Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft Leitsatz 1. Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft überwechselnden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr für den Fall, dass "eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist", so erfasst die Rückkehrzusage lediglich einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der ausgegründeten Tochtergesellschaft und nicht bei etwaigen späteren Rechtsnachfolgern. (Rn.68) 2. Die Rückkehrzusage steht nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der Zugehörigkeit der Tochtergesellschaft zum Konzern der Muttergesellschaft bei Eintritt der Bedingung, wenn sich weder dem Wortlaut der Zusage noch dem Gesamtzusammenhang aus den übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung der Wille der Betriebsparteien zu einer solchen zeitlichen Beschränkung des Anspruchs entnehmen lässt. Eine Beschränkung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur für die Zeit der Zugehörigkeit der ausgegründeten Tochtergesellschaft zum Konzern kann insbesondere dann noch nicht angenommen werden, wenn weder die Rückkehrzusage selbst noch der weit überwiegende Teil der sonstigen in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergünstigungen in dieser Weise zeitlich befristet sind. (Rn.68) 3. Erklärt die Muttergesellschaft gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der späteren Verschmelzung der ursprünglich ausgegründeten Tochtergesellschaft und dem daraus folgenden Betriebsübergang der Tochtergesellschaft auf einen Rechtsnachfolger, die Rückkehrzusage bleibe von dem Betriebsübergang/der Verschmelzung unberührt, so kann diese Erklärung als einzelvertragliche Zusage der Weitergeltung der Rückkehrmöglichkeit auch bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der rechtsnachfolgenden Gesellschaft auszulegen sein. (Rn.68) 4. Geht der Betrieb der rechtsnachfolgenden Gesellschaft nach § 613 a Abs. 1 BGB auf eine weitere dritte Gesellschaft über, kommt es nicht zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit i.S.d. Betriebsvereinbarung, wenn die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass mit ihr in erster Linie das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes abgesichert werden sollte. (Rn.72) Orientierungssatz Vergleiche den ähnlich gelagerten Fall des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 30.11.2010 - 1 Sa 355/10 . (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 523/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 14. April 2010, 4 Ca 2875/09, Urteil nachgehend BAG, 24. April 2013, 7 AZR 523/11, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2875/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1980 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten als technischer Angestellter, zuletzt im EDV-Bereich beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. GmbH über. In der C.Gruppe war der Kläger zuletzt bei der C. S. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger ein ihm unterbreitetes Beschäftigungsangebot der Firma A. GmbH (im folgenden: Firma A.) angenommen und war zunächst bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Noch während der arbeitsvertraglich mit der Firma A. vereinbarten Probezeit ist der Kläger durch Eigenkündigung bei der Firma A. ausgeschieden und hat mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts B-Stadt über das Vermögen der C.S. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 04.11.2009 machte er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr ab dem 01.02.2010 geltend. Randnummer 4 Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde. Randnummer 5 Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B.AG-Mitarbeiter“ ab. Randnummer 6 Die Rahmenbedingungen enthielten neben – teilweise nur befristet geltenden - Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung: Randnummer 7 „Die B.AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B.AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist." Randnummer 8 Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 09.12.1986 (inhaltsgleiches Schreiben vgl. Bl. 117 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Randnummer 10 Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C.GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant. Randnummer 11 In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C.GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Ein anlässlich des Ausscheidens von einer Mitarbeiterin der Beklagten erstelltes Gutachten zu den Auswirkungen des Ausscheidens auf die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 händigte die Beklagte dem Personalleiter der C.GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 09.05.2003 informierte der Personalleiter der C.GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Ausgliederung der Servicefunktionen in die C.S. GmbH zum 01.09.2003 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2003: Randnummer 13 „Sehr geehrter Herr W. mit Schreiben vom 09. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt. Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. …“ Randnummer 14 Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. GmbH in einem Schreiben vom 14.08.2003 mit: Randnummer 15 „Sehr geehrter Herr …, auf Anfrage von C. vom 13.08.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft zum 01.09.2003 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.05.2003 gerne auch persönlich folgendes: Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.“ Randnummer 16 Zum 01.09.2003 gliederten die Eigner der C. GmbH die Serviceleistungen der Gesellschaft in die für diesen Zweck neu gegründete C.S. GmbH aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.09.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die C. S. GmbH über, bei der der Kläger bis Herbst 2009 beschäftigt war. Randnummer 17 Nach seiner Freistellung durch den Insolvenzverwalter der C.S. GmbH hat der Kläger in der ersten Oktoberhälfte 2009 mit der Firma A. einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Randnummer 18 Diese Gesellschaft wurde im Oktober 2009 neu gegründet und schloss mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der C.S. GmbH am 18.09.2009 Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Servicegeschäfts. Die C.S.GmbH erbrachte einen wesentlichen Anteil ihrer Unternehmensleistungen, die Installation und Wartung von EDV-Produkten, aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der C.D.GmbH, ihrer Muttergesellschaft, für deren Kunden und nur einen geringen Teil aufgrund eigener Verträge mit Kunden. Im Bereich der Druckerwartung überließ die C. S. GmbH Arbeitnehmer an ein drittes Unternehmen. Sie unterhielt weder einen eigenen Kundenvertrieb, noch eine Personalabteilung und führte weder Buchhaltung, noch Einkäufe und Controlling selbst durch. Dementsprechend richtete sich das Kaufangebot der Firma A., wie diese in einer Pressemitteilung vom 17.09.2009 mitteilte (Bl. 380 d. A.), gegenüber der C.S. GmbH auf Erwerb der Vertragsbeziehungen und Vermögensgegenstände und gegenüber der C.D. GmbH auf Erwerb der Wartungs- und Serviceverträge, die von dieser gehalten wurden. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte die A. Holding AG den bisherigen Geschäftspartnern der C. S. GmbH bzw. der C. D.GmbH mit: Randnummer 20 " Sehr geehrte Damen und Herren, heute am 18. September 2009 wurden zwischen der C. D. GmbH (CXX), und der C. S. GmbH (CXX) mit den jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwaltern und der A. Holding AG bindende Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Services- Geschäfts abgeschlossen. Diese Verträge regeln die Modalitäten des Übergangs oder Neuabschlusses des Wartungsvertragsbestands sowie den Erwerb der zur Fortführung der Wartungsverträge notwendigen Ersatzteile. Weiter sehen die Verträge die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der CXX zur Leistungserbringung der Wartung und des Management Teams der C. S. GmbH in der A. Gruppe vor. Damit ist für die Wartungskunden ein reibungsloser und unterbrechungsfreier Übergang von Service Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 gewährleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Services und Wartungsleistungen wie bisher von der CXX erbracht.(…)" Randnummer 21 Auf der Homepage der neu gegründeten Firma A.teilte diese mit: Randnummer 22 " Das in der Ad Hoc-Mitteilung vom 17. September 2009 formulierte Angebot der A.IT gegenüber den Insolvenzverwaltern der C. S. GmbH (CXX) für den Erwerb von Service-Verträgen und Vermögensgegenständen, ist am 04. Oktober 2009 erfolgreich abgeschlossen worden. Unter dem neuen Namen A.GmbH steht insbesondere den alten C.-Bestandskunden und Partnern in Zukunft ein weiterhin leistungsfähiger und kompetenter Service-Partner zur Verfügung. Randnummer 23 (…) Alle bestehenden Kundenbeziehungen werden unter der Führung der bisherigen Geschäftsleistung Dr. S. V. fortgeführt. Die Leistungen umfassen insbesondere den Bereich Wartungsservices in Rechenzentren (…), die innerhalb der Transaktion auch nahtlos erbracht werden. Neben den Wartungsservices werden I.Services (…) im Rechenzentrum erbracht, die eine nahtlose Betreuung der Systeme von der Installation über die Wartung bis hin zur qualifizierten Entsorgung nach dem Ende des Lebenszyklus sicherstellen. Zur Unterstützung dieses Leistungsportfolios erwarb die A. IT die entsprechenden Ersatzteile, ebenso wie die notwendige Support-Infrastruktur inklusive Helpdesk und Hotline. Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhafter Hersteller aufweisen. Ehemalige Mitarbeiter der C.S. GmbH sind in vielen Bereichen auch weiterhin Ansprechpartner in der neuen A.GmbH und bleiben somit ihren Kunden auf operativer Ebene erhalten. Weiterhin wird das bekannte Managementteam mit V. E., S. W. und Dr. S. V. die Geschicke der A. GmbH lenken. Die bisherigen Standorte in B-Stadt, M., W., S. und H. bleiben als Servicestellen für Kunden und Partner weiterhin erhalten. Randnummer 24 Die A. IT GmbH baut durch die Akquisition des Geschäftsbereiches der ehemaligen C.S. GmbH ihre Position am Markt weiter aus (…)." Randnummer 25 Auf der Homepage stand zudem unter der Rubrik "Management und Kundenbetreuung": Randnummer 26 " Das Management Team der A. besteht aus einem eingespielten Team aus früheren C. S. Führungskräften, das viele Jahrzehnte an Erfahrung und Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind." Randnummer 27 Insgesamt stellte die Firma A. mindestens 51 - nach der Behauptung der Beklagten hatte sie 56 Arbeitnehmern ein Angebot auf Neueinstellung unterbreitet gehabt - von 81 Mitarbeitern der C.S. GmbH ein, wobei das gesamte Führungspersonal der C. S. GmbH weiterbeschäftigt wurde. Zudem erwarb die Firma A. Betriebsmittel wie Werkzeuge, Laptops, Ersatzteile, welche sie für insgesamt 547.000,- Euro vom Insolvenzverwalter der C. S.GmbH gekauft hat. Die bei der Firma A. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer führten ihre Tätigkeit zunächst unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen unter Nutzung der bestehenden Infrastruktur fort. Randnummer 28 Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der C.S. GmbH am 31.01.2010 Mitglied der Pensionskasse der Beklagten. Randnummer 29 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 30 Die Beklagte habe das Schreiben vom 04.11.1986, mit welchem die zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter über den Verhandlungsstand der Rahmenbedingungen informiert worden seien, auch an ihn gerichtet. Dieses Schreiben enthalte ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 07.10.2009 angenommen habe. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dem Wortlaut der Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückkehrzusage auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Die nicht nähere Bezeichnung der "neuen Gesellschaft" lasse den Schluss zu, dass die Rückkehrzusage gerade nicht nur an eine Beschäftigung bei der C. GmbH gekoppelt sein sollte. Das Verhalten der Beklagten bis zum Jahr 2004 mache zudem deutlich, dass diese der Identität des als "neue Gesellschaft" bezeichneten Rechtsträgers keine Bedeutung zugemessen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Insbesondere das Schreiben im Jahr 2003 zeige, dass die Beklagte bei ihrem Angebot im Schreiben vom 04.11.1986 bzw. bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 die Rückkehrzusage nicht zeitlich bis zum Ausscheiden der "neuen Gesellschaft" aus dem Konzernverbund habe befristen wollen. Ein weiterer Unterschied zu dem der M.-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung sei, dass es im vorliegenden Fall eine Pensionszusage gegenüber den in die C. GmbH überwechselnden Mitarbeitern gegeben habe, die ausdrücklich an die Zugehörigkeit zum Konzernverbund geknüpft worden sei, die Rückkehrzusage hingegen nicht. Die Beklagte habe ihn überdies bis zu seinem Ausscheiden aus der C.S. GmbH am 31.03.2010 wie einen Mitarbeiter im Konzernverbund behandelt, da er bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte habe die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter so stellen wollen, als seien sie bei der Beklagten geblieben, um ihr Einverständnis mit dem Betriebsübergang zu erreichen. Schließlich habe er aufgrund des Schreibens der Beklagten im Jahr 2003 auch darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich weiterhin an die Rückkehrzusage gebunden sah. Ob überhaupt freie Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden seien, sei unerheblich, da dies nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Vielmehr seien durch die betriebsbedingte Kündigung der C.S. GmbH und deren Stilllegung infolge Insolvenz die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung erfüllt. Die vertraglichen Regelungen zwischen der C. S. GmbH und der Firma A. hätten keinen Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB begründet. Die hierfür erforderliche Übernahme und Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität sei nicht erfolgt. Die Firma A. habe für die vorgesehene Übernahme der Tätigkeiten der C.S. GmbH einen eigenen Vertrieb aufbauen müssen, um ehemalige Kunden der C.S. GmbH akquirieren zu können. Mittlerweile habe die Firma A. zudem einen vollständig neuen Fuhrpark für die Mitarbeiter angeschafft, ein neues EDV-System eingeführt, sowie Software und Telefonanlagen erneuert. Ein Betriebsübergang komme daher mangels Übernahme wesentlicher Betriebsmittel nicht in Betracht. Randnummer 31 Demzufolge sei sein Arbeitsverhältnis auch nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen. Er sei vielmehr nach der Stilllegung des Betriebs der C.S. GmbH von der Firma A. neu eingestellt worden. Randnummer 32 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 33 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Angestellten oder auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1987 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto anzunehmen, Randnummer 34 hilfsweise, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.02.2010 als technischen Angestellten oder auf einer seiner Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C.S. GmbH zu beschäftigen, Randnummer 36 hilfsweise, Randnummer 37 die Beklagte zu verurteilen, ihn mit sofortiger Wirkung als technischen Angestellten oder auf einer seiner heutigen Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung von 70.000,- Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C. S. GmbH zu beschäftigen. Randnummer 38 hilfsweise, Randnummer 39 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Angestellten, hilfsweise auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden adäquaten Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1987 und einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto wieder einzustellen, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Firma C.S.GmbH mit Wirkung zum 31.01.2010 aus betrieblichen Gründen beendet wurde, Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 43 Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung habe dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr gewährt, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Das am 14.08.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte. Randnummer 44 Einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Firma A. übergegangen sei. Diese habe das gesamte Wartungs- und Servicegeschäft der C.S. GmbH am 18.09.2009 erworben. In den entsprechenden Verträgen sei die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der C. S.GmbH in der A.-Gruppe vorgesehen gewesen. Randnummer 45 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, abgewiesen. Randnummer 46 Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Beschäftigung bei der Beklagten. Randnummer 47 Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 sei nicht entstanden, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz durch die Firma A. weiterbeschäftigt zu werden. Diese Möglichkeit habe er zunächst auch wahrgenommen und sei dann durch Eigenkündigung ausgeschieden. Dieses Arbeitsverhältnis habe der Kläger nicht aus betrieblichen Gründen verloren, was Voraussetzung für einen Rückkehranspruch zur Beklagten gewesen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6-11 des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 48 Gegen dieses dem Kläger am 18.08.2010 zugestellte Urteil hat er mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 17.09.2010 eingelegten und - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist- am 19.10.2010 begründeten Rechtsmittel Berufung eingelegt. Randnummer 49 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Sein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Beschäftigung bei der Beklagten ergebe sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986. Seine Weiterbeschäftigung bei der C.S. GmbH sei aufgrund der betriebsbedingten Kündigung und der Stilllegung der C.S. GmbH nicht mehr möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei auch nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen, da ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe. Es seien weder, wie für einen Betriebsübergang notwendig, wesentliche Betriebsmittel auf die Firma A. übergegangen, noch habe diese die Organisationsstruktur der C.S. GmbH bzw. einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen. Randnummer 50 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 51 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Einstellung mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Mitarbeiter zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto anzunehmen, Randnummer 52 hilfsweise, Randnummer 53 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.02.2010 als technischen Angestellten oder einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto anzunehmen, Randnummer 54 hilfsweise, Randnummer 55 die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.02.2010 als technischen Angestellten oder auf einer seiner Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von 70.000,- Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C.S. GmbH zu beschäftigen, Randnummer 56 hilfsweise, Randnummer 57 die Beklagte zu verurteilen, ihn mit sofortiger Wirkung als technischen Angestellten oder auf einer seiner heutigen Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1985 zu einer Jahresvergütung von 70.000,- Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der C.S. GmbH zu beschäftigen. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Randnummer 61 Weder die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 und vom 14.08.2003 noch die Betriebsvereinbarung begründeten einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung schon an seiner Weiterbeschäftigung bei der Firma A. aufgrund Betriebsübergangs. Für einen Betriebsübergang auf die Firma A. spreche neben der Übernahme von Beschäftigen, Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch die Übernahme wesentlicher sachlicher Betriebsmittel, welche die Firma A. zu einem Kaufpreis von 547.400,- Euro vom Insolvenzverwalter der C.S. GmbH erworben habe. Randnummer 62 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.