich kein
lässigkeitshindernis aus § 83 Nr. 3 IRG. Das Urteil vom
machen, ist nicht
beanstanden. Individualrechtliche Belange des Verfolgten, die der Bewilligung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach der insoweit
berücksichtigenden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 145; NStZ-RR 2009, 107; Senatsbeschluss vom 05.07.2011 – 1 AuslA 81/11 –) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat dann ihren „Wohnsitz“ i.S.d. Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und sich dort „aufhält“ oder wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in dem Mitgliedstaat Bindungen
diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201). Der Verfolgte mag sich zwar – so seine Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung
r Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung
r Bewährung wurde durch Beschluss vom
haben, um sich einer Festnahme in Deutschland
entziehen. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren 2030 Js 20134/11 StA Koblenz anhängig (Bl. 78 d.A.). Nennenswerte Bindungen des Verfolgten in Deutschland sind offensichtlich nicht vorhanden. Zwar leben nach seinen Angaben seine Mutter und ein Onkel in Deutschland. Seine Freundin, mit der er laut seinen Angaben bei der richterlichen Anhörung ein Kind hat und die offensichtlich mit ihm in Deutschland lebte, ist nach seiner Verhaftung nach Polen
rückgekehrt. Im Übrigen hat der Verfolgte durch seinen Beistand mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.