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OLG Koblenz 1. Strafsenat 1 Ausl A 76/11 Beschluss Auslieferung zur Strafvollstreckung: Entscheidung über die Art und Höhe der Vollstreckung bei Aussc

Auslieferung

r Strafvollstreckung: Entscheidung über die Art und Höhe der Vollstreckung bei Ausscheiden von nicht auslieferungsfähigen Taten Orientierungssatz Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der sonst

ständigen Behörde des ersuchenden Staates, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach

bestimmen und die Strafe nur insoweit

vollstrecken. (Rn.24) Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen

r Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Jelenia Gora vom

  1. Dezember 2007 – III Kop 88/07 – aufgeführten Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom
  2. Dezember 2005 – II 24/05 – ist wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl unter Abschnitt E. Punkt
  3. Unterpunkte II. bis XVI. aufgeführten Taten

lässig. Wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl in Abschnitt E. Punkt

  1. Unterpunkt I. aufgeführten Tat vom
  2. Juli 2004 ist die Auslieferung unzulässig .
  3. Die Auslieferungshaft dauert fort. Gründe A. Randnummer 1 Mit Europäischem Haftbefehl des Kreisgerichts Jelenia Gora vom
  4. Dezember 2007 – III Kop 88/07 –, der den inhaltlichen Anforderungen des § 83a Abs. 1 Alt. 2 IRG genügt, ersucht die Republik Polen um Auslieferung des Verfolgten

m Zwecke der Strafvollstreckung. Vollstreckt werden soll aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 – II 24/05 – eine noch vollständig

verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

(2)Jahren und zehn
(10)Monaten. Randnummer 2 Laut Europäischem Haftbefehl werden dem Verfolgten folgende, in …[X]/Polen, begangene Taten

r Last gelegt: I. Randnummer 3 Er drohte am 10. Juli 2004 dem Inhaber eines Lokals, ...[A], dass er "den Club überfallen und den Club einreißen" und ihm damit einen Vermögensschaden

zufügen werde, was bei dem Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. II. Randnummer 4 Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Angestellten der Einrichtung, ...[C], dass er "ihn töten und das Lokal niederbrennen" wird, was bei dem Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. III. Randnummer 5 Er beleidigte am 11./

  1. September 2004 den ...[C] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich „Hurensohn", „Brühwurst“ und "Homosexueller". IV. Randnummer 6 Im Lokal "...[B]" drohte er am
  2. September 2004 dem Inhaber der Einrichtung, ...[A], damit, dass er "ihm den Kopf abreißen" bzw. "die Augen auskratzen" werde und versuchte im Anschluss, den Geschädigten im Bereich der Augen

schlagen, so dass die Drohung beim Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. V. Randnummer 7 Er beleidigte am

  1. September 2004 den ...[A] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich „Du Arschloch“ und „Schwuler“. VI. Randnummer 8 Am
  2. September 2004 drohte er dem Inhaber eines Lokals, ...[D], dass er "ihn im Stadtzentrum erledigen" bzw. "ihn in die Finger kriegen" würde, was bei dem Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden. VII. Randnummer 9 Am

  1. September 2004 beleidigte er den ...[D], indem er Worte benutzte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich "Du Arschloch" und "Schwuler". VIII. Randnummer 10 Am
  2. September 2004 weigerte er sich im Lokal "...[B]", die Räumlichkeiten

verlassen, obwohl er durch die Inhaber des Lokals dazu aufgefordert worden war. IX. Randnummer 11 Im Lokal "...[E]" drohte er am 26. September 2004 dem Inhaber des Lokals, ...[F], dass er "[ihn] im Springbrunnen ertränken" würde, was beim Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden. X. Randnummer 12 Am 2. Oktober 2004 warf er im Lokal "…[E]" einen Barhocker gegen einen Spiegel, so dass der Spiegel beschädigt wurde, wodurch er

m Nachteil des Besitzers ...[F] einen Sachschaden von 200 Zloty verursachte. XI. Randnummer 13 Am 2. Oktober 2004 verschaffte er sich gewaltsam

tritt in das Lokal "...[E]", indem er drohte, die Tür

zerstören. XII. Randnummer 14 Am 4. Oktober 2004 drohte er dem ...[F] damit, dass er "[ihn] im Kofferraum des Autos wegbringen" würde. Dies tat er, um ihn dazu

zwingen, sein Lokal unter den „Schutz“ des Verfolgten

stellen. XIII. Randnummer 15 Am 14. April 2004 drohte er ...[G] im Lokal „...[H]“ damit, "[sie] mit Säure

übergießen", was bei der Geschädigten

der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde. XIV. Randnummer 16 Am 14. April 2004 griff er im Lokal „...[H]“ ...[G] an, indem er sie an den Haaren riss, sie im Halsbereich würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, was

einer Verletzung der Geschädigten bis

sieben Tagen führte. XV. Randnummer 17 Am 28. September 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] in einer Wohnung, wodurch diese zahlreiche Hämatome an beiden Armen, am linken Oberschenkel und am Kopf sowie eine schmerzhafte Schwellung am Hals davon trug, was

einer Verletzung der Geschädigten bis

sieben Tagen führte. XVI. Randnummer 18 Am 12./13. Dezember 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] im Lokal „...[B]“, wodurch diese eine Gesichtsquetschung mit Schwellung des Mundbereichs und Hämatomen im Gesicht davon trug, was

einer Verletzung der Geschädigten bis

sieben Tagen führte. B. Randnummer 19 Die Auslieferung ist

m ganz überwiegenden Teil

lässig. I. Randnummer 20 Die dem Verfolgten

r Last gelegten Taten, die nicht

den Katalogtaten im Sinne des Art 2 Abs. 2 RbEuHb gehören und deren beiderseitige Strafbarkeit daher

prüfen ist (§ 81 Nr. 1 IRG), sind mit Ausnahme der unter I. genannten Tat sowohl nach polnischen Recht als auch nach deutschem Recht strafbar. Die unter den Ziffern II. IV., VI. IX. und XIII. beschriebenen Taten sind nach Art. 190 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnisches StGB als Bedrohung anzusehen, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen. Die unter den Ziffern III., V. und VII. beschriebenen Taten stellen eine Beleidigung nach Art. 216 § 1 des polnischen StGB dar. Die unter den Ziffern VIII. und XI. beschriebenen Taten stellen sich als Hausfriedensbruch nach Art. 193 § 1 des polnischen StGB dar, wobei in dem unter Ziffer XI. geschilderten Sachverhalt die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter Ziffer X. beschriebene Tat ist als

eignung einer Sache mit einem Wert von unter 250 Zloty nach Art. 119 § 1 des polnischen OWiG strafbar. Bei der unter Ziffer XII. geschilderten Tat handelt es sich um eine Nötigung nach Art. 191 § 1 des polnischen StGB, bei der die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter den Ziffern XIV., XV. und XVI. beschriebenen Taten sind als Körperverletzungen mit einem Gesundheitsschaden bis

sieben Tagen nach Art. 157 § 2 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnischen StGB strafbar, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen. Randnummer 21 Die Taten sind – außer der unter Ziffer I. geschilderten Tat – auch nach deutschem Recht strafbar, und zwar in den Fällen II. IV., VI. IX. und XIII. als Bedrohung gem. § 241 StGB, in den Fällen III., V. und VII. als Beleidigung gem. § 185 StGB, in den Fällen VIII. und XI. als Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB, im Fall X. als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, im Fall XII. als Nötigung gem. § 240 StGB sowie in den Fällen XIV., XV. und XVI. als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB. II. Randnummer 22 Die unter Ziffer I. geschilderte Tat vom

  1. Juli 2004 ist nach Art. 190 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnisches StGB ebenfalls als Bedrohung unter den strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen strafbar. Nach deutschem Recht ist die Tat auch bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts entsprechend § 3 Abs. 1
  2. Halbsatz IRG (vgl. dazu BGH NJW 1977, 1598; OLG Jena NStZ-RR 1997, 11) nicht strafbar, da die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 StGB die Drohung mit der Begehung eines Verbrechens voraussetzt und vorliegend „nur“ mit einer Sachbeschädigung, einem Vergehen nach § 303 StGB, gedroht wurde. Insoweit haben auch die polnischen Behörden mit Schreiben vom
  3. Mai 2011 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend mitgeteilt, dass Zweck der vom Verfolgten am
  4. Juli 2004 begangenen Bedrohung ausschließlich die Einschüchterung des Geschädigten ...[A] und nicht die Erlangung von Geld gewesen sei. Randnummer 23 Da demnach nach deutschem Recht wegen des unter Ziffer I. dargestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, erweist sich die Auslieferung insoweit als unzulässig (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 3, 81 Nr. 1 IRG). III. Randnummer 24 Wie dem Spezialitätsgrundsatz im Hinblick auf die im Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom
  5. Dezember 2005 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung getragen wird, bleibt der Entscheidung der polnischen Behörden bzw. Gerichten überlassen (BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2009, 6 AuslA 19/08, zitiert nach juris). Der Senat folgt – unter ausdrücklicher Aufgabe der in anderer Besetzung ergangenen Rechtsprechung (Beschluss vom
  6. Juni 1993 – 1 Ausl. 2/92 - GA 1993, 561) – der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (BGH a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  7. Aufl.,

§ 3IRG Rdnr.

31; Lagodny in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl.,

§ 3IRG Rdnr.

20), dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der sonst

ständigen Behörde des ersuchenden Staates ist, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach

bestimmen und die Strafe nur insoweit

vollstrecken. Damit wird vermieden, dass das mit der Sache befasste deutsche Gericht die von einem ausländischen Gericht verhängte Gesamtstrafe auflösen und dabei Entscheidungen treffen muss, die ihrem Wesen nach Strafzumessung darstellen. Die Strafzumessung ist nämlich Aufgabe des erkennenden Gerichts des ersuchenden Staates (OLG Jena a.a.O.). Randnummer 25 Ob ausnahmsweise die

vollstreckenden Strafe vom Senat selbst festgelegt werden kann, ohne selbst Strafzumessung auszuüben, weil die Gesamtstrafe des ersuchten Staates durch die Addition von

vor numerisch festgelegten Einzelstrafen

stande gekommen ist (Fallkonstellation des OLG Jena a.a.O.), kann hier dahinstehen. Nach Mitteilung der polnischen Behörden vom

  1. Mai 2011 ist für die unter Ziffer I. genannte Tat vom
  2. Juli 2004 keine Einzelstrafe verhängt worden, vielmehr ist für die unter den Ziffern I., II., IV., VI. IX. und XIII. genannten Taten wegen der Ähnlichkeit in der Begehungsweise und des engen zeitlichen

sammenhangs nach Artikel 91 § 1 des polnischen StGB eine Einheitsfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden ist. Ein einfacher Abzug für die für Ziffer I. verhängte Strafe kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht. C. Randnummer 26 Angesichts der Verurteilung des Verfolgten

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die noch vollständig

verbüßen ist, ist die Mindestverbüßungsdauer gemäß § 81 Nr. 2 IRG gewahrt. Auch wenn wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Auslieferung durch den ersuchenden Staat eine neue Gesamtstrafe

bilden ist, wird diese nach der vom Senat vorzunehmenden Prognose (siehe Vogel/Burchard, a.a.O.,

§ 3IRG Rdnr.

65), die Mindestverbüßungsdauer noch erheblich überschreiten. D. Randnummer 27 Verjährungsprobleme stellen sich vorliegend nicht. Nach dem Europäischen Haftbefehl tritt Vollstreckungsverjährung erst am

  1. März 2021 ein. Da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht begründet ist, ist eine Verjährung nach dem deutschen Strafgesetzbuch weder nach § 9 Nr. 2 IRG noch nach dem seit Inkrafttreten des EuHbG am
  2. August 2006 nicht mehr anwendbaren Art. 10 EuAlÜbk

prüfen. E. Randnummer 28

lässigkeitshindernisse nach § 83 IRG sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich kein

lässigkeitshindernis aus § 83 Nr. 3 IRG. Das Urteil vom

  1. Dezember 2005 ist laut Angaben im Europäischen Haftbefehl in Anwesenheit des Verfolgten ergangen. Dies hat der Verfolgte durch Schreiben seines Beistandes vom
  2. Juli 2011 auch bestätigt. Entgegen der Behauptung des Verfolgten hatte er auch Kenntnis vom Ausgang des weiteren Verfahrens über seine Berufung. Nach einer zwischenzeitlich vorliegenden Mitteilung des Bezirksgericht Jelenia Gora vom
  3. Juli 2011 (Bl. 202 ff. d.A.) legte der Verfolgte am
  4. Januar 2006 Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom
  5. Dezember 2005 ein. Am
  6. März 2006 entschied das Bezirksgericht Jelenia Gora über das Rechtsmittel und hielt das angefochtene Urteil aufrecht. Der Verfolgte nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. F. Randnummer 29 Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend

machen, ist nicht

beanstanden. Individualrechtliche Belange des Verfolgten, die der Bewilligung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach der insoweit

berücksichtigenden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 145; NStZ-RR 2009, 107; Senatsbeschluss vom 05.07.2011 – 1 AuslA 81/11 –) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat dann ihren „Wohnsitz“ i.S.d. Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und sich dort „aufhält“ oder wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in dem Mitgliedstaat Bindungen

diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201). Der Verfolgte mag sich zwar – so seine Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom

  1. Mai 2011 – seit 2005 überwiegend in Deutschland aufgehalten haben. Einen Wohnsitz hat er in der Bundesrepublik Deutschland aber nicht begründet. Er fiel allenfalls durch die Begehung von Straftaten in Deutschland auf. In der Zeit vom
  2. Januar bis
  3. Februar 2005 befand er sich in Untersuchungshaft in dem Verfahren 85 Js 1558/04 StA Lörrach. In diesem Verfahren wurde er am
  4. Februar 2005 wegen Einbruchsdiebstahls durch das Amtsgericht Lörrach

einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung

r Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung

r Bewährung wurde durch Beschluss vom

  1. Februar 2008 widerrufen. Am
  2. Oktober 2008 erging gegen den Verfolgten ein Vollstreckungshaftbefehl, weil er unbekannten Aufenthalts war (Bl. 10 d.A.). In dem Verfahren 2030 Js 41602/06 StA Koblenz wegen räuberischen Diebstahls erging gegen ihn am
  3. September 2009 wegen seines Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ein Haftbefehl gem. § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO, aufgrund dessen er am
  4. April 2011 festgenommen wurde. Seit dem
  5. April 2011 befindet sich der Verfolgte in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Wie sich aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft Koblenz vom
  6. Mai 2011 ergibt, hat der Verfolgte bei seiner Vernehmung am
  7. April 2011 eingeräumt, sich gefälschte Ausweispapiere auf den Namen … beschafft

haben, um sich einer Festnahme in Deutschland

entziehen. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren 2030 Js 20134/11 StA Koblenz anhängig (Bl. 78 d.A.). Nennenswerte Bindungen des Verfolgten in Deutschland sind offensichtlich nicht vorhanden. Zwar leben nach seinen Angaben seine Mutter und ein Onkel in Deutschland. Seine Freundin, mit der er laut seinen Angaben bei der richterlichen Anhörung ein Kind hat und die offensichtlich mit ihm in Deutschland lebte, ist nach seiner Verhaftung nach Polen

rückgekehrt. Im Übrigen hat der Verfolgte durch seinen Beistand mit Schreiben vom

  1. Juli 2011 mitgeteilt, dass er auch während seines Aufenthaltes in Deutschland durchgängig einen polnischen Wohnsitz hatte und dort auch behördlich gemeldet war. G. Randnummer 30 Bei dem Verfolgten handelt es sich um die mit Europäischem Haftbefehl gesuchten Person. Dies hat er bei seiner richterlichen Anhörung gem. §§ 22, 28 IRG am
  2. Mai 2011 bestätigt. F. Randnummer 31 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) aus den im Auslieferungshaftbefehl vom
  3. Mai 2011 eingehend dargelegten Gründen fortbesteht, hat die Auslieferungshaft, die bislang nur als Überhaft vermerkt ist, fortzudauern. Randnummer 32 Sofern erforderlich wird der Senat gem. § 26 Abs. 1 IRG über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheiden, wenn der Auslieferungshaftbefehl – nicht nur als Überhaft – zwei Monate vollzogen sein wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.