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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ss 154/10 Beschluss Revisionsverfahren: Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Anbringung der Revisionsbegründung

Obsah (7)§§ 44§ 311§ 300§ 346§ 349§ 345§ 43

Revisionsverfahren: Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Anbringung der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle Leitsatz 1. Einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung nach §§ 44

§§ 44Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 St

PO von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung durch das Revisionsgericht zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er wurde nicht ordnungsgemäß über die Einlegung dieses Rechtsmittels belehrt, da er ausweislich der Verfügung des Strafrichters vom 18. Oktober 2010 lediglich über das – hier unstatthafte – Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

§ 311St

PO belehrt wurde.

§ 44Satz 2 St

PO ist die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. Dies ist hier der Fall, denn eine unrichtige oder unvollständige Belehrung steht einer unterlassenen gleich (vgl. BGHSt 30, 182 <185>; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 23 mwN). Da sein Rechtsmittel

§ 300St

PO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. 2. Randnummer 5 Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Frage, ob die Revisionsanträge und ihre Begründung wirksam angebracht worden sind, der alleinigen Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt.

§ 346Abs. 1 St

PO darf das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel als unzulässig nur dann verwerfen, wenn es verspätet eingelegt worden ist oder wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Die Nachprüfung des Tatrichters beschränkt sich dabei allein auf Äußerlichkeiten, jede andere Zulässigkeitsprüfung ist ihm versagt (vgl. BGH NJW 2007, 165, juris Rdnr. 3; Meyer-Goßner, aaO, § 346 Rdnr. 2). Soweit die Revision aus einem anderen Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Die Formprüfung des Tatrichters bezieht sich nur auf die Frage, ob die Begründung des Tatrichters von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist, nicht aber, ob sie auch wirksam angebracht worden ist (vgl. OLG Hamm VRS 107, 116 ff.). 3. Randnummer 6 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. Mai 2010 war

§ 349Abs. 1 St

PO als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsbegründung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.

§ 345Abs. 2 St

PO kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Zuständig für die Protokollierung ist der Rechtspfleger des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1b RPflG); die Beurkundung durch einen unzuständigen Beamten macht die Revisionsbegründung unwirksam (Meyer-Goßner, aaO, § 345 Rdnr. 19 mwN). Im hier zu entscheidenden Fall war die Justizbeschäftigte nicht befugt, die Revisionsbegründung des Angeklagten zu protokollieren. Randnummer 7 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (ordnungsgemäßen) Anbringung der Revisionsbegründung kann dem Angeklagten nicht von Amts wegen gewährt werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Angeklagte die versäumte Anbringung der Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Angeklagte hatte durch die Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Oktober 2010 Kenntnis von der Unwirksamkeit seiner am 27. Juli 2010 eingereichten Revisionsbegründung, die Anbringung wäre daher

§ 43St

PO bis zum

  1. November 2010 nachzuholen gewesen.
  2. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.