Ermessen bei Altersteilzeit Orientierungssatz Bei der nach § 2 Abs. 1 AltTZTV vorzunehmenden Ermessensentscheidung kann sich der Arbeitgeber auf die mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehenden finanziellen Mehrbelastungen berufen. Gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes besteht ein berechtigtes fiskalisches Interesse daran, die Personalkosten niedrig zu halten. Der Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung ist zu beachten. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 12. Oktober 2010, 8 Ca 481/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3725,73 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der am … 1953 geborenen Klägerin und dem beklagten Land besteht seit dem 01.05.1978 ein Arbeitsverhältnis (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 30.05.1978 sowie die weiteren Arbeits- und Änderungsverträge, die das beklagte Land mit der Klageerwiderung vom 25.05.2010 zu Bl. 42 ff. d.A. gereicht hat). Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat der Universität K.. Seit dem 01.01.2011 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin (wieder) 19,5 Stunden. Zuvor (vgl. dazu den Vertrag vom 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2010; Bl. 50 f. d.A.) war das Arbeitszeitdeputat der Klägerin aufgestockt. Randnummer 2 Mit dem Schreiben vom 27.10.2009 beantragte die Klägerin Altersteilzeit "im Blockmodell mit Beginn 01.12.2009", wobei sie darauf hinwies, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen könne. In der Antragsbegründung der Klägerin vom 10.11.2009 (E-Mail-Schreiben) heißt es u.a.: Randnummer 3 " …. Gleichzeitig habe ich mein familiäres Umfeld, welches durch ein behindertes Kind (jetzt 20 Jahre alt und während der Woche in einem Heim lebend, Wochenendaufenthalt in der Familie) und meinen früh verrenteten Ehemann (60 Jahre und am Multipler Sklerose erkrankt) sowie meine betreuungsbedürftige Mutter (Vater ist vor kurzem verstorben und wurde ebenfalls betreut) geprägt ist, zu bewältigen. Dies fordert mir eine besondere Belastung ab, die ich aber gerne leiste. Allerdings fällt mir, in Angesicht der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes meines Ehemannes, die Bewältigung der beruflichen und familiären Anforderungen nicht mehr so leicht. Auch aus Rücksicht auf meine Gesundheit und die Verantwortung, die ich gegenüber mir selbst und der Familie trage, möchte ich daher von der Regelung der Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells Gebrauch machen und bitte um Genehmigung…". Randnummer 4 Mit dem Schreiben vom 03.11.2009 (nebst Anlage) hatte die OFD/Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Klägerin die Berechnung der monatlichen Bezüge sowie der Aufstockungsbeträge nach dem TV ATZ mitgeteilt (Bl. 99 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Universität K. der Klägerin die Entscheidung mit, dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit nicht zu entsprechen. Die Entscheidung sei - so heißt es in dem Schreiben vom 11.01.2010 sinngemäß - unter Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen der Universität andererseits ("personelle Unterausstattung sowie finanzielle Mehrbelastung") getroffen worden. Randnummer 5 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 244 ff. d.A). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 29.10.2010 zugestellte Urteil vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - hat die Klägerin am 15.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.12.2010 - 3 Sa 602/10 -, Bl. 278 d.A.) am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 28.01.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin macht dort geltend, dass die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen nicht wahre. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sei deswegen nicht getroffen worden, da von falschen Voraussetzungen und von falschen Tatsachen sowohl bei der Ausübung der Ermessenentscheidung als auch im erstinstanzlichen Vortrag ausgegangen worden sei. Die Klägerin führt dazu aus, dass das Arbeitsgericht das erste - im Schreiben vom 11.01.2010 genannte - Argument ("personelle Unterausstattung") zu Recht nicht habe gelten lassen. Nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung kann sich das Land - nach dem Vorbringen der Klägerin - mit Erfolg aber auch nicht auf das zweite Argument ("finanzielle Mehrbelastung") berufen. Insoweit bringt die Klägerin vor, dass sich die (mit der Altersteilzeit der Klägerin verbundenen) Aufwendungen für die Universität wesentlich günstiger darstellen würden, als dies in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragen worden sei. Die Ausgaben der Universität seien für eine neue Sachbearbeiterin an Stelle der Klägerin bei gleichem Beschäftigungsumfang in der gleichen Entgeltgruppe wesentlich geringer als bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ("eingeordnet in der Stufe 6 plus") ein wesentlich höheres Gehalt beziehe als eine "Mitarbeiterin der Stufe 1". Die beklagte Partei hätte, wenn sie der Klägerin die Altersteilzeit bewilligte, gegenüber den bei ihr entstehenden Kosten Einsparungen in einer Gesamthöhe von 21.894,00 € gegenüber Mehrkosten für die Altersteilzeitaufstockung von 25.122,00 € an Lohnkosten erzielt. In diese Berechnung sei noch nicht einmal die Möglichkeit eingeflossen, von der Agentur für Arbeit gemäß ATZG einen Ausgleichsbetrag zu erhalten. Auf die Berechnung der Klägerin gemäß S. 2 ff. der Berufungsbegründung wird verwiesen. An Hand ihrer Berechnung - so bringt die Klägerin weiter vor - sei unschwer nachzuvollziehen, dass auf Grund der Einstellung einer Neukraft für den Arbeitgeber weit geringere Kosten anfielen, die die Aufwendungen für die Altersteilzeit der Klägerin fast völlig kompensierten. Die Klägerin macht geltend, dass die Universität erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Prüfung zu finanziellen Auswirkungen überhaupt erst habe vornehmen lassen. Sie habe diese einseitig zur Untermauerung ihrer grundsätzlichen Ablehnungsabsicht prüfen lassen, ohne andere für die Klägerin positive Berechnungen anzustellen. Die Universität habe somit kein Ermessen ausgeübt, sondern sich lediglich an ihrem Ablehnungsvorsatz orientiert. Unter Bezugnahme auf die der Berufungsbegründung beigefügte Anlage (Vorlage zu TOP 5 der Senatssitzung vom 19.10.2010; Bl. 284 ff. d.A.) macht die Klägerin geltend, dass die Haushaltslage der Universität keineswegs so desolat sei, wie beklagtenseits behauptet. Dazu führt die Klägerin ebenso weiter aus wie dazu, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch der Gleichheitsgrundsatz vorliegend verletzt sei. Insoweit verweist die Klägerin auf den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst aus dem gleichen Jahrgang und Beantragungszeitraum (mit einer höheren und damit kostenaufwendigeren Eingruppierung). Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2011 (Bl. 315 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.12.2009 Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen und mit der Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Randnummer 8 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Klägerin nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.03.2011 (Bl. 309 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Randnummer 11 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. II. Randnummer 13 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes erstrebt zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem Antragsschreiben der Klägerin vom 27.10.2009. Da die Klägerin dort darauf hinweist, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen kann, ist zu schließen, dass die Passiv-Phase der Altersteilzeit mit Ablauf des 30.04.2016 enden soll. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell erbracht werden, wobei die bisher von der Klägerin geschuldete (regelmäßige) Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d.h. bis zum 15.02.2013, erbracht werden soll. Hieran soll sich die Passiv- bzw. Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen. Insoweit aber auch im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es letztlich nicht, das Klagebegehren rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil vom 12.10.2010 geschehen ist. Randnummer 14 2. Demgemäß ist die Klage unbegründet. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.