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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer 9 Ta 158/11 Beschluss Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - freies Mitarbeiterverhältnis § 2 Abs 1 Nr 3 B

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - freies Mitarbeiterverhältnis Orientierungssatz 1. Ein sic-non-Fall, der den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen würde, liegt vor, wenn der erhobene Anspruch

§ 17aGVG Nr.

16). Dies trifft auf den von der Klägerin verfolgten Vergütungsanspruch nicht zu. Ein Vergütungsanspruch kommt auch in Betracht, wenn zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden haben sollte. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ihre Vergütungsansprüche als Bruttolohnforderung geltend macht. Eine Bruttolohnforderung kann auch in einem freien Dienstvertrag bestehen (vgl. BAG Beschluss vom 26.9.2002, -5 AZB 19/01-,

§ 2Arb

GG 1979 Nr. 57). Randnummer 16

  1. b)Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
  2. a)ArbGG eröffnet. Randnummer 17 Die klagende Partei ist für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das jeweilige Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, darlegungspflichtig. Die bloße Rechtsbehauptung genügt nicht /vgl. nur ErfK/Koch, 11. Aufl., § 2 ArbGG Rz. 49; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2005 , - 8 Ta 47/05-). Randnummer 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa Beschluss vom 20.1.2010, -5 AZR 106/09-,

§ 611

BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr 17) unterscheiden sich das Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Randnummer 19 Eine solche persönliche Abhängigkeit lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie fachlichen, inhaltlichen Weisungen der Beklagten unterlag. Sie hat noch nicht einmal behauptet oder näher dargelegt, dass es zwischen ihr und der Beklagten überhaupt nach der behaupteten Begründung des Vertragsverhältnisses über ihren Ehemann zu einem wie immer gearteten Kontakt zu der Beklagten gekommen ist. Ebenso wenig ist ersichtlich oder behauptet, dass die Klägerin einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer oder Ort der Erbringung ihrer Tätigkeit unterlag oder solche Weisungen erfolgt sind oder sie sonst in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Auch die Art der behaupteten Tätigkeit spricht nicht notwendigerweise für ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin sollte nach ihrer Darstellung Übersetzungen ins Englische vornehmen. Übersetzungstätigkeiten können auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden. Randnummer 20 Ebenso wenig folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Anmeldung bei der sog. Mini-Job-Zentrale oder den erfolgten Zahlungen an die Klägerin. Die Klägerin hat eingeräumt, dass zu ihren Gunsten Zahlungen erfolgt sind, die in den Zeitraum fallen, für welchen sie nunmehr auch Gehaltsansprüche geltend macht, ohne dass sie diese Zahlungen bei ihrem Klageantrag berücksichtigt hätte. Die Beklagte hat ihrerseits -insoweit bislang von der Klägerin unbestritten- geltend gemacht, dass ein Teil der Vergütung für den Ehemann der Klägerin auf dessen Veranlassung zu Gunsten der Klägerin überwiesen wurden. Dies schließt es aus, die Zahlungen und eine eventuell von der Beklagten vorgenommene Anmeldung bei der Minijob-Zentrale als durchschlagendes Indiz dafür zu werten, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten. Es ist -nachdem die Klägerin Zahlungen an sie nicht anspruchsmindernd berücksichtigt hat- ebenso denkbar, dass diese Zahlungen in Wahrheit in Erfüllung der Vergütungsansprüche des Ehemanns der Klägerin erfolgten. Randnummer 21 c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vor. Randnummer 22 Die für die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist. Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat dabei ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.5.2010, -11 Ta 163/09 -, juris). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt wären, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt. III. Randnummer 23 Ist damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, war der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Z. zu verweisen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 17 b Abs. 2 GVG nicht (Bader, in. GK-ArbGG, § 48 Rz. 66). Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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