Strafvollstreckung: Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung zur Bewährung Leitsatz 1. Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseent
§ 57Abs.
1 Erprobung 2; Senat, Beschluss vom 04.02.2005, 1 Ws 69/05).Eine Reststrafaussetzung kommt somit nicht in Betracht, wenn die angestrebte Resozialisierung entweder fehlgeschlagen oder noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Grad des derzeit noch vorhandenen und nie völlig auszuschließenden Rückfallrisikos im Hinblick auf die bei einem Rückfall drohende Rechtsgutsverletzung hinnehmbar erscheint (Senat a.a.O.). Dabei muss auch berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. §§ 56b, 56c StGB) entgegengewirkt werden kann (BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 18 Verbüßt ein nicht vorbestrafter Verurteilter erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu der Annahme, die Resozialisierung sei misslungen, muss die Feststellung, die Strafe habe ihre spezialpräventiven Wirkungen noch nicht ausreichend entfaltet, weshalb es unverantwortbar sei, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage gestützt werden (Senat a.a.O.). Randnummer 19
- b)Gemessen an diesen Kriterien kann dem Verurteilten derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Randnummer 20 Er war zwar vor der zu vollstreckenden Verurteilung unbestraft und hat durch die Verbüßung von nahezu 1 ½ Jahren Untersuchungshaft erstmals Freiheitsentzug erlitten, während dessen Vollzug er sich völlig beanstandungsfrei geführt hat. In dieser Zeit konnte allerdings nicht wie im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt werden. Von ihm drohen nach wie vor die öffentliche Sicherheit im In- und Ausland bedrohende Unterstützungshandlungen zugunsten islamistischer Terrororganisationen. Es liegen konkrete Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die – ohnehin anderen Zwecken dienende – Untersuchungshaft keine resozialisierenden Wirkungen entfaltet hat. Der Verurteilte ist nämlich – wie seine Anhörung durch den Senat ergeben hat – nach seiner Freilassung am Tag der Urteilsverkündung in das Umfeld zurückgekehrt, in dem er radikalisiert wurde. Er hat nicht nur glaubhaft eingeräumt, nach wie vor die S.-Moschee in S., sondern auch die M.-Moschee in S. zu besuchen. Beide Moscheen sind Anlaufstellen für radikale Islamisten, die den Gedanken des kriegerischen Jihad vertreten (zur S.-Moschee s. Urteil S. 39, 42, 109, 164, 169 f.; zur M.-Moschee s. Urteil S. 36, 38 f., 96, 109, 163 ff., 261). Seine durch den Aufenthalt in M. ab Dezember 2007 herbeigeführte Trennung von diesem Umfeld, die den Senat dazu veranlasst hatte, davon auszugehen, dass er seither nicht weiter vorhatte, al-Qaida zu unterstützen (Urteil S. 294), hat er nach seiner Haftentlassung ohne Not aufgegeben. Denn sein Bedürfnis nach Religionsausübung könnte er unproblematisch in anderen, im Raum S. zahlreich vorhandenen Moscheen stillen, die nicht dem radikalen Spektrum zugerechnet werden. Vor dem Hintergrund des Umfeldes, in das er zurückgekehrt ist, geht der Senat davon aus, dass die auf gezieltes Nachfragen der Verteidigung abgegebene Erklärung des Verurteilten, er habe sich über den Tod Bin Ladens gefreut und dieser habe seine gerechte Strafe erhalten, taktischen Erwägungen geschuldet ist und keine Distanzierung von seinen Straftaten beinhaltet. Zu einer ausdrücklichen Erklärung zu seinen Taten, die er in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten hatte, hat er sich bei seiner Anhörung ohnehin nicht durchringen können. Der Senat übersieht nicht, dass seine ausweichende Antwort, er akzeptiere das Urteil, auf taktische Erwägungen im Hinblick auf die schwebende arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung und die Rücknahme seiner Einbürgerung zurückzuführen sein könnte. Möglicherweise möchte er sich die Option erhalten, die Taten dort zu bestreiten. Seine ausweichende Erklärung stünde dann nicht im zwingenden Zusammenhang mit einer unzureichenden Auseinandersetzung mit seinen Taten. Dass es an dieser fehlt, spiegelt sich aber deutlich wider in der Rückkehr des Verurteilten in sein früheres Umfeld, in dem es zu seiner Radikalisierung kam. Randnummer 21 Das Rückfallrisiko wird auch nicht durch die soziale Integration des Verurteilten geschmälert. Denn sie war auch im Tatzeitraum stets gegeben. Randnummer 22 2. Ungeachtet der ungünstigen Prognose könnte eine Reststrafaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe nicht erfolgen, weil keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 StGB vorliegen. Randnummer 23
- a)Für die Annahme besonderer Umstände nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es nicht darauf an, ob diese Ausnahmecharakter haben. Maßgebend ist vielmehr, eine einzelfallbezogene, auf Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 StGB abstellende Gesamtschau der die Tat, die Persönlichkeit und die Entwicklung im Vollzug bestimmenden Faktoren (
§ 57Abs.
2 Umstände 1), wobei in diese Gesamtwürdigung auch die Schuldschwere der abgeurteilten Tat einfließt (
§ 57Abs.
2 Versagung 2). Randnummer 24
- b)In die Gesamtabwägung hat der Senat insbesondere folgende Gesichtspunkte eingestellt: Randnummer 25 Zugunsten des Verurteilten war insbesondere zu werten, dass er vor der Verurteilung vom 19. Juli 2010 unbestraft und bis zu seiner Festnahme am 6. Februar 2009 in der elterlichen Familie und beruflich sozial integriert war. Er hat sich vor dem Hintergrund seiner tiefen Religiosität von falschen Ratgebern beeinflussen und radikalisieren lassen. Seine Taten liegen nunmehr bereits fünf Jahre zurück. Sein Vollzugsverhalten während der Untersuchungshaft war völlig beanstandungsfrei. Nach der Haftentlassung ist er wieder zu seinen Eltern gezogen, die nach wie vor zu ihm stehen. Bedingt durch das Strafverfahren, das großes Öffentlichkeitsinteresse ausgelöst und dazu geführt hat, dass durch Internetrecherchen jedermann Einzelheiten über den Gegenstand der Verurteilung abrufen kann, wird der Verurteilte voraussichtlich nur schwer eine neue Anstellung finden. Er sieht sich auch einem noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Rücknahme seiner Einbürgerung ausgesetzt. Gleichwohl bemüht er sich nach Kräften um eine neue Arbeitsstelle und hat im März 2011 ein Studium zur Weiterbildung und Verbesserung seiner Berufsaussichten aufgenommen. Der Antritt zum weiteren Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedeutet für ihn eine Unterbrechung seines seit nunmehr einem Jahr neu strukturierten Tagesablaufs und damit ein besonderes Übel. Randnummer 26 Gegen eine Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe spricht dem gegenüber, dass bislang keine hinreichende Auseinandersetzung des Verurteilten mit seinen Taten stattgefunden hat. Er ist nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in das Umfeld zurückgekehrt, in dem sich seine tatauslösende Radikalisierung vollzog. Erst recht steht das Gewicht seiner Taten der vorzeitigen Aussetzung der Reststrafe entgegen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass der Verurteilte eine der gefährlichsten terroristischen Vereinigungen im Ausland durch größere Mengen im Kampf verwendbaren militärischen Geräts (insgesamt 22 Entfernungs-, drei Nachtsicht- und drei Frequenzmessgeräte, zwei Metall- und zwei Wanzendetektoren sowie ein Richtmikrofon) unterstützt hat. Randnummer 27
- c)Die Gesamtwürdigung ergibt, dass den zugunsten des Verurteilten sprechenden Gesichtspunkten keine solche Bedeutung zukommt, dass trotz des hohen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat eine vorzeitige Aussetzung der Strafe nach § 57 Abs. 2 StGB gerechtfertigt wäre. Das Übel, sich nach einem Jahr in Freiheit der Strafverbüßung stellen zu müssen, teilt der Antragsteller mit sämtlichen Verurteilten, die sich zum Zeitpunkt der Verkündung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nicht oder nicht mehr in Untersuchungshaft befinden und sich aus der Freiheit heraus dem Strafantritt stellen müssen. Er konnte auch nicht darauf vertrauen, die Strafe bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums dauerhaft nicht antreten zu müssen. Sein erst im März 2011 begonnenes Studium kann er, sofern es (mit Ausnahme der Präsenztermine) nicht ohnehin auch während des Vollzugs fortgesetzt werden kann, jedenfalls ohne größere Nachteile unterbrechen.